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Vorabentscheidungsersuchen der Rechtbank Amsterdam (Niederlande), eingereicht am 14. Juli 2021 – Europäischer Haftbefehl gegen HM, anderer Verfahrensbeteiligter: Openbaar Ministerie

(Rechtssache C-428/21)

Verfahrenssprache: Niederländisch

Vorlegendes Gericht

Rechtbank Amsterdam

Beteiligte des Ausgangsverfahrens

Europäischer Haftbefehl gegen: HM

Anderer Verfahrensbeteiligter: Openbaar Ministerie

Vorlagefragen

1.    Ist Art. 27 Abs. 3 Buchst. g und Abs. 4 des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI1 im Licht des Rechts auf wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz dahin auszulegen, dass:

–    eine übergebene Person in der Lage sein muss, ihr Recht auf Anhörung in Bezug auf ein Ersuchen um Zustimmung zur Ergänzung der Straftaten im Ausstellungsmitgliedstaat auszuüben, wenn eine Justizbehörde dieses Mitgliedstaats sie zu einem möglichen Verzicht auf die Anwendung des Grundsatzes der Spezialität gemäß Art. 27 Abs. 3 Buchst. f des Rahmenbeschlusses anhört, oder

–    diese Person in der Lage sein muss, ihr Recht auf Anhörung in dem Mitgliedstaat, der sie zu einem früheren Zeitpunkt übergeben hat, bei der vollstreckenden Justizbehörde im Verfahren über die Erteilung der Zustimmung zur Ergänzung der Straftaten auszuüben?

2.    Wenn es einer übergebenen Person möglich sein muss, ihr Recht auf Anhörung in Bezug auf die Entscheidung über ein Ersuchen um Zustimmung zur Ergänzung der Straftaten gemäß Art. 27 Abs. 4 des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI in dem Mitgliedstaat auszuüben, der sie zu einem früheren Zeitpunkt übergeben hat, auf welche Weise muss dieser Mitgliedstaat dies dann ermöglichen?

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1     Rahmenbeschluss des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten (ABl. 2002, L 190, S. 1).