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Klage, eingereicht am 30. Juni 2011 - CEEES und Asociación de Gestores de Estaciones de Servicio/Kommission

(Rechtssache T-342/11)

Verfahrenssprache: Spanisch

Parteien

Klägerinnen: Confederación Española de Empresarios de Estaciones de Servicio (CEEES) (Spanien) und Asociación de Gestores de Estaciones de Servicio (Madrid, Spanien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt A. Hernández Pardo und Rechtsanwältin B. Marín Corral)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerinnen beantragen,

den angefochtenen Beschluss für nichtig zu erklären;

der Kommission aufzugeben, gegen REPSOL wegen des Verstoßes gegen Art. 9 der Verordnung Nr. 1/2003 eine Geldbuße oder ein Zwangsgeld zu verhängen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die vorliegende Klage ist gegen den Beschluss der Europäischen Kommission vom 28. April 2011 in der Sache COMP/39.461/CEEES AOP-REPSOL gerichtet, der die Entscheidung darüber zum Gegenstand hatte, ob die von den Klägerinnen am 30. Mai 2007 eingereichte Beschwerde weiterverfolgt wird. Diese Beschwerde beruhte auf drei grundlegenden Behauptungen:

a)    Es bestünden horizontale Vereinbarungen der Asociación de Operadores Petrolíferos (AOP) und ihrer Mitglieder, die den Wettbewerb zwischen ihnen beschränkten.

b)    Es liege wegen des Haltens der Endverkaufspreise ein Verstoß gegen die Art. 101 AEUV und 102 AEUV vor.

c)    REPSOL habe gegen die gemäß Art. 9 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 erlassene Entscheidung 2006/446/EG der Kommission vom 12. April 2006 in einem Verfahren nach Artikel 81 [EG] (Sache COMP/B-1/38.348 - Repsol CCP) verstoßen, und dieser Verstoß habe keine Sanktionen zur Folge gehabt.

Die Kommission vertritt in der angefochtenen Entscheidung die Auffassung, dass keine ausreichenden Gründe dafür vorlägen, gegen REPSOL eine der Maßnahmen zu verhängen, die in der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 für den Fall vorgesehenen seien, dass die Parteien ihre Verpflichtungen nicht einhielten.

Die Klägerinnen stützen ihre Klage auf zwei Klagegründe.

1.    Erster Klagegrund: Verstoß gegen Art. 9 der Verordnung Nr. 1/2003 sowie gegen den Grundsatz der unmittelbaren Wirkung des Gemeinschaftsrechts

Die Klägerinnen bringen insbesondere vor, dass die Kommission angesichts der Feststellungen der Autoridad Nacional de la Competencia den Verstoß gegen die von REPSOL übernommenen Verpflichtungen, der in der Festsetzung von Verkaufspreisen entgegen deren Zusicherung bestehe, nicht aus der Welt schaffen könne. Tatsächlich hätten die von der Autoridad Nacional de la Competencia in Bezug auf den Verstoß gegen Art. 101 AEUV festgestellten Tatsachen der Kommission genügen müssen, um den Verstoß gegen die Verpflichtungen von REPSOL als voll nachgewiesen anzusehen.

Das Nichteinschreiten der Kommission angesichts eines Verstoßes gegen die Verpflichtungsentscheidung, gestützt auf die Annahme, sie verfüge in dieser Hinsicht über ein Ermessen, gefährde die Mechanismen, die das Eingehen von Verpflichtungen als Alternativlösung zur Einleitung von Sanktionenverfahren zugrunde lägen, in ihrem Wesen und verwandle das der Kommission zustehende Ermessen in eine Befugnis zur Willkür, die zu einer offenen Rechtsschutzverweigerung führen könne.

2.    Zweiter Klagegrund: Verstoß gegen Art. 23 Abs. 2 Buchst. c und Art. 24 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 1/2003

Nach Ansicht der Klägerinnen hätte die Kommission angesichts eines Verstoßes gegen Art. 9 der Verordnung Nr. 1/2003 wie dem, der Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sei, die in den vorgenannten Bestimmungen vorgesehene Geldbuße und das dort vorgesehene Zwangsgeld verhängen müssen.

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