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Klage, eingereicht am 30. Juni 2011 - Ecologistas en Acción-CODA/Kommission

(Rechtssache T-341/11)

Verfahrenssprache: Spanisch

Parteien

Kläger: Ecologistas en Acción-CODA (Madrid, Spanien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt J. Doreste Hernández)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Der Kläger beantragt,

den - wegen Ausbleibens einer Antwort innerhalb der Frist - abschlägigen Beschluss des Generalsekretariats der Europäischen Kommission, mit dem der Antrag auf Zugang zu Dokumenten im Verfahren GESTDEM 2011/6 abgelehnt wurde, für nichtig zu erklären;

festzustellen, dass Ecologistas en Acción Anspruch auf Zugang zu nachstehenden Dokumenten hat, zu denen der Zugang rechtswidrig verweigert wurde:

a)    Summary by the Spanish Ministry of Environment of the information submitted to the European Commission concerning the environmental assessment of the construction of the Granadilla Port, transmitted to the Permanent Representation of Spain to the European Union on 4 November 2005,

b)    Erläuterung, complementary information by Gobierno de Canarias, November 2005,

c)    Alternative analysis concerning the location of the Granadilla Port by Gobierno de Canarias, July 2005;

der Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Gegenstand der vorliegenden Klage ist ein Antrag auf Zugang zu Umweltdokumenten, der von der Kommission stillschweigend abgelehnt worden sei.

Verweigert wurde der Zugang zu drei Dokumenten, die die spanische Verwaltung im Zusammenhang mit dem Bau eines Hafens in Granadilla (Teneriffa, Spanien) der Europäischen Kommission zur Stellungnahme nach Art. 6 Abs. 4 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206, S. 7) vorgelegt hat.

Der Kläger macht zwei Klagegründe geltend.

Erster Klagegrund: Verstoß gegen die Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. L 145, S. 43)

Die Beklagte habe Ecologistas en Acción die Gründe für die Ablehnung des Antrags auf Zugang zu den drei Dokumenten nicht schriftlich mitgeteilt und die Entscheidung über diesen Antrag letztlich dem Königreich Spanien überlassen, obwohl die Dokumente unter keine der in Art. 4 Abs. 1, 2 und 3 der erwähnten Verordnung vorgesehenen Ausnahmen fielen.

Zweiter Klagegrund: Verstoß gegen die Verordnung (EG) Nr. 1367/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. September 2006 über die Anwendung der Bestimmungen des Übereinkommens von Århus über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten auf Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft (ABl. L 264, S. 13)

Da die drei beantragten Dokumente "Umweltinformationen" darstellten, verstoße die stillschweigende Ablehnung des Dokumentenzugangs gegen den Wortlaut und den Geist der vorgenannten Verordnung sowie des Übereinkommens von Århus.

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