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Klage, eingereicht am 6. Mai 2010 - Deutsche Telekom/Kommission

(Rechtssache T-207/10)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: Deutsche Telekom AG (Bonn, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. Cordewener und J. Schönfeld)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge der Klägerin

Die Entscheidung der Kommission K (2009) 8107 endg. korr. vom 28. Oktober 2009 (in der korrigierten Fassung vom 8. Dezember 2009) hinsichtlich der in Art. 1 Abs. 2 und 3 zu Gunsten der dort näher bestimmten spanischen Investoren getroffenen Vertrauensschutzregelung für nichtig zu erklären;

der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerin wendet sich gegen die Entscheidung der Kommission K (2009) 8107 endg. korr. vom 28. Oktober 2009, in der die Kommission entschieden hat, dass die Beihilferegelung in der Form der Steuerregelung gemäß Art. 12 Abs. 5 des spanischen Körperschaftssteuergesetzes (im Folgenden: TRLIS) betreffend die steuerliche Abschreibung des finanziellen Geschäfts- und Firmenwerts bei Erwerb beträchtlicher Beteiligungen an ausländischen Unternehmen im Hinblick auf Beihilfen, die Begünstigten gewährt wurden, die innergemeinschaftlichen Erwerb vornehmen, mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar sei. Die angefochtene Entscheidung sieht vor, welche Beihilfen durch das Königreich Spanien zurückzufordern seien.

Die Klägerin macht zur Begründung ihrer Klageschrift an erster Stelle geltend, dass die mit der Anwendung von Art. 12 Abs. 5 TRLIS verbundene Steuerbegünstigung formell rechtswidrig gewährt worden sei, da das Königreich Spanien das relevante Gesetz der Kommission entgegen Art. 88 Abs. 3 Satz 1 EG (Art. 108 Abs. 3 Satz 1 AEUV) nicht vorab notifiziert und entgegen dem Durchführungsverbot des Art. 88 Abs. 3 Satz 3 EG (Art. 108 Abs. 3 Satz 3 AEUV) tatsächlich zur Anwendung gebracht habe. Ferner sei Art. 12 Abs. 5 TRLIS als materiell rechtswidrig anzusehen, da die Regelung nach Art. 87 Abs. 1 EG (Art. 107 Abs. 1 AEUV) mit dem Gemeinsamen Markt nicht zu vereinbaren sei und eine Genehmigung nach Art. 87 Abs. 2 oder Abs. 3 EG (Art. 107 Abs. 2 oder Abs. 3 AEUV) nicht in Betracht komme.

Zweitens trägt die Klägerin hinsichtlich der Folgen, welche die Feststellung der Gemeinschaftswidrigkeit einer nationalen Beihilfemaßnahme nach sich zu ziehen habe, vor, dass der betroffene Mitgliedstaat eine solche Beihilfe von den dadurch begünstigten Empfängern zurückfordern müsse. In diesem Zusammenhang wird vorgetragen, dass dieses absolute Grundprinzip vor allem in Art. 14 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 659/991 konkreten Ausdruck gefunden habe.

Zuletzt wird geltend gemacht, dass im gegebenen Fall keine Ausnahme von der Rückabwicklung mangels schutzwürdigen Vertrauens der spanischen Beihilfeempfänger vorzunehmen sei. Diesbezüglich trägt die Klägerin unter anderem vor, dass die Kommission durch das Vorsehen einer auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes gestützten Ausnahme bezüglich bestimmter Gruppen spanischer Investoren den allgemeinen Primärrechtsgrundsatz sowie Art. 14 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung Nr. 659/99 fehlerhaft angewendet habe. Die Klägerin rügt einerseits, dass der Vertrauensgrundsatz zugunsten der Beihilfeempfänger mangels ordnungsgemäßer Notifizierung von Art. 12 Abs. 5 TRLIS durch den spanischen Staat nicht anwendbar sei. Andererseits trägt sie vor, dass die Voraussetzungen für die Anerkennung von Vertrauensschutz zugunsten der Beihilfeempfänger nicht erfüllt seien. Ferner überwiege das Gemeinschaftsinteresse an der Herstellung gerechter Marktverhältnisse durch Rückforderung der gewährten Beihilfen das Individualinteresse der Empfänger am Erhalt des Steuervorteils für vergangene sowie auch für zukünftige Jahre.

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1 - Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel [88 EG] (ABl. L 83, S. 1).