Language of document : ECLI:EU:C:2021:649

BESCHLUSS DES PRÄSIDENTEN DES GERICHTSHOFS

10. August 2021(*)

„Streichung“

In der Rechtssache C‑435/21

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Bundesgerichtshof (Deutschland) mit Entscheidung vom 22. Juni 2021, beim Gerichtshof eingegangen am 15. Juli 2021, in dem Verfahren

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gegen

HG

erlässt

DER PRÄSIDENT DES GERICHTSHOFS

nach Anhörung des Ersten Generalanwalts M. Szpunar

folgenden

Beschluss

1        Mit Schreiben vom 27. Juli 2021, das am 29. Juli 2021 bei der Kanzlei des Gerichtshofs eingegangen ist, hat der Bundesgerichtshof (Deutschland) dem Gerichtshof mitgeteilt, dass er sein Vorabentscheidungsersuchen zurücknehme.

2        Unter diesen Umständen ist gemäß Art. 100 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs die Streichung der vorliegenden Rechtssache im Register des Gerichtshofs anzuordnen.

3        Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem beim nationalen Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.

Aus diesen Gründen hat der Präsident des Gerichtshofs beschlossen:

Die Rechtssache C435/21 wird im Register des Gerichtshofs gestrichen.

Unterschriften


* Verfahrenssprache: Deutsch.