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Klage, eingereicht am 23. Juni 2011 - Régie Networks und NRJ Global/Kommission

(Rechtssache T-340/11)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerinnen: Régie Networks (Lyon, Frankreich) und NRJ Global (Paris, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte B. Geneste et C. Vannini)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerinnen beantragen,

die Haftung der Europäischen Union festzustellen, für

die Rechtswidrigkeit der Entscheidung der Europäischen Kommission vom 10. November 1997 über die staatliche Beihilfe N 679/97,

die Untätigkeit der Kommission im Anschluss an die Feststellung dieser Rechtswidrigkeit, die im Schreiben vom 8. Mai 2003 an die französischen Behörden vermerkt worden ist;

die Europäische Kommission zum Ersatz des vollständigen Schadens, der den Klägerinnen durch die in der Klage genannten Pflichtverletzungen entstanden ist, zu verurteilen, der Folgendes umfasst:

die für den Zeitraum vom 1. Januar 1998 bis zum 31. Dezember 2000 entrichtete Steuer,

die Anwaltshonorare für das gerichtliche Verfahren zur Erstattung der für den Zeitraum vom 1. Januar 2001 bis zum 31. Dezember 2002 entrichteten Steuer,

die Anwaltshonorare für das vorliegende gerichtliche Verfahren;

der Kommission die Kosten aufzuerlegen

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerinnen stützen ihre Klage auf zwei Klagegründe:

Erster Klagegrund: Pflichtverletzung aufgrund der Rechtswidrigkeit der Entscheidung der Kommission vom 10. November 1997. Die Kommission habe im Rahmen der Prüfung der Beihilferegelung für den Hörfunk im Jahr 1997 erklärt, dass diese im Einklang mit den Vorschriften des Vertrags stehe, ohne jedoch die Finanzierungsweise dieser Beihilferegelung zu prüfen, obwohl sie aufgrund einer gefestigten einschlägigen Rechtsprechung des Gerichtshofs dazu verpflichtet gewesen wäre, da es sich dabei um einen integralen Bestandteil der betreffenden Beihilferegelung gehandelt habe. Daher sei die Entscheidung der Kommission rechtswidrig und stelle eine Pflichtverletzung dar, die die außervertragliche Haftung der Europäischen Union begründe.

Zweiter Klagegrund: Verletzung des Grundsatzes der ordnungsgemäßen Verwaltung, da die Kommission es im Jahr 2003 unterlassen habe, die schädlichen Folgen ihrer Entscheidung von 1997 zu beheben. Die Kommission habe die Rechtswidrigkeit ihrer Entscheidung vom 10. November 1997 spätestens am 8. Mai 2003 festgestellt. An diesem Tag habe die Kommission ein Schreiben an die französischen Behörden gerichtet, in dem sie erklärt habe, dass die Finanzierungsweise der Beihilferegelung für den Hörfunk, wie sie zuletzt in der Entscheidung vom 10. November 1997 genehmigt worden sei, gegen die Vertragsvorschriften verstoße. Die Kommission habe jedoch keine Maßnahmen ergriffen, um der festgestellten Rechtswidrigkeit abzuhelfen. Die Klägerinnen sind daher der Ansicht, dass die Kommission dadurch, dass sie nicht die schädlichen Folgen ihrer im Jahr 1997 erlassenen rechtswidrigen Entscheidung beseitige, den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung verletze - einen allgemeinen Grundsatz des Unionsrechts - und dass diese Unterlassung daher die Haftung der Europäischen Union begründe.

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