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Klage, eingereicht am 3. Mai 2010 - Lancôme parfums et beauté & Cie/HABM - Focus Magazin Verlag GmbH (COLOR FOCUS)

(Rechtssache T-204/10)

Sprache der Klageschrift: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: Lancôme parfums et beauté & Cie (Paris, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. von Mühlendahl und S. Abel)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM: Focus Magazin Verlag GmbH (München, Deutschland)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 11. Februar 2010 in der Sache R 238/2009-2 aufzuheben;

die Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 16. Dezember 2008 in der Sache 990 C aufzuheben;

den von der anderen Beteiligten im Verfahren vor der Beschwerdekammer gestellten Antrag auf Nichtigerklärung der Gemeinschaftsmarke Nr. 1327410 COLOR FOCUS der Klägerin zurückzuweisen, soweit er auf der Gemeinschaftsmarke FOCUS Nr. 453720 beruht;

dem Beklagten die Kosten einschließlich der Kosten der Klägerin im Verfahren vor der Beschwerdekammer aufzuerlegen;

der anderen Beteiligten im Verfahren vor der Beschwerdekammer, sofern sie dem Verfahren beitritt, die Kosten aufzuerlegen, einschließlich der Kosten der Klägerin im Verfahren vor der Beschwerdekammer.

Klagegründe und wesentliche Argument    e

Eingetragene Gemeinschaftsmarke, deren Nichtigerklärung beantragt wurde: Wortmarke "COLOR FOCUS" für Waren der Klasse 3 - Gemeinschaftsmarke Nr. 1327410.

Inhaberin der Gemeinschaftsmarke: Klägerin.

Antragstellerin im Nichtigkeitsverfahren: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer.

Im Nichtigkeitsverfahren geltend gemachte Marke der Antragstellerin: Gemeinschaftswortmarke Nr. 453720 "FOCUS" für Waren und Dienstleistungen der Klassen 3, 6, 7, 9, 14, 16, 21, 25, 28, 29, 32, 33, 35, 38, 39, 41, 42, deutsche eingetragene Wortmarke Nr. 39407564 "FOCUS" für ein breites Spektrum an Waren und Dienstleistungen in insgesamt 24 Klassen.

Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung: Nichtigerklärung der Gemeinschaftsmarke.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.

Klagegründe:

Die Klägerin macht zwei Klagegründe geltend.

Mit dem ersten Klagegrund trägt die Klägerin vor, die angefochtene Entscheidung verstoße gegen Art. 53 Abs. 1 Buchst. a in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates, soweit darin eine Verwechslungsgefahr zwischen "COLOR FOCUS" und "FOCUS" festgestellt werde. Nach Ansicht der Klägerin hat die Beschwerdekammer es versäumt, diese Feststellung, für die eine Prüfung des Grades der Unterscheidungskraft und des Ähnlichkeitsgrades erforderlich sei, durch eine konkrete Beurteilung zu untermauern, so dass der angefochtenen Entscheidung ein wesentliches Element ihrer Begründung fehle.

Mit ihrem zweiten Klagegrund vertritt die Klägerin die Ansicht, in der angefochtenen Entscheidung sei ein allgemeiner Rechtsgrundsatz nicht berücksichtigt worden, wonach sich niemand auf eine formale Rechtsposition berufen könne, wenn dies ein Rechtsmissbrauch darstelle.

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