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Urteil des Gerichts vom 8. Mai 2024 – Caixabank/Kommission

(Verbundene Rechtssachen T-700/13 bis T-705/13, T-2/14, T-6/14, T-10/14, T-16/14, T-18/14 und T-24/14 und verbundene Rechtssachen T-465/14, T-467/14, T-469/14, T-471/14 bis T-474/14, T-476/14 bis T-478/14, T-482/14, T-483/14 und T-491/14)1

(Staatliche Beihilfen Beihilfe der spanischen Behörden zugunsten bestimmter wirtschaftlicher Interessenvereinigungen [WIV] und deren Investoren Auf bestimmte Finanzierungs-Leasingvereinbarungen für den Erwerb von Schiffen anwendbare Steuerregelung [spanisches True-Lease-Modell] Beschluss, mit dem die Beihilfe teilweise für mit dem Binnenmarkt unvereinbar erklärt und ihre teilweise Rückforderung angeordnet wird Teilweiser Wegfall des Streitgegenstands Teilweise Erledigung der Hauptsache Art. 107 Abs. 1 AEUV – Neue Beihilfe Rückforderung Vertragsklauseln, die die Begünstigten vor der Rückforderung einer rechtswidrigen und mit dem Binnenmarkt unvereinbaren staatlichen Beihilfe schützen Zuständigkeitsverteilung zwischen der Kommission und den nationalen Behörden – Begründungspflicht)

Verfahrenssprache: Spanisch

Parteien

Klägerinnen in den verbundenen Rechtssachen T-700/13 bis T-705/13, T-2/14, T-6/14, T-10/14, T-16/14, T-18/14 und T-24/14: Caixabank, SA, vormals Bankia, SA (Barcelona, Spanien) und die anderen 14 im Anhang I des Urteils aufgeführten Klägerinnen (vertreten durch Rechtsanwälte A. Lamadrid de Pablo, E. Abad Valdenebro, R. Calvo Salinero und A. Biondi)

Klägerinnen in den verbundenen Rechtssachen T-465/14, T-467/14, T-469/14, T-471/14 bis T-474/14, T-476/14 bis T-478/14, T-482/14, T-483/14 und T-491/14: Vego Supermercados, SA (La Coruña, Spanien) und die anderen 28 im Anhang II des Urteils aufgeführten Klägerinnen (vertreten durch Rechtsanwälte A. Lamadrid de Pablo, E. Abad Valdenebro und R. Calvo Salinero)

Beklagte: Europäische Kommission (vertreten durch J. Carpi Badía und P. Němečková als Bevollmächtigte)

Gegenstand

Mit ihren Klagen nach Art. 263 AEUV beantragen die Klägerinnen die Nichtigerklärung des Beschlusses 2014/200/EU der Kommission vom 17. Juli 2013 über die staatliche Beihilfe SA.21233 C/11 (ex NN/11, ex CP 137/06) Spaniens  Auf bestimmte Finanzierungs-Leasingvereinbarungen anwendbares Steuersystem, das auch als spanisches True-Lease-Modell bezeichnet wird (ABl. 2014, L 114, S. 1).

Tenor

Die verbundenen Rechtssachen T-700/13 bis T-705/13, T-2/14, T-6/14, T-10/14, T-16/14, T-18/14 und T-24/14 und die verbundenen Rechtssachen T-465/14, T-467/14, T-469/14, T-471/14 bis T-474/14, T-476/14 bis T-478/14, T-482/14, T-483/14 und T-491/14 werden zu gemeinsamer Entscheidung verbunden.

Die Klagen haben sich in der Hauptsache insoweit erledigt, als sie zum einen gegen Art. 1 des Beschlusses 2014/200/EU der Kommission vom 17. Juli 2013 über die staatliche Beihilfe SA.21233 C/11 (ex NN/11, ex CP 137/06) Spaniens Auf bestimmte Finanzierungs-Leasingvereinbarungen anwendbares Steuersystem, das auch als spanisches True-Lease-Modell bezeichnet wird, gerichtet sind, soweit darin die wirtschaftlichen Interessenvereinigungen und ihre Investoren als die einzigen Begünstigten der von diesem Beschluss erfassten Beihilfe bezeichnet werden, und zum anderen gegen Art. 4 Abs. 1 dieses Beschlusses, soweit das Königreich Spanien damit verpflichtet wird, den gesamten Betrag der von diesem Beschluss erfassten Beihilfe gegenüber den davon begünstigten Investoren der wirtschaftlichen Interessenvereinigungen zurückzufordern.

Im Übrigen werden die Klagen abgewiesen.

Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.

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1     ABl. C 52 vom 22.2.2014.