Beschluss des Gerichts (Siebte Kammer) vom 12. Juni 2012 –
Vesteda Groep/Kommission
(Rechtssache T‑206/10)
„Staatliche Beihilfen – Beihilferegelung der Niederlande zugunsten von Unternehmen des sozialen Wohnungsbaus – Bestehende Beihilfen – Entscheidung, mit der die vom Mitgliedstaat eingegangenen Verpflichtungen genehmigt werden – Nichtigkeitsklage – Klagebefugnis – Unzulässigkeit“
1. Nichtigkeitsklage – Natürliche oder juristische Personen – Handlungen, die sie unmittelbar und individuell betreffen – Entscheidung der Kommission, mit der ein Verfahren betreffend Beihilfen eingestellt wird – Mit dem durch die Beihilfe begünstigten Unternehmen konkurrierendes Unternehmen – Recht zur Einlegung eines Rechtsbehelfs – Voraussetzungen (Art. 108 AEUV und Art. 263 Abs. 4 AEUV) (vgl. Randnrn. 31‑32, 34‑37)
2. Staatliche Beihilfen – Bestehende Beihilfen – Prüfung der Vereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt durch die Kommission – Von dem gewährenden Mitgliedstaat eingegangene Verpflichtungen – Unmöglichkeit für die Kommission, das förmliche Prüfverfahren zu eröffnen – Keine Verpflichtung der Kommission, den Beteiligten eine Frist zur Äußerung zu setzen (Art. 108 AEUV, Verordnung Nr. 659/1999 des Rates, Art. 19 Abs. 1) (vgl. Randnrn. 43‑48)
Gegenstand
| Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung K(2009) 9963 endg. der Kommission vom 15. Dezember 2009 über die staatlichen Beihilfen E 2/2005 und N 642/2009 – Niederlande – Bestehende Beihilfe und besondere Projektbeihilfe für gemeinnützige Wohnungsunternehmen |
Tenor
1. | | Die Klage wird abgewiesen. |
2. | | Die Vesteda Groep BV trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten der Europäischen Kommission. |