Language of document : ECLI:EU:T:2012:555





Beschluss des Gerichts (Sechste Kammer) vom 17. Oktober 2012 –
Régie Networks und NRJ Global/Kommission

(Rechtssache T-340/11)

„Schadensersatzklage – Staatliche Beihilfen – Verjährung – Ersatzfähiger Schaden – Teilweise offensichtlich unzulässige und teilweise offensichtlich jeder rechtlichen Grundlage entbehrende Klage – Offensichtliche Unzuständigkeit“

1.                     Außervertragliche Haftung – Voraussetzungen – Rechtswidrigkeit – Schaden – Kausalzusammenhang – Nichtvorliegen einer der Voraussetzungen – Abweisung der Schadensersatzklage in vollem Umfang (Art. 340 Abs. 2 AEUV) (vgl. Randnrn. 25, 30, 50)

2.                     Schadensersatzklage – Verjährungsfrist – Beginn – Haftung aufgrund einer Einzelhandlung – Zeitpunkt, zu dem die Schadensfolgen der Handlung eintreten – Zeitpunkt der Kenntnisnahme der Rechtswidrigkeit des vorgeworfenen Verhaltens – Unerheblichkeit – Verbindung einer Schadensersatzklage mit einer Nichtigkeitsklage (Art. 263 AEUV und 340 Abs. 2 AEUV; Satzung des Gerichtshofs, Art. 46 und 53 Abs. 1) (vgl. Randnrn. 28, 29, 31, 36, 39, 40)

3.                     Schadensersatzklage – Gegenstand – Klage auf Ersatz der Verfahrenskosten vor nationalen Gerichten – Unzuständigkeit des Gerichts – Unzulässigkeit (Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 104 § 5) (vgl. Randnrn. 44, 45)

4.                     Außervertragliche Haftung – Schaden – Ersatzfähigkeit – Aufwendungen für das gerichtliche Verfahren – Ausschluss (Art. 340 Abs. 2 AEUV) (vgl. Randnrn. 48, 49)

Gegenstand

Klage gemäß Art. 340 AEUV auf Ersatz des Schadens, der den Klägern zum einen infolge der rechtswidrigen Entscheidung der Kommission vom 10. November 1997 über die staatliche Beihilfe N 679/97 und zum anderen aufgrund einer Verletzung des Grundsatzes der ordnungsgemäßen Verwaltung entstanden sein soll, die sich daraus ergeben soll, dass die Kommission es unterlassen habe, die nachteiligen Auswirkungen dieser Entscheidung zu beheben

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Régie Networks und NRJ Global tragen die Kosten.