Language of document : ECLI:EU:T:2011:344

URTEIL DES GERICHTS (Zweite Kammer)

12. Juli 2011(*)

„Wettbewerb – Kartelle – Markt für Projekte im Bereich gasisolierter Schaltanlagen – Entscheidung, mit der eine Zuwiderhandlung gegen Art. 81 EG und Art. 53 des EWR‑Abkommens festgestellt wird – Aufteilung des Markts – Nachweis der Zuwiderhandlung – Zurechenbarkeit der Zuwiderhandlung – Dauer der Zuwiderhandlung – Geldbußen – Mildernde Umstände – Zusammenarbeit“

In der Rechtssache T‑132/07

Fuji Electric Co. Ltd, vormals Fuji Electric Holdings Co. Ltd und Rechtsnachfolgerin der Fuji Electric Systems Co. Ltd, mit Sitz in Kawasaki (Japan), Prozessbevollmächtigte: P. Chappatte und P. Walter, Solicitors,

Klägerin,

gegen

Europäische Kommission, Prozessbevollmächtigte: zunächst F. Arbault, sodann durch X. Lewis, J. Bourke und F. Ronkes Agerbeek und schließlich durch N. Khan und F. Ronkes Agerbeek als Bevollmächtigte im Beistand von J. Holmes, Barrister,

Beklagte,

wegen teilweiser Nichtigerklärung der Entscheidung K(2006) 6762 endg. der Kommission vom 24. Januar 2007 in einem Verfahren nach Art. 81 des EG‑Vertrags und Art. 53 des EWR‑Abkommens (Sache COMP/F/38.899 – Gasisolierte Schaltanlagen) und wegen Herabsetzung des Betrags der gegen Fuji Electric Holdings und Fuji Electric Systems verhängten Geldbuße,

erlässt

DAS GERICHT (Zweite Kammer)

unter Mitwirkung der Präsidentin I. Pelikánová (Berichterstatterin), der Richterin K. Jürimäe und des Richters S. Soldevila Fragoso,

Kanzler: K. Andová, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 9. Februar 2010

folgendes

Urteil

 Vorgeschichte des Rechtsstreits

1        Die Vorgeschichte des Rechtsstreits, wie sie sich im Wesentlichen aus den Feststellungen der Kommission in der Entscheidung K(2006) 6762 endg. der Kommission vom 24. Januar 2007 in einem Verfahren nach Art. 81 EG‑Vertrag und Art. 53 des EWR‑Abkommens (Sache COMP/F/38.899 – Gasisolierte Schaltanlagen) (im Folgenden: angefochtene Entscheidung) ergibt, ist folgende.

1.     Betroffenes Produkt

2        Gasisolierte Schaltanlagen (im Folgenden: GIS) dienen zur Kontrolle des Energieflusses in Stromnetzen. Es handelt sich um schweres elektrisches Gerät, das ein wichtiger Bestandteil von schlüsselfertigen Umspannwerken ist.

3        Umspannwerke sind Hilfskraftanlagen, in denen elektrischer Strom umgewandelt wird. Zu einem Umspannwerk gehören neben dem Transformator Steuersysteme, Relais, Akkumulatoren, Ladegeräte und Schaltanlagen. Die Schaltanlage soll den Transformator vor Überlast schützen und/oder den Stromkreis und den defekten Transformator isolieren.

4        Schaltanlagen können gasisoliert oder luftisoliert sein oder, wenn sie diese beiden Techniken miteinander kombinieren, eine hybride Isolierung haben. GIS werden weltweit als Bestandteile schlüsselfertiger Umspannwerke oder als gesondertes, dort erst noch einzubauendes Zubehör verkauft. Sie machen etwa 30 % bis 60 % der Gesamtkosten dieser Umspannwerke aus.

5        Die angefochtene Entscheidung betrifft GIS‑Projekte mit einer Spannung von 72,5 kV aufwärts (im Folgenden: GIS‑Projekte), was reine GIS als solche einschließlich der damit verbundenen Serviceleistungen (Anlieferung, Aufbau, Testläufe, Isolierung usw.) und schlüsselfertige GIS‑gestützte Umspannwerke, bestehend aus GIS und anderen Teilen wie Transformatoren mitsamt den damit verbundenen Serviceleistungen (Anlieferung, Verkabelung, Aufbau, Isolierung usw.) umfasst.

2.     Betroffene Unternehmen

6        Die Fuji Electric Holdings Co. Ltd (im Folgenden: FEH) ist die Holdinggesellschaft der Unternehmensgruppe Fuji, die vier operative Tochtergesellschaften leitet, darunter die Fuji Electric Systems Co. Ltd (im Folgenden: FES). Die Fuji‑Gruppe produziert und vertreibt ein breites Warenspektrum einschließlich GIS‑Projekten. Die GIS‑Geschäfte der Fuji‑Gruppe wurden u. a. von FEH und FES durchgeführt.

7        Am 1. Oktober 2002 übertrug die Fuji‑Gruppe ihre GIS‑Geschäfte dem Gemeinschaftsunternehmen Japan AE Power Systems Corp. (im Folgenden: JAEPS), an dem die Fuji‑Gruppe mit 30 % des Gesellschaftskapitals beteiligt ist und dessen verbleibende Anteile Hitachi Ltd und Meidensha Corp. zu 50 % bzw. 20 % gehören.

3.     Verwaltungsverfahren

8        Am 3. März 2004 informierte die ABB Ltd die Kommission über das Bestehen wettbewerbswidriger Praktiken in der Branche für GIS‑Projekte, wobei sie mündlich einen Geldbußenerlass auf der Grundlage der Mitteilung der Kommission über den Erlass und die Ermäßigung von Geldbußen in Kartellsachen (ABl. 2002, C 45, S. 3, im Folgenden: Kronzeugenregelung) beantragte.

9        Die von ABB offengelegten Praktiken bestanden in einer weltweiten Koordinierung des Verkaufs von GIS‑Projekten unter Aufteilung der Märkte, Zuteilung von Kontingenten und Erhaltung der jeweiligen Marktanteile, Zuteilung einzelner GIS‑Projekte an ausgewählte Hersteller und Manipulation der Ausschreibungsverfahren für jene Projekte (Angebotsabsprache), um sicherzustellen, dass die festgelegten Hersteller den jeweiligen Vertrag erhielten, Festsetzung von Preisen durch komplexe Vereinbarungen für nicht zugeteilte GIS‑Projekte, Beendigung von Lizenzvereinbarungen mit Nichtkartellmitgliedern und Austausch sensibler Marktinformationen.

10      Der mündliche Antrag von ABB auf Geldbußenerlass wurde u. a. am 7. Mai 2004 durch mündliche Erklärungen und schriftliche Beweisstücke ergänzt. Am 25. April 2004 gewährte die Kommission ABB einen bedingten Geldbußenerlass.

11      Auf der Grundlage der Erklärungen von ABB leitete die Kommission eine Untersuchung ein und führte am 11. und 12. Mai 2004 Nachprüfungen in den Geschäftsräumen mehrerer in der GIS‑Branche tätiger Gesellschaften durch.

12      Zwischen dem 14. und dem 25. Mai 2004 arbeitete die Areva‑Gruppe mit der Kommission zusammen und lieferte ihr nach der Kronzeugenregelung verschiedene schriftliche Beweisstücke und Informationen.

13      Am 30. Juli 2004 arbeitete die Unternehmensgruppe, deren Muttergesellschaft die VA Technologie AG war (im Folgenden: VA Tech‑Gruppe), mit der Kommission zusammen und lieferte ihr nach der Kronzeugenregelung verschiedene schriftliche Beweisstücke und Informationen.

14      Ab dem 9. September 2004 arbeiteten die Vertreter der Hitachi‑Gruppe bzw. der JAEPS ebenfalls mit der Kommission zusammen und lieferten ihr nach der Kronzeugenregelung schriftliche Beweisstücke und Informationen.

15      Am 4. Oktober 2004 beantworteten FEH und FES ein Auskunftsverlangen, das die Kommission gemäß Art. 18 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 [EG] und 82 [EG] niedergelegten Wettbewerbsregeln (ABl. 2003, L 1, S. 1) an sie gerichtete hatte (im Folgenden: Antwort vom 4. Oktober 2004 auf das Auskunftsverlangen). Am selben Tag antwortete auch ABB auf ein Auskunftsverlangen der Kommission.

16      Am 4. November 2004 stellte Mitsubishi Electric System Corp. (im Folgenden: Melco) bei der Kommission einen Antrag nach der Kronzeugenregelung im Hinblick auf ihren „Bericht über ihre Beteiligung an bestimmten Vereinbarungen über den Markt für GIS[‑Projekte]“.

17      Am 5. November 2004 antwortete die Areva‑Gruppe auf ein Auskunftsverlangen der Kommission.

18      Am 20. April 2006 nahm die Kommission eine Mitteilung der Beschwerdepunkte an, die außer an FEH und FES an ABB, an die Aktiengesellschaft Alstom, an die Aktiengesellschaft Areva, die Areva T & D AG, die Areva T & D Holding SA und die Areva T & D SA (im Folgenden zusammen: Gesellschaften der Areva‑Gruppe), an Hitachi und die Hitachi Europe Ltd (im Folgenden zusammen: Gesellschaften der Hitachi‑Gruppe), an JAEPS, an Melco, an die Nuova Magrini Galileo SpA, an die Schneider Electric SA (im Folgenden: Schneider), an die Siemens AG, an die Toshiba Corp. sowie an fünf Gesellschaften der VA Tech‑Gruppe, darunter die VA Technologie selbst, gesandt wurde.

19      Am 30. Juni 2006 übersandten FEH und FES der Kommission fristgerecht ihre Stellungnahmen auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte. Als Anlage zu ihrer Stellungnahme auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte fügten sie mehrere Erklärungen bzw. Unterlagen bei, für die eine vertrauliche Behandlung gefordert wurde. Ebenso antworteten ABB, Alstom, die Gesellschaften der Areva‑Gruppe, die Gesellschaften der Hitachi‑Gruppe bzw. JAEPS, Melco, Schneider, die Siemens AG Österreich, Siemens und Toshiba schriftlich und fristgerecht auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte.

20      Mit Schreiben vom 12. Juli 2006 arbeiteten FEH und FES mit der Kommission zusammen und lieferten ihr gemäß der Kronzeugenregelung verschiedene schriftliche Beweisstücke und Informationen.

21      Am 14. Juli 2006 übersandte ABB der Kommission einen „Zusatz zur Stellungnahme auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte“.

22      Am 18. und 19. Juli 2006 hörte die Kommission die Gesellschaften an, denen die Mitteilung der Beschwerdepunkte übersandt worden war.

23      Am 25. August 2006 stellte die Kommission den Verfahrensbeteiligten Auszüge der nicht vertraulichen Fassung der Antwort von FEH und FES auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte, den Antrag von FEH und FES vom 12. Juli 2006 nach der Kronzeugenregelung, den Antwortzusatz von ABB auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte und zusätzliche Unterlagen zur Verfügung.

24      Am 11. September 2006 reichten FEH und FES ihre Stellungnahmen zum Antwortzusatz von ABB auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte ein.

25      Mit Schreiben vom 29. September 2006 übermittelten FEH und FES der Kommission eine neue Zeugenaussage, die von ihrem ehemaligen Mitarbeiter M. H. stammte.

26      Mit Schreiben vom 10. November 2006 übermittelten FEH und FES der Kommission ihre Stellungnahmen zu den Kommentaren, die die Gesellschaften der Hitachi‑Gruppe bzw. JAEPS der Kommission mit Schreiben vom 29. September 2006 zur Frage der Leitung von JAEPS übersandt hatten.

27      Mit Schreiben vom 14. November 2006 forderte die Kommission FEH und FES auf, zusätzliche Kommentare zu mehreren Beweisen einzureichen, die sie als maßgeblich für die endgültige Entscheidung ansahen. FEH und FES antworteten mit Schreiben vom 21. November 2006.

4.     Angefochtene Entscheidung

28      Am 24. Januar 2007 erließ die Kommission die angefochtene Entscheidung, von der eine Zusammenfassung im Amtsblatt vom 10. Januar 2008 veröffentlicht ist (ABl. C 5, S. 7). Sie wurde FEH und FES am 9. Februar 2007 zugestellt.

29      Außer an FEH und FES richtete sich die angefochtene Entscheidung an ABB, Alstom, die Gesellschaften der Areva‑Gruppe, die Gesellschaften der Hitachi‑Gruppe, JAEPS, Melco, Nuova Magrini Galileo, Schneider, Siemens, die Siemens AG Österreich, die Siemens Transmission & Distribution Ltd (im Folgenden: Reyrolle), die Siemens Transmission & Distribution SA, Toshiba und die VA Tech Transmission & Distribution GmbH & Co. KEG.

30      In den Randnrn. 113 bis 123 der angefochtenen Entscheidung führte die Kommission aus, die am Kartell beteiligten Unternehmen hätten die Zuteilung von GIS-Projekten weltweit mit Ausnahme einiger Märkte nach vereinbarten Regeln koordiniert, um insbesondere Kontingente beizubehalten, die weitgehend ihren geschätzten historischen Marktanteilen entsprochen hätten. Die Zuteilung der GIS-Projekte sei auf der Grundlage eines gemeinsamen „japanischen“ Gesamtkontingents und eines gemeinsamen „europäischen“ Gesamtkontingents vorgenommen worden, die sodann von den japanischen und den europäischen Herstellern jeweils untereinander aufgeteilt worden seien. Eine in Wien am 15. April 1988 unterzeichnete Vereinbarung (im Folgenden: GQ-Abkommen) habe die Regeln festgelegt, nach denen die GIS-Projekte den japanischen oder den europäischen Herstellern zuzuteilen gewesen seien und ihr Wert auf das jeweilige Kontingent anzurechnen gewesen sei. In den Randnrn. 124 bis 132 der angefochtenen Entscheidung führte die Kommission näher aus, die einzelnen am Kartell beteiligten Unternehmen hätten eine nicht schriftlich festgehaltene Vereinbarung (im Folgenden: Übereinkunft) getroffen, nach der die GIS-Projekte in Japan einerseits und in den Ländern der europäischen Kartellmitglieder andererseits, die zusammen als die „Stammländer“ der GIS-Projekte bezeichnet worden seien, den japanischen bzw. den europäischen Kartellmitgliedern vorbehalten gewesen seien. Über die GIS-Projekte in den „Stammländern“ seien keine Informationen zwischen den beiden Gruppen ausgetauscht worden, und sie seien nicht auf die jeweiligen Kontingente angerechnet worden.

31      Das GQ‑Abkommen habe weiter Regeln über den Austausch der für das Funktionieren des Kartells notwendigen Informationen zwischen den beiden Herstellergruppen enthalten, der insbesondere über die Sekretariate der genannten Gruppen stattgefunden habe, über die Manipulation der betreffenden Ausschreibungen und über die Festsetzung von Preisen für die GIS‑Projekte, die nicht hätten zugeteilt werden können. Nach dem Wortlaut seines Anhangs 2 habe das GQ‑Abkommen für die ganze Welt gegolten, ausgenommen die Vereinigten Staaten, Kanada, Japan und 17 westeuropäische Länder. Zudem seien nach der Übereinkunft GIS‑Projekte in anderen europäischen Ländern als den „Stammländern“ ebenfalls der europäischen Gruppe vorbehalten gewesen, da sich die japanischen Hersteller verpflichtet hätten, für GIS‑Projekte in Europa keine Angebote einzureichen.

32      Nach den Ausführungen der Kommission war die Aufteilung der GIS‑Projekte auf die europäischen Hersteller in einer ebenfalls in Wien am 15. April 1988 unterzeichneten Vereinbarung mit der Bezeichnung „E‑Group Operation Agreement for GQ‑Agreement“ (Vereinbarung der E‑Gruppe über die Durchführung des GQ‑Abkommens, im Folgenden: EQ‑Abkommen) geregelt. Die Zuteilung der GIS‑Projekte in Europa sei nach den gleichen Regeln und Verfahren erfolgt wie die Zuteilung der GIS‑Projekte in anderen Ländern. Insbesondere hätten auch GIS‑Projekte in Europa gemeldet, in eine Liste eingetragen, zugeteilt und abgesprochen werden sollen, oder es sei ein Mindestpreis vorgesehen worden.

33      In Randnr. 142 der angefochtenen Entscheidung stellte die Kommission fest, dass die einzelnen Kartellmitglieder im GQ- und im EQ‑Abkommen sowie für die Zwecke der Organisation und Arbeit des Kartells mit einem Code bezeichnet worden seien, und zwar die europäischen Mitglieder mit einem Zahlencode und die japanischen Mitglieder mit einem Buchstabencode. Die ursprünglichen Codes seien ab Juli 2002 durch Ziffern ersetzt worden.

34      In Art. 1 Buchst. g der angefochtenen Entscheidung stellte die Kommission fest, dass FEH gegen Art. 81 EG und Art. 53 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden: EWR‑Abkommen) verstoßen habe, indem sie in der Zeit vom 15. April 1988 bis 11. Mai 2004 im EWR an einer Gesamtheit von Vereinbarungen und abgestimmten Verhaltensweisen betreffend die Branche für GIS‑Projekte teilgenommen habe, und in Art. 1 Buchst. h der angefochtenen Entscheidung stellte die Kommission fest, dass FES im gleichen Zeitraum an dieser Zuwiderhandlung beteiligt gewesen sei. Weiter stellte die Kommission in Art. 1 Buchst. k der angefochtenen Entscheidung fest, dass JAEPS im Zeitraum vom 1. Oktober 2002 bis 11. Mai 2004 an dieser Zuwiderhandlung teilgenommen habe.

35      Für die in Art. 1 der angefochtenen Entscheidung festgestellten Zuwiderhandlungen wurde gegen FEH und FES in Art. 2 Buchst. d der angefochtenen Entscheidung eine gesamtschuldnerisch zu zahlende Geldbuße von 2 400 000 Euro verhängt, und in Art. 2 Buchst. f der angefochtenen Entscheidung wurde eine gesamtschuldnerisch mit JAEPS und Hitachi zu zahlende Geldbuße von 1 350 000 Euro verhängt.

 Verfahren und Anträge der Parteien

36      Mit Klageschrift, die am 19. April 2007 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, haben FEH und FES die vorliegende Klage erhoben. In der Klageschrift haben sie u. a. darauf hingewiesen, dass die Klageschrift, ihre Anlagen und die bei der Kanzlei hinterlegten Dokumente vertrauliche Informationen enthielten, die gegenüber Dritten vertraulich zu behandeln seien.

37      Auf Bericht der Berichterstatterin hat das Gericht (Zweite Kammer) beschlossen, die mündliche Verhandlung zu eröffnen, und im Rahmen prozessleitender Maßnahmen nach Art. 64 der Verfahrensordnung des Gerichts einige Fragen an die Parteien gerichtet und sie um die Vorlage von Unterlagen gebeten. Die Parteien sind dem fristgemäß nachgekommen.

38      Mit Schreiben, das am 26. Januar 2010 in das Register der Kanzlei des Gerichts eingetragen worden ist, haben FEH und FES einige Bemerkungen zum Sitzungsbericht eingereicht, der ihnen am 11. Januar 2010 übermittelt worden war. Ihre Bemerkungen beziehen sich auf den Zeitpunkt, zu dem ihre GIS‑Geschäfte auf JAEPS übertragen worden sein sollen, und auf den Zeitpunkt, in dem der Erwerb ihrer Beteiligung an JAEPS stattgefunden haben soll.

39      In der Sitzung vom 9. Februar 2010 haben die Parteien mündlich verhandelt und Fragen des Gerichts beantwortet. FEH und FES haben u. a. erklärt, ihre Bemerkungen zum Sitzungsbericht seien nicht darauf gerichtet, das Gericht inzident mit der Rüge zu befassen, dass die angefochtene Entscheidung insoweit mit Sachverhaltsirrtümern behaftet sei, als sie FES in ihrer Eigenschaft als Muttergesellschaft von JAEPS die Beteiligung der GIS‑Geschäfte von JAEPS an der Zuwiderhandlung für den Zeitraum vom 1. Oktober 2002 bis 30. September 2003 zurechne. In der mündlichen Verhandlung hat das Gericht eine neue prozessleitende Maßnahme erlassen und FEH und FES aufgefordert, den Gegenstand ihres in der Klageschrift enthaltenen Antrags auf vertrauliche Behandlung (siehe oben, Randnr. 36) zu präzisieren. Die genannten Bemerkungen von FEH und FES und die prozessleitende Maßnahme sind im Protokoll der mündlichen Verhandlung festgehalten worden. Mit Schreiben vom 23. Februar 2010 haben FEH und FES den Gegenstand ihres Antrags auf vertrauliche Behandlung fristgerecht präzisiert.

40      Die mündliche Verhandlung ist am 3. März 2010 geschlossen worden.

41      Mit Beschluss vom 25. November 2010 hat das Gericht die mündliche Verhandlung wiedereröffnet und den Parteien im Rahmen der prozessleitenden Maßnahmen nach Art. 64 der Verfahrensordnung neue Fragen vorgelegt. Unter anderem sind die Parteien aufgefordert worden, sich zu den Schlussfolgerungen zu äußern, die sie in der vorliegenden Rechtssache aus den Randnrn. 87 bis 92 des Urteils des Gerichtshofs vom 1. Juli 2010, Knauf Gips/Kommission (C‑407/08 P, Slg. 2010, I‑6375), zögen. Die Parteien haben die Fragen des Gerichts fristgerecht beantwortet.

42      Die mündliche Verhandlung ist am 10. Januar 2011 geschlossen worden.

43      Mit Schreiben vom 22. Juni 2011 hat der Vertreter von FEH und FES dem Gericht unter Vorlage von Dokumenten mitgeteilt, dass FES seit dem 1. April 2011 infolge ihrer Übernahme durch FEH nicht mehr existiere und dass FEH ihre Unternehmensbezeichnung geändert habe und nun Fuji Electric Co. Ltd (im Folgenden: Klägerin) heiße. Mit Beschluss der Präsidentin der Zweiten Kammer des Gerichts vom 29. Juni 2011 ist dieses Schreiben der Akte beigefügt worden, was der Kommission mitgeteilt worden ist.

44      Die Klägerin, vormals FEH und Rechtsnachfolgerin von FES, beantragt,

–        Art. 1 Buchst. g der angefochtenen Entscheidung für nichtig zu erklären, soweit der FEH zugerechnete Verstoß auch nach September 2000 noch angedauert haben soll;

–        Art. 1 Buchst. h der angefochtenen Entscheidung für nichtig zu erklären;

–        Art. 2 Buchst. d der angefochtenen Entscheidung für nichtig zu erklären, soweit danach FES gesamtschuldnerisch für die festgesetzte Geldbuße haftet;

–        Art. 2 Buchst. f der angefochtenen Entscheidung für nichtig zu erklären, soweit danach FEH und FES gesamtschuldnerisch für die insoweit festgesetzte Geldbuße haften;

–        die gegen FEH und FES verhängte Geldbuße herabzusetzen;

–        der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

45      Die Kommission beantragt,

–        die Klage als unbegründet abzuweisen;

–        der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

 Rechtliche Würdigung

46      FEH und FES haben zwar die vorliegende Klage gemeinsam erhoben, doch ihre Interessen waren im Rahmen dieser Klage nicht identisch und deckten sich nur partiell, wie aus den Punkten der Klageschrift hervorgeht, in denen der Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits zusammengefasst wird. Gleichwohl fallen die Interessen von FEH und FES seit dem 1. April 2011 in der Person der Klägerin zusammen.

47      In der vorliegenden Rechtssache beantragt die Klägerin im Wesentlichen die Nichtigerklärung von Art. 1 Buchst. g der angefochtenen Entscheidung, soweit die Kommission FEH persönlich für die Zuwiderhandlung im Zeitraum von September 2000 bis 30. September 2002 verantwortlich macht, und von Art. 2 Buchst. d der angefochtenen Entscheidung, soweit die Kommission aus diesem Grund gegen FEH eine gesamtschuldnerisch mit FES zu zahlende Geldbuße in Höhe von 2 400 000 Euro verhängt. Für ihren Nichtigkeitsantrag führt die Klägerin die ersten drei Klagegründe an, mit denen sie offensichtliche Beurteilungsfehler sowie eine Verletzung des Anspruchs auf ein faires Verfahren und des Grundsatzes der Unschuldsvermutung, einen Verstoß gegen die Grundsätze der Verteilung der Beweislast und eine Verletzung des Grundsatzes der Gleichbehandlung geltend macht.

48      Weiter beantragt die Klägerin in der vorliegenden Rechtssache die Nichtigerklärung von Art. 1 Buchst. h der angefochtenen Entscheidung, soweit die Kommission FES persönlich für die Zuwiderhandlung im Zeitraum vom 15. April 1988 bis 11. Mai 2004 verantwortlich macht, und von Art. 2 Buchst. d und f der angefochtenen Entscheidung, soweit die Kommission aus diesem Grund gegen FES eine gesamtschuldnerisch mit FEH zu zahlende Geldbuße in Höhe von 2 400 000 Euro und eine gesamtschuldnerisch mit FEH, JAEPS und Hitachi zu zahlende Geldbuße in Höhe von 1 350 000 Euro verhängt. Für diesen Nichtigkeitsantrag führt die Klägerin im Rahmen des vierten Klagegrundes einen offensichtlichen Beurteilungsfehler an.

49      Darüber hinaus beantragt die Klägerin die Nichtigerklärung von Art. 2 Buchst. f der angefochtenen Entscheidung, soweit sich die Kommission auf die Feststellung gestützt hat, dass FEH und FES persönlich für die Beteiligung von JAEPS an der Zuwiderhandlung im Zeitraum vom 1. Oktober 2002 bis 11. Mai 2004 verantwortlich gemacht werden könnten, und soweit die Kommission aus diesem Grund gegen FEH und FES eine gesamtschuldnerisch mit JAEPS und Hitachi zu zahlende Geldbuße in Höhe von 1 350 000 Euro verhängt hat. Für diesen Nichtigkeitsantrag führt die Klägerin im Rahmen des vierten und des fünften Klagegrundes offensichtliche Beurteilungsfehler an.

50      Schließlich beantragt die Klägerin eine Herabsetzung der Geldbußen, die in Art. 2 Buchst. d und f der angefochtenen Entscheidung gegen FEH und FES verhängt wurden. Für diesen Antrag führt die Klägerin im Rahmen des sechsten Klagegrundes Argumente an.

1.     Zum Antrag auf teilweise Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung

51      Ihren Antrag auf teilweise Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung stützt die Klägerin auf fünf Klagegründe.

52      Im Rahmen der ersten drei Klagegründe macht die Klägerin im Wesentlichen geltend, Art. 1 Buchst. g und Art. 2 Buchst. d der angefochtenen Entscheidung seien für nichtig zu erklären, soweit die Kommission festgestellt oder sich auf die Feststellung gestützt habe, dass FES im Zeitraum von September 2000 bis zum 30. September 2002, dem Zeitpunkt, zu dem die Fuji‑Gruppe ihre GIS‑Geschäfte der JAEPS übertragen habe, gegen Art. 81 EG und Art. 53 des EWR‑Abkommens verstoßen habe. Der erste Klagegrund ist darauf gestützt, dass die Kommission offensichtliche Beurteilungsfehler begangen und den Anspruch auf ein faires Verfahren, den Grundsatz der Unschuldsvermutung und den Grundsatz in dubio pro reo verletzt habe, als sie in der angefochtenen Entscheidung festgestellt habe, dass FEH nach dem Treffen der japanischen Kartellmitglieder, das „im September 2000 oder um diesen herum“ stattgefunden habe, weiterhin an dem auf dem GQ‑Abkommen beruhenden Kartell beteiligt gewesen sei. Mit dem zweiten Klagegrund macht die Klägerin geltend, die Kommission habe gegen die Grundsätze der Verteilung der Beweislast verstoßen. Der dritte Klagegrund stützt sich auf einen Verstoß der Kommission gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung.

53      Im Rahmen des vierten Klagegrundes macht die Klägerin geltend, Art. 1 Buchst. h und Art. 2 Buchst. d und f der angefochtenen Entscheidung seien, soweit die Kommission FES gesamtschuldnerisch für die Zahlung der verhängten Geldbußen verantwortlich mache, für nichtig zu erklären, da sie auf einer offensichtlich fehlerhaften Beurteilung des Sachverhalts beruhten, wonach FES persönlich für die Zuwiderhandlung im Zeitraum vom 15. April 1988 bis 11. Mai 2004 verantwortlich gemacht werden könne.

54      Im Rahmen des fünften Klagegrundes macht die Klägerin geltend, Art. 2 Buchst. f der angefochtenen Entscheidung sei für nichtig zu erklären, soweit er auf einer offensichtlich fehlerhaften Beurteilung des Sachverhalts beruhe, wonach FEH und FES in ihrer Eigenschaft als Muttergesellschaften von JAEPS persönlich und gesamtschuldnerisch mit Hitachi und JAEPS für die Zuwiderhandlung im Zeitraum vom 1. Oktober 2002 bis 11. Mai 2004 verantwortlich gemacht werden könnten.

 Vorbemerkungen zu den Unternehmen, die von der in Art. 1 Buchst. g und h der angefochtenen Entscheidung festgestellten Zuwiderhandlung betroffen sind, und zu der daraus folgenden Haftung von FEH und FES

55      Vor der Prüfung der ersten fünf Klagegründe sind die Unternehmen zu bestimmen, deren Beteiligung an der Zuwiderhandlung FEH und FES in Art. 1 Buchst. g und h der angefochtenen Entscheidung zugerechnet wird.

56      Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass sich das Wettbewerbsrecht an „Unternehmen“ richtet und in diesem Zusammenhang unter dem Begriff des Unternehmens eine im Hinblick auf den jeweiligen Gegenstand der Zuwiderhandlung bestehende wirtschaftliche Einheit zu verstehen ist (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 12. Juli 1984, Hydrotherm Gerätebau, 170/83, Slg. 1984, 2999, Randnr. 11; Urteile des Gerichts vom 29. Juni 2000, DSG/Kommission, T‑234/95, Slg. 2000, II‑2603, Randnr. 124, und vom 15. September 2005, DaimlerChrysler/Kommission, T‑325/01, Slg. 2005, II‑3319, Randnr. 85). Das den Unternehmen in Art. 81 Abs. 1 EG u. a. auferlegte Verbot von Vereinbarungen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen, die den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen geeignet sind und eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Gemeinsamen Markts bezwecken oder bewirken, richtet sich an wirtschaftliche Einheiten, die jeweils in einer einheitlichen Organisation persönlicher, materieller und immaterieller Mittel bestehen, mit der dauerhaft ein bestimmter wirtschaftlicher Zweck verfolgt wird, und die an einer Zuwiderhandlung im Sinne dieser Vorschrift beteiligt sein können (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichts vom 17. Dezember 1991, Enichem Anic/Kommission, T‑6/89, Slg. 1991, II‑1623, Randnr. 235, und vom 10. März 1992, Shell/Kommission, T‑11/89, Slg. 1992, II‑757, Randnr. 311).

57      Zu ihrer Anwendung und Durchführung müssen sich jedoch die nach Art. 81 EG erlassenen Entscheidungen gegen Einheiten mit Rechtspersönlichkeit richten (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichts vom 20. April 1999, Limburgse Vinyl Maatschappij u. a./Kommission, „PVC II“, T‑305/94 bis T‑307/94, T‑313/94 bis T‑316/94, T‑318/94, T‑325/94, T‑328/94, T‑329/94 und T‑335/94, Slg. 1999, II‑931, Randnr. 978, und vom 12. Dezember 2007, Akzo Nobel u. a./Kommission, T‑112/05, Slg. 2007, II‑5049, Randnr. 59). Somit muss die Kommission, wenn sie eine Entscheidung nach Art. 81 Abs. 1 EG erlässt, die Person oder die Personen – natürliche oder juristische – namhaft machen, die für das Verhalten des fraglichen Unternehmens verantwortlich gemacht werden kann oder können und gegen die deswegen Sanktionen verhängt werden können; gegen diese Personen ist die Entscheidung gerichtet (vgl. in diesem Sinne Urteil Hydrotherm Gerätebau, oben in Randnr. 56 angeführt, Randnr. 11).

58      Nach dem Grundsatz der persönlichen Verantwortlichkeit (Urteile des Gerichtshofs vom 14. Juli 1972, Imperial Chemical Industries/Kommission, 48/69, Slg. 1972, 619, Randnrn. 131 bis 141, vom 8. Juli 1999, Kommission/Anic Partecipazioni, C‑49/92 P, Slg. 1999, I‑4125, Randnr. 78, und vom 11. Dezember 2007, ETI u. a., C‑280/06, Slg. 2007, I‑10893, Randnr. 39; vgl. auch Schlussanträge von Generalanwältin Kokott in der Rechtssache ETI u. a., Slg. 2007, I‑10896, Nrn. 71 ff.), wonach eine Person nur für ihre eigenen Handlungen verantwortlich gemacht werden kann (Schlussanträge von Generalanwalt Cosmas in der Rechtssache Kommission/Anic Partecipazioni, Slg. 1999, I‑4130, Nr. 74), hat grundsätzlich die Person, die das Unternehmen zu dem Zeitpunkt leitete, zu dem es an der Zuwiderhandlung beteiligt war, für diese Zuwiderhandlung einzustehen, selbst wenn das genannte Unternehmen am Tag des Erlasses der die Zuwiderhandlung feststellenden Entscheidung unter der Verantwortlichkeit oder Leitung einer anderen Person steht (Urteile des Gerichtshofs vom 16. November 2000, SCA Holding/Kommission, C‑297/98 P, Slg. 2000, I‑10101, Randnr. 27, und Stora Kopparbergs Bergslags/Kommission, C‑286/98 P, Slg. 2000, I‑9925, Randnr. 37; vgl. in diesem Sinne auch Urteil des Gerichtshofs vom 16. November 2000, Cascades/Kommission, C‑279/98 P, Slg. 2000, I‑9693, Randnr. 79).

59      Nach der Rechtsprechung sind, wenn mehrere Personen persönlich für die Beteiligung ein und desselben Unternehmens im wettbewerbsrechtlichen Sinne an einer Zuwiderhandlung haften, diese Personen als gesamtschuldnerisch für die genannte Zuwiderhandlung haftend anzusehen (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichtshofs vom 6. März 1974, Istituto Chemioterapico Italiano und Commercial Solvents/Kommission, 6/73 und 7/73, Slg. 1974, 223, Randnr. 41, und vom 16. November 2000, Metsä‑Serla u. a./Kommission, C‑294/98 P, Slg. 2000, I‑10065, Randnrn. 33 und 34; Urteile des Gerichts vom 20. März 2002, HFB u. a./Kommission, T‑9/99, Slg. 2002, II‑1487, Randnrn. 54, 524 und 525, vom 15. Juni 2005, Tokai Carbon u. a./Kommission, T‑71/03, T‑74/03, T‑87/03 und T‑91/03, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 62, und Akzo Nobel u. a./Kommission, oben in Randnr. 57 angeführt, Randnrn. 57 bis 62). Außerdem folgt aus diesen Urteilen, dass für die Beteiligung ein und desselben Unternehmens an einer Zuwiderhandlung die Person, unter deren Verantwortlichkeit oder Leitung das Unternehmen im Zeitpunkt der Zuwiderhandlung unmittelbar stand, und die Person, die dasselbe Unternehmen im Zeitpunkt der Zuwiderhandlung mittelbar leitete, weil sie tatsächlich eine Kontrollbefugnis über die erstgenannte Person ausübte und deren Marktverhalten bestimmte, persönlich und gesamtschuldnerisch haftbar gemacht werden können (vgl. in diesem Sinne auch Urteil des Gerichtshofs vom 3. September 2009, Papierfabrik August Koehler u. a./Kommission, C‑322/07 P, C‑327/07 P und C‑338/07 P, Slg. 2009, I‑7191, Randnrn. 40, 43 und 44). Die in der vorstehenden Randnr. 58 angeführte Rechtsprechung ist daher so zu verstehen, dass sie sowohl auf die persönliche Verantwortlichkeit der Person, die das Unternehmen in der Zeit der Zuwiderhandlung unmittelbar leitete, als auch auf die persönliche Verantwortlichkeit der Person abstellt, die dieses Unternehmen zur selben Zeit mittelbar leitete.

60      Die in den vorstehenden Randnrn. 56 bis 59 angeführte Rechtsprechung gilt entsprechend für Art. 53 des EWR‑Abkommens und für die Entscheidungen, die die Kommission gemäß dieser Vorschrift erlässt.

61      Aus der angefochtenen Entscheidung und insbesondere aus der Beschreibung der „vom Verfahren betroffenen Branche“ in den Randnrn. 5 bis 87 und der „vom Verfahren betroffenen Unternehmen“ in den Randnrn. 28 bis 44 und 482 oder der „unterschiedlichen Behandlung“ dieser Unternehmen geht hervor, dass die Kommission u. a. bei den Unternehmen, die an der in Art. 1 der angefochtenen Entscheidung festgestellten Zuwiderhandlung beteiligt waren, zum einen die einheitliche Organisation persönlicher, materieller und immaterieller Mittel, mit der die GIS‑Geschäfte der Fuji‑Gruppe im Zeitraum vom 15. April 1988 bis 30. September 2002 betrieben wurden (im Folgenden: erstes betroffenes Unternehmen), und zum anderen die einheitliche Organisation persönlicher, materieller und immaterieller Mittel, mit der die GIS‑Geschäfte, die von der Fuji‑Gruppe, Hitachi und Meidensha auf JAEPS übertragen worden waren, im Zeitraum vom 1. Oktober 2002 bis 11. Mai 2004 betrieben wurden (im Folgenden: zweites betroffenes Unternehmen), festgestellt hat.

62      Darüber hinaus geht aus Randnr. 379 der angefochtenen Entscheidung hervor, dass FEH und FES für die Beteiligung des ersten betroffenen Unternehmens an der Zuwiderhandlung im Zeitraum vom 15. April 1988 bis 30. September 2002 persönlich und gesamtschuldnerisch haftbar gemacht wurden. Aus den Randnrn. 32, 33 und 373 der angefochtenen Entscheidung ergibt sich, dass sich die hieraus folgende Haftung von FEH und FES aus dem Umstand ableitet, dass das erste betroffene Unternehmen während dieses Zeitraums von ihnen „betrieben“ oder von ihnen „unter anderen“ geleitet worden sei und dass sie daher bei der Beteiligung dieses Unternehmens an der Zuwiderhandlung unmittelbar mitgewirkt hätten.

63      Im Übrigen geht aus Randnr. 380 der angefochtenen Entscheidung hervor, dass FEH und FES für die Beteiligung des zweiten betroffenen Unternehmens an der Zuwiderhandlung im Zeitraum vom 1. Oktober 2002 bis 11. Mai 2004 persönlich und gesamtschuldnerisch mit Hitachi und JAEPS haftbar gemacht wurden. Weiter ergibt sich insbesondere aus den Randnrn. 380, 385 und 402 der angefochtenen Entscheidung, dass sich die hieraus folgende Haftung von FEH und FES allein aus dem Umstand ableitet, dass sie gemeinsam mit Hitachi das Marktverhalten von JAEPS, ihrer gemeinsamen Tochtergesellschaft, unter deren Verantwortlichkeit das zweite betroffene Unternehmen unmittelbar gestanden habe, bestimmt hätten und sie daher bei der Beteiligung dieses Unternehmens an der Zuwiderhandlung in ihrer Eigenschaft als Muttergesellschaften von JAEPS mittelbar mitgewirkt hätten.

64      Die ersten fünf Klagegründe sind im Licht der vorstehenden Erwägungen zu prüfen. Aus Gründen der Zweckmäßigkeit und der Verfahrensökonomie sind die ersten zwei Klagegründe zusammen zu behandeln. Mit ihnen rügt die Klägerin offensichtliche Beurteilungsfehler sowie eine Verletzung des Anspruchs auf ein faires Verfahren, des Grundsatzes der Unschuldsvermutung und des Grundsatzes in dubio pro reo sowie einen Verstoß gegen die Grundsätze der Verteilung der Beweislast.

 Zum ersten und zum zweiten Klagegrund: offensichtliche Beurteilungsfehler sowie Verletzung des Anspruchs auf ein faires Verfahren, des Grundsatzes der Unschuldsvermutung, des Grundsatzes in dubio pro reo und Verstoß gegen die Grundsätze der Verteilung der Beweislast

 Vorbringen der Parteien

65      Mit dem ersten und dem zweiten Klagegrund rügt die Klägerin im Wesentlichen, dass die Kommission mehrere offensichtliche Beurteilungsfehler begangen und gegen die Grundsätze der Verteilung der Beweislast verstoßen habe, als sie in Art. 1 Buchst. g der angefochtenen Entscheidung FEH für die Beteiligung des ersten betroffenen Unternehmens an der Zuwiderhandlung im Zeitraum ab dem Treffen der japanischen Mitglieder, das „im September 2000 oder um diesen herum“ stattgefunden habe, bis 30. September 2002 als dem Zeitpunkt, an dem die Fuji‑Gruppe ihre GIS‑Geschäfte der JAEPS übertragen habe, persönlich haftbar gemacht habe und als sie in Art. 2 Buchst. d der angefochtenen Entscheidung aus diesem Grund gegen FEH eine gesamtschuldnerisch mit FES zu zahlende Geldbuße in Höhe von 2 400 000 Euro verhängt habe. Die Kommission habe nicht rechtlich hinreichend den ihr obliegenden Beweis dafür erbracht, dass das erste betroffene Unternehmen nach dem Treffen der japanischen Kartellmitglieder, das „im September 2000 oder um diesen herum“ stattgefunden habe, weiterhin an „dem auf dem GQ‑Abkommen beruhenden Kartell“, das fortgeführt worden sei, teilgenommen habe. Darüber hinaus sei die Argumentation der Kommission in diesem Zusammenhang mit mehreren offensichtlichen Fehlern bei der Beurteilung der Beweismittel behaftet.

66      Die Kommission tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen und gelangt zu dem Schluss, dass der erste und der zweite Klagegrund zurückzuweisen seien.

 Würdigung durch das Gericht

67      Vor der sachlichen Prüfung des ersten und des zweiten Klagegrundes ist zu bestimmen, was genau Gegenstand des Vorbringens ist, auf das sich diese Klagegründe stützen, und auf welche Randnummern der angefochtenen Entscheidung sich das Vorbringen bezieht, und es sind die Regeln für den Nachweis einer Zuwiderhandlung gegen Art. 81 EG und Art. 53 des EWR‑Abkommens und den Nachweis der Beteiligung eines Unternehmens an einer solchen Zuwiderhandlung darzustellen.

–       Zum genauen Gegenstand des Vorbringens im Rahmen des ersten und des zweiten Klagegrundes

68      In der vorliegenden Rechtssache bestreitet die Klägerin weder die Beteiligung des ersten betroffenen Unternehmens an der Zuwiderhandlung im Zeitraum vom 15. April 1988 bis September 2000 noch die persönliche Haftung von FEH für diese Beteiligung. Darüber hinaus bestreitet sie auch nicht, dass FEH zusammen mit anderen Unternehmen das erste betroffene Unternehmen im Zeitraum von September 2000 bis 30. September 2002 leitete.

69      Weiter unterscheidet die Klägerin zwar zwischen dem „auf dem GQ‑Abkommen beruhenden Kartell“, das nach dem Ausscheiden von Siemens und Hitachi aufgelöst worden sei, und dem „auf dem neuen Plan beruhenden Kartell“, das Mitte 2002 entstanden sei, doch liefert sie keine spezifischen Argumente im Hinblick auf die Beurteilungen der Kommission in den Randnrn. 2, 3, 248, 270 bis 299 der angefochtenen Entscheidung, wonach die verschiedenen Vereinbarungen und abgestimmten Verhaltensweisen, die zwischen dem 15. April 1988 und dem 11. Mai 2004 nacheinander durchgeführt wurden, nur Manifestationen eines einheitlichen und gemeinsamen Plans gewesen seien. Folglich kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Klägerin im Rahmen des ersten und des zweiten Klagegrundes diese Beurteilungen wirksam in Frage gestellt und somit die Einheitlichkeit und Dauerhaftigkeit der Zuwiderhandlung bestritten hat.

70      Schließlich bestreitet die Klägerin nicht, dass das zweite betroffene Unternehmen im Zeitraum vom 1. Oktober 2002 bis zum 11. Mai 2004 an der Zuwiderhandlung teilnahm. Sie beanstandet nur, dass FEH haftbar gemacht werden konnte und somit Adressatin einer Geldbuße wurde, und trägt hierzu vor, dass FEH das Marktverhalten von JAEPS nicht bestimmt habe und daher in ihrer Eigenschaft als Muttergesellschaft von JAEPS nicht bei der Beteiligung des zweiten betroffenen Unternehmens an der Zuwiderhandlung mitgewirkt habe (siehe unten, Randnrn. 173 ff.).

71      Dagegen rügt die Klägerin, dass die Kommission die ihr vorgelegten Beweismittel fehlerhaft beurteilt habe und dass sie den Anspruch auf ein faires Verfahren, den Grundsatz der Unschuldsvermutung und den Grundsatz in dubio pro reo verletzt sowie gegen die Grundsätze der Verteilung der Beweislast verstoßen habe, als sie die Auffassung vertreten habe, dass die in Art. 1 der angefochtenen Entscheidung festgestellte Zuwiderhandlung im Zeitraum von September 2000 bis 30. September 2002 angedauert habe und dass das erste betroffene Unternehmen weiterhin an ihr beteiligt gewesen sei, wofür FEH aufgrund der Leitung, die sie zum Zeitpunkt der Begehung der Zuwiderhandlung über dieses Unternehmen ausgeübt habe, persönlich haftbar gemacht werden könne. Die Kommission habe in der angefochtenen Entscheidung nicht rechtlich hinreichend und ohne eine offensichtlich fehlerhafte Beurteilung der Beweismittel den ihr obliegenden Beweis dafür erbracht, dass das erste betroffene Unternehmen weiterhin unter der Leitung von FEH an der in Art. 1 der angefochtenen Entscheidung festgestellten Zuwiderhandlung beteiligt gewesen sei, die im Zeitraum vom 1. Oktober 2002 bis zum 11. Mai 2004 fortgeführt worden sei.

72      Die Kommission macht geltend, unter den Umständen des vorliegenden Falls obliege den Gesellschaften der Fuji‑Gruppe der Nachweis, dass das erste betroffene Unternehmen im fraglichen Zeitraum aufgehört habe, sich an der Zuwiderhandlung zu beteiligen.

73      Im Licht des Vorbringens der Parteien ist zu beurteilen, ob die Kommission in der angefochtenen Entscheidung rechtlich hinreichend nachgewiesen hat, dass die Zuwiderhandlung im Zeitraum von September 2000 bis 30. September 2002 mit der Beteiligung des ersten betroffenen Unternehmens andauerte.

–       Zu den Randnummern der angefochtenen Entscheidung, auf die sich das Vorbringen im Rahmen des ersten und des zweiten Klagegrundes bezieht

74      Die Kommission nahm zum einen zum Andauern der in Art. 1 der angefochtenen Entscheidung festgestellten Zuwiderhandlung im Zeitraum von September 2000 bis 30. September 2002 und zum anderen zur Beteiligung des ersten betroffenen Unternehmens an dieser Zuwiderhandlung im genannten Zeitraum die folgenden Beurteilungen vor.

75      In Randnr. 323 der angefochtenen Entscheidung stellte die Kommission fest, dass die Vereinbarungen und/oder abgestimmten Verhaltensweisen zwischen den Herstellern von GIS‑Projekten mindestens vom 15. April 1988 bis zum 11. Mai 2004 gedauert hätten. Der Verweis auf das Jahr „1998“ statt auf das Jahr „1988“ in der vorgenannten Randnummer ist im Zusammenhang mit der angefochtenen Entscheidung nämlich offensichtlich auf einen bloßen Schreibfehler zurückzuführen, der zu berichtigen ist.

76      In den Randnrn. 324, 326 und 373 der angefochtenen Entscheidung führte die Kommission aus, FEH und FES hätten an der Zuwiderhandlung in der Zeit vom 15. April 1988, dem Datum der Annahme und des Inkrafttretens des GQ‑Abkommens und des EQ‑Abkommens, bis 11. Mai 2004, dem Datum des letzten Arbeitstreffens der Kartellmitglieder, das durch die Prüfungen der Kommission jäh unterbrochen worden sei, teilgenommen. Der Verweis auf das Jahr „1998“ statt auf das Jahr „1988“ in Randnr. 324 der angefochtenen Entscheidung ist nämlich offensichtlich auf einen bloßen Schreibfehler zurückzuführen, der zu berichtigen ist.

77      In den Randnrn. 177 bis 216 der angefochtenen Entscheidung gab die Kommission eine „Chronologische Übersicht über die Entwicklung des Kartells“. Hierzu heißt es in den Randnrn. 178 und 179 der angefochtenen Entscheidung:

„(178) Siemens unterbrach seine Mitwirkung in den Kartelltreffen im September 1999; Hitachi und Schneider/VA Tech schlossen sich diesem Schritt 2000 an. Aus europäischer Sicht wirkte die Abwesenheit von Siemens besonders destabilisierend, da es seit 1988 als Sekretariat des E‑Komitees fungierte und sowohl innerhalb als auch außerhalb Europas über eine erhebliche Marktpräsenz verfügte. Das Kartell führte seine Tätigkeiten jedoch weiter, und Alstom übernahm das Sekretariat des E‑Komitees. Der Mitgliederschwund im Vergleich zu 1988 erleichterte das Organisatorische, und eine komplexe Struktur war nicht länger gerechtfertigt.

(179) 2002 kehrten Siemens, Hitachi und VA Tech ins Kartell zurück. …“

78      In den Randnrn. 270 bis 299 der angefochtenen Entscheidung legte die Kommission dar, weshalb sie der Auffassung war, dass „die Gesamtheit der Vereinbarungen in der vorliegenden Rechtssache die Eigenschaften einer einzigen und fortdauernden Zuwiderhandlung“ aufweise. In Randnr. 279 der angefochtenen Entscheidung hat sie u. a. ausgeführt, dass „[b]estimmte Kartellmitglieder … geltend gemacht [haben], das Wesen des Kartells habe sich ab 2002 aufgrund seiner Weiterentwicklung geändert und daher handle es sich um zwei verschiedene Zuwiderhandlungen und nicht um eine einzige und fortdauernde Zuwiderhandlung“. In den Randnrn. 279 bis 299 der angefochtenen Entscheidung hat die Kommission jedoch die Umstände dargelegt, die ihrer Ansicht nach bestätigten, dass die verschiedenen Vereinbarungen und abgestimmten Verhaltensweisen, die zwischen dem 15. April 1988 und dem 11. Mai 2004 nacheinander durchgeführt worden seien, bloße Manifestationen eines einheitlichen und gemeinsamen Plans darstellten, und sie hat die Auffassung vertreten, dass es realitätsfern gewesen wäre, ein derart kontinuierliches Verhalten, das durch ein einziges Ziel gekennzeichnet sei, in mehrere unterschiedliche Zuwiderhandlungen zu unterteilen.

79      In Randnr. 284 der angefochtenen Entscheidung führte die Kommission aus:

„ABB hat eine mit dem Sachverhalt und den in der Akte enthaltenen Dokumenten, einschließlich der schriftlichen Vereinbarungen, übereinstimmende Erklärung der beschriebenen Verhaltensweisen vorgelegt. Die Angaben der Unternehmen, die die Auffassung von zwei aufeinander folgenden Zuwiderhandlungen vertreten, weichen im Hinblick auf das Ende des ersten Verstoßes beträchtlich voneinander ab [siehe unten, Randnr. 290]. Die einander widersprechenden Eingaben stehen auch nicht mit den bei den Nachprüfungen vorgefundenen Urkundenbeweisen in Einklang. Genau genommen handelt es sich bei den widersprüchlichen Eingaben um bloße Erklärungen (von denen keine einzige aus der Zeit der Zuwiderhandlung selbst stammt), die durch keinerlei zeitgenössische oder andere zwingende Beweise für ein Ende des GIS‑Kartells zu einem der verschiedenen angegebenen Zeitpunkte bestätigt werden. Sie stellen keine Sachverhaltszeugnisse dar, sondern nachträgliche von den Parteien vorgeschlagene Beurteilungen des Sachverhalts oder Einlassungen von Zeugen dar, die auf Veranlassung der Rechtsbeistände der Unternehmen für die Zwecke ihrer Verteidigung verfasst wurden. Einige beteiligte Unternehmen neigen dazu, Zeitpunkte, zu denen das Kartell weniger erfolgreich wirkte, als faktische Einstellung des Kartells darzustellen.“

80      In Randnr. 290 der angefochtenen Entscheidung wurde darüber hinaus klargestellt:

„Die Kommission kann sich nicht auf die Ausführungen von [den Gesellschaften der] Areva[‑Gruppe], Melco, [den Gesellschaften der] Hitachi[‑Gruppe oder] JAEPS und Toshiba stützen, soweit sie behaupten, das Kartell habe sich zum ersten Mal entweder 1997 ([Gesellschaften der] Areva[‑Gruppe in ihrem Antrag nach der Kronzeugenregelung, siehe oben, Randnr. 12]), im September 1999 (Melco [in ihrer Stellungnahme auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte] und Toshiba [in ihrer Stellungnahme auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte]) oder irgendwann 1999 nach Siemens‘ Ausscheiden ([Gesellschaften der] Hitachi[‑Gruppe oder] JAEPS [in ihrer Stellungnahme auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte]) bzw. im oder ungefähr im September 2000 ([FEH und FES in ihrer Stellungnahme auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte]) aufgelöst. Aus folgenden Gründen sind diese Ausführungen nicht verlässlich. Sie widersprechen einander und [stehen], wie bereits erwähnt, [im Widerspruch zu den] Beweisen aus der Kommissionsakte. Melco, Toshiba, Fuji, ABB, Alstom, Reyrolle/VA Tech und Magrini/Schneider (beide wurden später zu VAS und anschließend zu VA Tech) nahmen 2000 und/oder 2001 weiterhin an multilateralen Zusammenkünften teil (siehe Randnrn. 191 bis 198). Ferner sind sie mehrdeutig und nicht schlüssig.“

81      In den Randnrn. 191 bis 198 der angefochtenen Entscheidung legte die Kommission die von ABB oder den Gesellschaften der Fuji‑Gruppe beigebrachten Beweismaterialien dar, die nach Ansicht der Kommission zeigten, dass das Kartell nach dem Ausscheiden von Siemens im September 1999, dem sich Hitachi und „Schneider/VA Tech“ im Jahr 2000 anschlossen, und vor deren schrittweiser Rückkehr ab März 2002 fortgedauert habe. Zunächst hat die Kommission in den Randnrn. 191 bis 196 der angefochtenen Entscheidung auf Unterlagen Bezug genommen, die ABB in ihrem Antrag nach der Kronzeugenregelung (siehe oben, Randnr. 8) vorgelegt hat, und zwar eine Reihe von Faxen, die zwischen dem 18. Dezember 2000 und dem 22. Januar 2001 zwischen ABB, Melco und Alstom wegen Sitzungen und Zuteilungen von GIS‑Projekten ausgetauscht wurden. Sodann verweist die Kommission in Randnr. 197 der angefochtenen Entscheidung auf ein Dokument, das ABB in ihrem Antrag nach der Kronzeugenregelung übermittelt hat und das eine Liste von „Komiteesitzungen“ für einen Teil des Zeitraums 2000 bis 2001 enthält und vom 12. Mai 2000 datiert. Die Kommission hat darauf hingewiesen, dass dieser Liste zufolge Reyrolle, Alstom, Schneider, ABB, Melco und Toshiba, nicht aber Siemens und „JAEPS (Hitachi)“ an diesen Sitzungen teilgenommen hätten, was mit der Erklärung von ABB in ihrer Antwort vom 4. Oktober 2004 auf ein Auskunftsverlangen der Kommission (siehe oben, Randnr. 15) in Einklang stehe, „dass diese beiden Unternehmen zu diesem Zeitpunkt nicht an dem Kartell teilnahmen“. Schließlich hat sich die Kommission in Randnr. 198 der angefochtenen Entscheidung auf eine Gesamtheit von Dokumenten berufen, die FEH und FES in ihrem Antrag nach der Kronzeugenregelung und ABB in einer Ergänzung ihres Antrags nach der Kronzeugenregelung vom 7. Mai 2004 (siehe oben, Randnr. 10) vorgelegt haben und die sich auf Vereinbarungen zwischen den Mitgliedern des Kartells über acht GIS‑Projekte innerhalb des Kartells mit den Referenznummern [vertraulich](1) beziehen, aus denen hervorgehe, dass das Kartell während dieser Zeit tätig gewesen sei.

82      Die Kommission stellte darüber hinaus in den Randnrn. 372 ff. der angefochtenen Entscheidung fest, dass das erste betroffene Unternehmen nach dem Treffen der japanischen Kartellmitglieder, das „im September 2000 oder um diesen herum“ stattgefunden habe, weiterhin am Kartell teilgenommen habe. In der angefochtenen Entscheidung heißt es hierzu:

„(372) Bei der Zuordnung der Haftung an die betreffenden juristischen Personen innerhalb [der Fuji‑Gruppe] sind die beiden Zeiträume vor und nach der Übertragung der GIS‑ Tätigkeiten [der Fuji‑Gruppe] an JAEPS am 1. Oktober 2002 zu unterscheiden.

(373) [FEH] und [FES] haben an den in dieser Entscheidung beschriebenen Absprachen ab zumindest dem 15. April 1988 (Datum des Beitritts von Fuji zu dem GQ‑Abkommen) bis 30. September 2002 (die GIS- Tätigkeiten wurden von der Fuji[‑Gruppe] am 1. Oktober 2002 an JAEPS übertragen) teilgenommen. [FEH] ist der alleinige Eigentümer der [FES]. …

Von Fuji vorgebrachte Argumente

(374) Fuji räumt ein, dass [sie] an dem in der Mitteilung der Beschwerdepunkte beschriebenem Kartell zwischen 1988 und September 2000, jedoch nicht danach teilnahm. Die Teilnahme von Fuji an dem Kartell soll ‚spätestens um den September 2000 geendet haben. Fuji nahm an der neuen Absprache zu keiner Zeit teil‘ (,at the latest in or around September 2000. Fuji did not participate in the New Scheme at any time‘), da sie in der Folgezeit an keinen gemeinsamen Treffen mit den europäischen Lieferanten teilgenommen habe und auch keine Informationen mehr ausgetauscht habe.

(375) Fuji wendet ein, dass, obwohl einige der von [ihr] vorgelegten ‚arrangement sheets‘ (vgl. Randnr. 198) ‚ausdrücklich für Zeiträume über dieses Datum [September 2000] hinaus gültig waren, Fuji nicht in der Lage gewesen wäre, auf Grundlage dieser Vereinbarungen nach September 2000 zu handeln, da alle ´Tender Due Dates´ mehrere Monate zuvor abgelaufen waren. Darüber hinaus war Fuji der Meinung, dass die vorher in Verbindung mit dem GQ‑Agreement gemachten Vereinbarungen keine bindende Wirkung mehr zwischen den Kartellmitgliedern entfalteten. Fuji gewann keine der aufgelisteten Ausschreibungen und zog sohin keinen Vorteil aus den Vereinbarungen‘ …

Bewertung der Kommission

(376) Da Fuji nicht Mitglied des E/J‑Kommittees war, wurde von [ihr] nicht erwartet, mit den europäischen Herstellern auf Leitungs- oder Betriebsebene, sondern lediglich auf den jährlichen Zusammenkünften zusammenzutreffen. Außerdem waren die Jahreszusammenkünfte für die praktische Umsetzung des Kartells nicht wesentlich, was aus der Aussage von Fuji hervorgeht, dass [sie] an dem Kartell auch im Jahr 2000 teilnahm, (als keine Jahreszusammenkunft stattfand).

(377) Die Behauptung von Fuji, [sie] habe um den September 2000 das Kartell verlassen, wurde von keiner der anderen Parteien bestätigt, wobei dies Bestandteil der ihnen zur Kommentierung vorgelegten Informationen war. Auch die Zeitangabe von Fuji ist unklar, da [sie] in demselben Dokument, um den September 2000 ‚bzw., spätestens im September 2000‘ anführt. Außerdem hat [sie] hinzugefügt, dass ‚das letzte von [Herrn Oz.] erhaltene Informationsblatt auf den 28. September 2000 datiert war‘ … und dass ‚Fuji nach diesem Datum keine Mitteilungen betreffend das GQ‑Abkommen mehr tätigte‘ … Dies bedeutet, dass von Fuji erwartet wurde, einem Kunden ein ‚arrangiertes‘ Angebot zu machen, um den Eindruck zu erwecken, dass bei diesem Projekt Wettbewerb bestand, wobei Fuji jedoch nicht nachgewiesen hat, dass [sie] das Vorhaben aufgegeben bzw. dafür ein Angebot unter Wettbewerbsbedingungen gemacht hat. Hinzu kommt, dass Fuji nach Aussage von [Herrn I. H.] das Kartell ‚bald nach Siemens‘ verlassen habe, Siemens das Kartell jedoch nachweislich im September 1999 verlassen hat. Diese Behauptung wird auch nicht durch Ausführungen oder Nachweise in der Akte untermauert, wonach sich Fuji im September 2000 öffentlich von dem Kartell losgesagt hätte.

(378) Doch selbst wenn die Kommission zugestehen sollte, dass bis zur Gründung von JAEPS keine weiteren Kartellabsprachen getroffen wurden, muss doch berücksichtigt werden, dass die bereits ausgetauschten Informationen von Fuji in [ihren] Geschäftstätigkeiten berücksichtigt wurden und dass die bereits getroffenen Vorkehrungen weiterhin in Kraft blieben. Gemäß den Nachweisen in der Akte und insbesondere der von Fuji gemachten Angaben nahm [sie] an einigen der in Randnr. 198 aufgeführten Absprachen teil, deren Gültigkeit über den September 2000 hinaus ging und für deren Nichtbefolgung Strafen vorgesehen waren. Trotz der Tatsache, dass die Kommission Fuji die Möglichkeit gewährte, sich zu diesen Schlussfolgerungen zu äußern und weitere Beweise zu deren Erschütterung vorzulegen, legte [sie] keine Beweise vor, die zeigten, dass [sie] von den Absprachen abrückte, dass [sie] sie tatsächlich bekämpfte oder dass [sie] sie nicht respektierte. Die von Fuji angeführte Tatsache, dass alle ‚Tender Due Dates mehrere Monate zuvor geendet‘ hätten fügt im Gegenteil den Schlussfolgerungen der Kommission lediglich hinzu, dass die Absprachen bereits angenommen und in Kraft getreten waren, und die Tatsache, dass Fuji schlussendlich keine Zuschläge bekam (wofür ebenfalls keine Beweise vorgelegt wurden), führt zu keiner Abweichung von den vorigen Schlussfolgerungen: [e]rstens, weil Fuji Teilnehmer an allen angeführten Absprachen, jedoch nicht ihr Organisator oder, notwendigerweise, ihr Nutznießer, war. Dass [sie] in den Listen erschien, bedeutete, dass [sie] Angebote abgab, nicht dass [sie] der tatsächlich vereinbarte Sieger war. Zweitens, denn sogar wenn [sie] der im Kartell tatsächlich vereinbarte Sieger gewesen wäre (was Fuji weder vorbrachte noch bewies), wäre das noch keine absolute Garantie dafür, dass [sie] letztendlich den Zuschlag erhalten hätte, da andere Bieter außerhalb des Kartells erfolgreicher sein hätten können.

(379) Aus den in den Randnrn. 334 und 373 genannten Gründen sollten [FEH] und [FES] für Fujis Beteiligung an der Zuwiderhandlung zwischen dem 15. April 1988 und dem 30. September 2002 gesamtschuldnerisch haftbar gemacht werden.“

–       Zu den Regeln für den Nachweis einer Zuwiderhandlung gegen Art. 81 EG und Art. 53 des EWR‑Abkommens sowie den Nachweis der Beteiligung eines Unternehmens an einer solchen Zuwiderhandlung

83      Da die Parteien über die Frage streiten, wie die Beweislast unter ihnen verteilt ist, und allgemein darüber, ob die Regeln für den Nachweis einer Zuwiderhandlung gegen Art. 81 EG und Art. 53 des EWR‑Abkommens und den Nachweis der Beteiligung eines Unternehmens an einer solchen Zuwiderhandlung in der vorliegenden Rechtssache eingehalten wurden, ist vorab auf die einschlägigen Rechtsnormen hinzuweisen.

84      Nach ständiger Rechtsprechung im Bereich der Beweislast obliegt es zum einen der Partei oder Behörde, die den Vorwurf einer Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln erhebt, die Beweismittel beizubringen, die das Vorliegen der eine Zuwiderhandlung darstellenden Tatsachen rechtlich hinreichend beweisen, und zum anderen dem Unternehmen, das sich gegenüber der Feststellung einer Zuwiderhandlung auf eine Rechtfertigung berufen möchte, den Nachweis zu erbringen, dass die Voraussetzungen für diese Rechtfertigung erfüllt sind, so dass die genannte Behörde dann auf andere Beweismittel zurückgreifen muss (Urteil des Gerichts vom 16. November 2006, Peróxidos Orgánicos/Kommission, T‑120/04, Slg. 2006, II‑4441, Randnr. 50; vgl. in diesem Sinne auch Urteile des Gerichtshofs vom 17. Dezember 1998, Baustahlgewebe/Kommission, C‑185/95 P, Slg. 1998, I‑8417, Randnr. 58, und vom 7. Januar 2004, Aalborg Portland u. a./Kommission, C‑204/00 P, C‑205/00 P, C‑211/00 P, C‑213/00 P, C‑217/00 P und C‑219/00 P, Slg. 2004, I‑123, Randnr. 78). Die Zuwiderhandlungsdauer ist ein Tatbestandsmerkmal des Begriffs der Zuwiderhandlung im Sinne von Art. 81 Abs. 1 EG, für das hauptsächlich die Kommission beweispflichtig ist (Urteile des Gerichts vom 7. Juli 1994, Dunlop Slazenger/Kommission, T‑43/92, Slg. 1994, II‑441, Randnr. 79, und Peróxidos Orgánicos/Kommission, Randnr. 51).

85       Diese Beweislastverteilung kann jedoch Änderungen unterliegen, soweit die tatsächlichen Gesichtspunkte, auf die sich eine Partei beruft, die andere Partei zu einer Erläuterung oder Rechtfertigung zwingen können, weil sonst der Schluss zulässig ist, dass der Beweis erbracht wurde (vgl. in diesem Sinne Urteil Aalborg Portland u. a./Kommission, oben in Randnr. 84 angeführt, Randnr. 79, und Urteil Peróxidos Orgánicos/Kommission, oben in Randnr. 84 angeführt, Randnr. 53).

86      In Bezug auf die Beweismittel, die die Kommission heranziehen kann, gilt im Wettbewerbsrecht der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Urteil des Gerichtshofs vom 25. Januar 2007, Dalmine/Kommission, C‑407/04 P, Slg. 2007, I‑829, Randnr. 63; Urteil des Gerichts vom 8. Juli 2004, JFE Engineering u. a./Kommission, T‑67/00, T‑68/00, T‑71/00 und T‑78/00, Slg. 2004, II‑2501, Randnr. 273). Da das Verbot, an wettbewerbswidrigen Verhaltensweisen und Vereinbarungen teilzunehmen, sowie die Sanktionen, die Zuwiderhandelnden auferlegt werden können, bekannt sind, ist es nämlich üblich, dass die Tätigkeiten, mit denen diese Verhaltensweisen und Vereinbarungen verbunden sind, insgeheim ablaufen, dass die Zusammenkünfte heimlich stattfinden, meist in einem Drittland, und dass die Unterlagen darüber auf ein Minimum reduziert werden. Selbst wenn die Kommission Schriftstücke findet, die – wie z. B. die Protokolle einer Zusammenkunft – eine unzulässige Kontaktaufnahme zwischen Wirtschaftsteilnehmern explizit bestätigen, handelt es sich normalerweise nur um lückenhafte und vereinzelte Belege, so dass es häufig erforderlich ist, bestimmte Einzelheiten durch Schlussfolgerungen zu rekonstruieren. In den meisten Fällen muss das Vorliegen einer Verhaltensweise oder wettbewerbswidrigen Vereinbarung aus einer Reihe von Koinzidenzen und Indizien abgeleitet werden, die bei einer Gesamtbetrachtung mangels einer anderen schlüssigen Erklärung den Beweis für eine Verletzung der Wettbewerbsregeln darstellen können (Urteil Aalborg Portland u. a./Kommission, oben in Randnr. 84 angeführt, Randnrn. 55 bis 57). Derartige Indizien und Koinzidenzen können nicht nur Aufschluss über das Bestehen wettbewerbswidriger Verhaltensweisen oder Vereinbarungen geben, sondern auch über die Dauer eines fortgesetzten wettbewerbswidrigen Verhaltens und den Zeitraum der Anwendung einer unter Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht getroffenen Vereinbarung (Urteil des Gerichtshofs vom 21. September 2006, Technische Unie/Kommission, C‑113/04 P, Slg. 2006, I‑8831, Randnr. 166).

87      Jedenfalls muss die Kommission genaue und übereinstimmende Beweise beibringen, die die feste Überzeugung begründen, dass die Zuwiderhandlung begangen wurde (vgl. Urteile des Gerichts vom 6. Juli 2000, Volkswagen/Kommission, T‑62/98, Slg. 2000, II‑2707, Randnrn. 43 und 72 und die dort angeführte Rechtsprechung, JFE Engineering u. a./Kommission, oben in Randnr. 86 angeführt, Randnr. 179 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 25. Oktober 2005, Groupe Danone/Kommission, T‑38/02, Slg. 2005, II‑4407, Randnr. 217). Jedoch muss nicht jeder von der Kommission erbrachte Beweis notwendigerweise für jeden Teil der Zuwiderhandlung diesen Kriterien entsprechen. Es genügt nämlich, wenn ein von der Kommission angeführtes Bündel von Indizien im Ganzen betrachtet dem genannten Erfordernis entspricht (Urteile JFE Engineering u. a./Kommission, oben in Randnr. 86 angeführt, Randnr. 180, und Groupe Danone/Kommission, Randnr. 218; vgl. in diesem Sinne auch Urteil PVC II, oben in Randnr. 57 angeführt, Randnrn. 768 bis 778 und insbesondere Randnr. 777). Was die Dauer der Zuwiderhandlung betrifft, so muss nach der Rechtsprechung, soweit es an Beweismaterial fehlt, mit dem die Dauer der Zuwiderhandlung direkt belegt werden kann, die Kommission zumindest Beweismaterial beibringen, das sich auf Fakten bezieht, die zeitlich so nahe beieinander liegen, dass sie vernünftigerweise den Schluss zulassen, dass die Zuwiderhandlung zwischen zwei konkreten Zeitpunkten ohne Unterbrechung erfolgt ist (Urteil Technische Unie/Kommission, oben in Randnr. 86 angeführt, Randnr. 169; Urteile Dunlop Slazenger/Kommission, oben in Randnr. 84 angeführt, Randnr. 79, und Peróxidos Orgánicos/Kommission, oben in Randnr. 84 angeführt, Randnr. 51).

88      Zu dem den einzelnen Beweismitteln zuzumessenden Beweiswert ist darauf hinzuweisen, dass das allein maßgebliche Kriterium für die Beurteilung der von einer Partei vorgelegten Beweise deren Glaubwürdigkeit ist (Urteil Dalmine/Kommission, oben in Randnr. 86 angeführt, Randnr. 63; vgl. Urteile des Gerichts vom 8. Juli 2004, Mannesmannröhren‑Werke/Kommission, T‑44/00, Slg. 2004, II‑2223, Randnr. 84 und die dort angeführte Rechtsprechung, und JFE Engineering u. a./Kommission, oben in Randnr. 86 angeführt, Randnr. 273). Nach den allgemeinen Beweisgrundsätzen hängt die Glaubhaftigkeit eines Schriftstücks und damit sein Beweiswert von seiner Herkunft, den Umständen seiner Entstehung, seinem Adressaten und seinem Inhalt ab (Urteil des Gerichts vom 15. März 2000, Cimenteries CBR u. a./Kommission, T‑25/95, T‑26/95, T‑30/95 bis T‑32/95, T‑34/95 bis T‑39/95, T‑42/95 bis T‑46/95, T‑48/95, T‑50/95 bis T‑65/95, T‑68/95 bis T‑71/95, T‑87/95, T‑88/95, T‑103/95 und T‑104/95, Slg. 2000, II‑491, Randnr. 1053; Schlussanträge des zum Generalanwalt bestellten Richters Vesterdorf zum Urteil des Gerichts vom 24. Oktober 1991, Rhône‑Poulenc/Kommission, T‑1/89, Slg. 1991, II‑867, II‑869, II‑956). Große Bedeutung kommt insbesondere dem Umstand zu, dass ein Schriftstück in unmittelbarem Zusammenhang mit den Vorgängen (Urteile des Gerichts vom 11. März 1999, Ensidesa/Kommission, T‑157/94, Slg. 1999, II‑707, Randnr. 312) oder von einem unmittelbaren Zeugen dieser Vorgänge erstellt wurde (vgl. in diesem Sinne Urteil JFE Engineering u. a./Kommission, oben in Randnr. 86 angeführt, Randnr. 207). Die Dokumente, aus denen hervorgeht, dass zwischen mehreren Unternehmen Kontakte stattgefunden hatten und dass die Unternehmen das Ziel verfolgten, von vornherein die Ungewissheit über das zukünftige Verhalten ihrer Konkurrenten auszuräumen, belegen rechtlich hinreichend, dass es ein abgestimmtes Verhalten gegeben hat (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 16. Dezember 1975, Suiker Unie u. a./Kommission, 40/73 bis 48/73, 50/73, 54/73 bis 56/73, 111/73, 113/73 und 114/73, Slg. 1975, 1663, Randnrn. 175 und 179). Außerdem sind Erklärungen, die den Interessen des Erklärenden zuwiderlaufen, grundsätzlich als besonders verlässliche Beweise anzusehen (vgl. in diesem Sinne Urteil JFE Engineering/Kommission, oben in Randnr. 86 angeführt, Randnrn. 207, 211 und 212).

89      Schließlich besteht die Rolle des Richters, der mit einer gemäß Art. 230 EG (jetzt Art. 263 AEUV) erhobenen Nichtigkeitsklage gegen eine Entscheidung der Kommission befasst wird, mit der eine Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln festgestellt worden ist und den Adressaten der Entscheidung Geldbußen auferlegt worden sind, in der Prüfung, ob die von der Kommission in ihrer Entscheidung angeführten Beweise und sonstigen Darlegungen genügen, um das Vorliegen der festgestellten Zuwiderhandlung zu beweisen (Urteil JFE Engineering u. a./Kommission, oben in Randnr. 86 angeführt, Randnrn. 174 und 175; vgl. in diesem Sinne auch Urteil PVC II, oben in Randnr. 57 angeführt, Randnr. 891). Ein hierauf bezogener etwaiger Zweifel des Gerichts muss den Adressaten der Entscheidung zugutekommen, so dass das Gericht nicht davon ausgehen kann, dass die Kommission das Vorliegen der betreffenden Zuwiderhandlung rechtlich hinreichend nachgewiesen hat, wenn bei ihm noch Zweifel in dieser Hinsicht bestehen (Urteile JFE Engineering u. a./Kommission, oben in Randnr. 86 angeführt, Randnr. 177, und Groupe Danone/Kommission, oben in Randnr. 87 angeführt, Randnr. 215). Denn in diesem Fall ist der insbesondere in Art. 6 Abs. 2 der am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (im Folgenden: EMRK) niedergelegte Grundsatz der Unschuldsvermutung zu berücksichtigen, der zu den Grundrechten gehört, die nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs, die im Übrigen durch die Präambel der Einheitlichen Europäischen Akte, durch Art. 6 Abs. 2 des Vertrags über die Europäische Union und durch Art. 47 der am 7. Dezember 2000 in Nizza verkündeten Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. C 364, S. 1) bekräftigt worden ist, in der Rechtsordnung der Europäischen Union geschützt sind. Angesichts der Art der betreffenden Zuwiderhandlungen sowie der Art und der Schwere der ihretwegen verhängten Sanktionen gilt die Unschuldsvermutung insbesondere in Verfahren wegen Verletzung der Wettbewerbsregeln, die zur Verhängung von Geldbußen oder Zwangsgeldern führen können (Urteile des Gerichtshofs vom 8. Juli 1999, Hüls/Kommission, C‑199/92 P, Slg. 1999, I‑4287, Randnrn. 149 und 150, und Montecatini/Kommission, C‑235/92 P, Slg. 1999, I‑4539, Randnrn. 175 und 176; Urteil Groupe Danone/Kommission, oben in Randnr. 87 angeführt, Randnr. 216).

90      Ob eine Zuwiderhandlung vorliegt, beurteilt sich allein nach den Beweisen, die von der Kommission in der Entscheidung, mit der die Zuwiderhandlung festgestellt wird, dargelegt werden, und es kommt also nur darauf an, ob angesichts dieser Beweise die Zuwiderhandlung in der Sache bewiesen worden ist oder nicht (Urteil Cimenteries CBR u. a./Kommission, oben in Randnr. 88 angeführt, Randnr. 726).

91      Diese Rechtsprechung gilt entsprechend für Art. 53 des EWR‑Abkommens und für die Entscheidungen, die die Kommission nach dieser Vorschrift erlässt.

92      Im Licht der oben in den Randnrn. 84 bis 91 dargelegten Regeln ist zu prüfen, ob die Kommission in der angefochtenen Entscheidung hinreichend glaubhafte, aussagekräftige und übereinstimmende Beweise beigebracht hat, um im Rahmen einer umfassenden Beurteilung nach Prüfung der von der Klägerin vorgetragenen alternativen Erklärungen oder Rechtfertigungen die feste Überzeugung zu begründen, dass die in Art. 1 der angefochtenen Entscheidung festgestellte Zuwiderhandlung mit der Beteiligung des ersten betroffenen Unternehmens im Zeitraum von September 2000 bis 30. September 2002 andauerte und FEH dafür aufgrund der Leitung, die sie zum Zeitpunkt der Begehung der Zuwiderhandlung über dieses Unternehmen ausübte, persönlich haftbar gemacht werden konnte.

–       Zur Prüfung der Beweisgrundlage der angefochtenen Entscheidung

93      Vorab sind die wesentlichen Tatsachen darzustellen, auf die die Kommission in der angefochtenen Entscheidung ihre Beurteilung stützt, dass die in Art. 1 der angefochtenen Entscheidung festgestellte Zuwiderhandlung mit der Beteiligung des ersten betroffenen Unternehmens im Zeitraum von September 2000 bis 30. September 2002 angedauert habe.

94      In Randnr. 290 der angefochtenen Entscheidung führte die Kommission aus, dass sie die Ausführungen von FEH und FES, den Gesellschaften der Areva‑Gruppe, Melco, den Gesellschaften der Hitachi‑Gruppe bzw. JAEPS und Toshiba, denen zufolge sich das Kartell zum ersten Mal entweder 1997 oder im September 1999 oder irgendwann 1999 nach Siemens‘ Ausscheiden oder ungefähr im September 2000 aufgelöst habe, außer Acht lasse, da diese Ausführungen nicht verlässlich bzw. sogar mehrdeutig und nicht schlüssig seien, denn sie widersprächen einander und ständen im Widerspruch zu den Beweisen in der Akte (siehe oben, Randnr. 80). Weiter stellte die Kommission in Randnr. 290 der angefochtenen Entscheidung in Verbindung mit den Randnrn. 191 bis 198 fest, dass das erste betroffene Unternehmen sowie andere Unternehmen im Jahr 2000 und/oder 2001 weiterhin an multilateralen Zusammenkünften teilgenommen hätten. Die Umstände, auf die sich die Kommission stützt, um darzutun, dass das Kartell – unter Beteiligung des ersten betroffenen Unternehmens − nach dem Ausscheiden von „Schneider/VA Tech“ am 13. Dezember 2000 weiterhin funktionierte, sind oben in Randnr. 81 genannt.

95      Was zunächst die Faxe betrifft, die bestimmte Kartellmitglieder zwischen dem 18. Dezember 2000 und dem 22. Januar 2001 wegen Sitzungen und Zuteilungen von GIS‑Projekten austauschten, ist festzustellen, dass es sich, wie die Kommission anerkennt, bei den von diesen Faxen betroffenen Unternehmen nur um Alstom (später Areva), Melco und ABB handelte. Wie die Klägerin zu Recht geltend macht, bestätigt dieser Austausch, der im entscheidungserheblichen Zeitraum stattfand, zwar glaubhaft und aussagekräftig Aktivitäten des Kartells, die ungefähr im Dezember 2000 und Januar 2001 stattfanden, doch er liefert keinen Anhaltspunkt dafür, dass das erste betroffene Unternehmen selbst an ihnen beteiligt war.

96      Die Liste vom 12. Mai 2000 bezog sich auf 13 „Komiteesitzungen“, die zwischen dem 18. Mai 2000 und dem 17. Mai 2001 angesetzt waren. Der wettbewerbswidrige Gegenstand dieser „Komiteesitzungen“ lässt sich daraus herleiten, dass die Liste jedes der betroffenen Unternehmen über den Code bezeichnet, der ihm im Rahmen des Kartells, wie in den Randnrn. 142 und 197 der angefochtenen Entscheidung wiedergegeben, zugewiesen war, und daraus, dass, wie mehrere Mitglieder des Kartells bestätigen, bestimmte Sitzungen der Gremien – das Gemeinsame Komitee Europa/Japan und das Komitee Europa –, die am laufenden Betrieb des Kartells beteiligt waren, geplant wurden, wie dies auch aus den Randnrn. 150 und 151 der angefochtenen Entscheidung hervorgeht. Da außerdem die tatsächliche Durchführung von sechs dieser Sitzungen entweder durch bestimmte Mitglieder des Kartells oder durch den übrigen Akteninhalt wie z. B. Reisekostenabrechnungen oder Terminkalendereinträge bestätigt wurde, können die Aktivitäten des Kartells im Zeitraum vom 18. Mai 2000 bis 18. Januar 2001 als erwiesen angesehen werden. Wie die Kommission jedoch anerkennt, nahmen nur Reyrolle, Alstom, Schneider, ABB, Melco und Toshiba an diesen Sitzungen teil. Wie die Klägerin zu Recht geltend macht, bestätigt diese Liste daher zwar glaubhaft und aussagekräftig Aktivitäten des Kartells, die zwischen dem 18. Mai 2000 und dem 17. Mai 2001 stattfanden, doch liefert sie keinen Anhaltspunkt dafür, dass das erste betroffene Unternehmen selbst daran beteiligt war.

97      Schließlich werden in den Dokumenten zu acht GIS‑Projekten mit den Referenznummern [vertraulich], die sich auf Tatsachen beziehen, die zum Zeitpunkt ihrer Anfertigung stattfanden, Vereinbarungen beschrieben, die zwischen den Mitgliedern des Kartells im Hinblick auf die Zuteilung der genannten GIS‑Projekte getroffen wurden und deren Laufzeiten variabel waren. So geht aus diesen Dokumenten hervor, dass das erste betroffene Unternehmen mit anderen Kartellmitgliedern an Vereinbarungen im Hinblick auf die Zuteilung von acht GIS‑Projekten beteiligt war, die von anderen am Kartell beteiligten Unternehmen organisiert worden waren, zwischen dem [vertraulich] und dem [vertraulich] abgeschlossen wurden bzw. in Kraft traten und für ungefähr [vertraulich] ab dem Zeitpunkt ihres Abschlusses gültig waren, d. h. im Hinblick auf das letzte Projekt mit der Referenznummer [vertraulich] bis [vertraulich].

98      Eine Vereinbarung im Sinne von Art. 81 Abs. 1 EG liegt schon dann vor, wenn die betreffenden Unternehmen ihren gemeinsamen Willen zum Ausdruck gebracht haben, sich auf dem Markt in einer bestimmten Weise zu verhalten (Urteile des Gerichts vom 24. Oktober 1991, Petrofina/Kommission, T‑2/89, Slg. 1991, II‑1087, Randnr. 211, und vom 10. März 1992, ICI/Kommission, T‑13/89, Slg. 1992, II‑1021, Randnr. 253; vgl. in diesem Sinne auch Urteil des Gerichtshofs vom 15. Juli 1970, ACF Chemiefarma/Kommission, 41/69, Slg. 1970, 661, Randnr. 112). Ferner ist Art. 81 EG anwendbar, wenn die Wirkungen eines Kartells weiter angehalten haben, ohne dass es förmlich beendet worden wäre (vgl. in diesem Sinne Urteil ICI/Kommission, Randnr. 254, und Urteil des Gerichts vom 13. Dezember 2001, Acerinox/Kommission, T‑48/98, Slg. 2001, II‑3859, Randnr. 63). Diese Rechtsprechung gilt entsprechend für Art. 53 des EWR‑Abkommens.

99      Im vorliegenden Fall hat die Klägerin nicht bestritten, dass FEH in Anwendung der Regeln des Kartells Vereinbarungen im Hinblick auf die innerhalb des Kartells erfolgende Zuteilung der acht GIS‑Projekte mit den Referenznummern [vertraulich] abgeschlossen hatte. Ferner hat sie nicht bestritten, dass diese Vereinbarungen angesichts ihres Inhalts darauf gerichtet waren, zwischen [vertraulich], dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Vereinbarung zum Projekt mit der Referenznummer [vertraulich], und [vertraulich], dem Zeitpunkt des Außerkrafttretens der Vereinbarung zum Projekt mit der Referenznummer [vertraulich], Wirkung zu entfalten.

100    Im Übrigen lässt sich dem Akteninhalt nicht entnehmen, dass sich das erste betroffene Unternehmen öffentlich von dem Kartell und den im Rahmen des Kartells getroffenen Vereinbarungen distanziert hätte. Ein Unternehmen, das sich nicht öffentlich von den Ergebnissen einer Sitzung, an der es teilgenommen hat, oder einer Vereinbarung, an der es beteiligt war, distanziert, ist jedoch grundsätzlich weiterhin in vollem Umfang für seine Beteiligung am Kartell verantwortlich. Unternehmen könnten das Risiko, eine beträchtliche Geldbuße zahlen zu müssen, nämlich zu leicht minimieren, wenn sie zunächst von einem rechtswidrigen Kartell profitieren und anschließend eine Herabsetzung der Geldbuße mit der Begründung beanspruchen könnten, dass sie bei der Durchführung der Zuwiderhandlung nur eine begrenzte Rolle gespielt hätten, obgleich ihre Haltung andere Unternehmen dazu veranlasste, sich in stärkerem Maß wettbewerbsschädigend zu verhalten (vgl. in diesem Sinne Urteil Mannesmannröhren‑Werke/Kommission, oben in Randnr. 88 angeführt, Randnr. 278 und die dort angeführte Rechtsprechung). Selbst wenn man daher davon ausgeht, dass das erste betroffene Unternehmen die Gesamtheit der im Rahmen des Kartells getroffenen Vereinbarungen nicht einhielt, reicht dieser Umstand mangels eines Beweises für die öffentliche Distanzierung dieses Unternehmens im Hinblick auf die anderen Kartellmitglieder nicht aus, um das Unternehmen von der Verantwortung zu befreien, die ihm aufgrund seiner Beteiligung an diesen Vereinbarungen und − über diese Vereinbarungen − an der Zuwiderhandlung, die in Art. 1 der angefochtenen Entscheidung festgestellt wurde, obliegt.

101    Folglich wird durch die Faxe, die bestimmte Kartellmitglieder zwischen dem 18. Dezember 2000 und dem 22. Januar 2001 austauschten, durch die Liste der „Komiteesitzungen“ vom 12. Mai 2000 und durch die Dokumente zu acht GIS‑Projekten, die in den Randnrn. 191 bis 198 der angefochtenen Entscheidung, auf die Randnr. 290 verweist, erwähnt werden, glaubhaft, aussagekräftig und übereinstimmend bestätigt, dass die in Art. 1 der angefochtenen Entscheidung festgestellte Zuwiderhandlung im Zeitraum von September 2000 bis 30. September 2002 andauerte. Darüber hinaus kann angesichts der besonders langen Dauer der in Art. 1 der angefochtenen Entscheidung festgestellten Zuwiderhandlung, deren Vorliegen die Klägerin für den Zeitraum vom 15. April 1988 bis September 2000 nicht bestreitet, und der komplizierten Vorsichtsmaßnahmen, die die Mitglieder des Kartells − wie in Randnr. 170 dargelegt − unternahmen, um das Kartell zu tarnen oder zu verschleiern, davon ausgegangen werden, dass sich diese Umstände auf Fakten beziehen, die zeitlich so nahe beieinander liegen, dass sie im Sinne der oben in Randnr. 87 angeführten Rechtsprechung vernünftigerweise den Schluss zulassen, dass die Zuwiderhandlung während des genannten Zeitraums ohne Unterbrechung erfolgt ist.

102    Im Übrigen sind die Beweise, auf die sich die angefochtene Entscheidung in diesem Zusammenhang stützt, hinreichend glaubhaft, aussagekräftig und übereinstimmend. Die Erklärungen von FEH und FES in ihrem Schreiben an die Kommission vom 21. November 2006 und ihrer Stellungnahme auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte (siehe oben, Randnrn. 19 und 27) sowie die Erklärungen von Melco, den Gesellschaften der Hitachi‑Gruppe bzw. JAEPS und den Gesellschaften der VA‑Tech‑Gruppe in ihren Anträgen nach der Kronzeugenregelung (siehe oben, Randnrn. 13, 14 und 16), wonach das Kartell bereits vor dem Zeitraum von September 2000 bis 30. September 2002 erstmals beendet worden sei, können diese Beweise nicht entkräften. Diese Erklärungen, wonach das Kartell früher beendet worden sei, werden nämlich nicht durch glaubhafte und aussagekräftige Beweise untermauert. Außerdem widersprechen sich die Erklärungen, da sie entweder das Jahr 1997 (Melco) oder das Jahr 1999 (Gesellschaften der Hitachi‑Gruppe bzw. JAEPS und Gesellschaften der VA‑Tech‑Gruppe) oder auch „im September 2000 oder um diesen herum“ (FEH und FES) als Zeitpunkt der Beendigung des Kartells angeben. Daher können diese Erklärungen, wie die Kommission zu Recht in den Randnrn. 284, 285 und 290 der angefochtenen Entscheidung dargelegt hat, die schriftlichen Beweisstücke, die sich auf Geschehnisse beziehen, die zum Zeitpunkt ihrer Anfertigung stattfanden, und von genau den Unternehmen stammen, die an der in Art. 1 der angefochtenen Entscheidung festgestellten Zuwiderhandlung teilnahmen, nicht in Frage stellen, woraus sich ergibt, dass die genannte Zuwiderhandlung im Zeitraum von September 2000 bis 30. September 2002 andauerte.

103    Die Klägerin macht zwar geltend, dass den Erklärungen im Schreiben von FEH und FES an die Kommission vom 21. November 2006 und in ihrer Stellungnahme auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte ein besonderer Beweiswert oder eine besondere Glaubhaftigkeit aufgrund ihrer „selbstbeschuldigenden“ Natur zuzuerkennen sei (siehe oben, Randnr. 88, und unten, Randnr. 107). Jedoch kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Erklärungen, mit denen FEH und FES darlegen, dass das erste betroffene Unternehmen nach dem Treffen der japanischen Kartellmitglieder, das „im September 2000 oder um diesen herum“ abgehalten worden sei, nicht mehr am Kartell teilgenommen habe, den Interessen von FEH und FES zuwiderlaufen. Diese Erklärungen sind nämlich vielmehr darauf gerichtet, die Bedeutung des Beitrags des ersten betroffenen Unternehmens an der Zuwiderhandlung zu minimieren und somit die persönliche Haftung von FEH, die ihr aufgrund der Leitung obliegt, die sie zum Zeitpunkt der Begehung der Zuwiderhandlung über dieses Unternehmen ausübte, zu begrenzen. Folglich sind diese Erklärungen nicht geeignet, die Beweise zu entkräften, auf die sich die Kommission in der angefochtenen Entscheidung stützt.

104    Somit wirft die Klägerin der Kommission zu Unrecht vor, den Beweiswert der Erklärungen im Schreiben von FEH und FES an die Kommission vom 21. November 2006 und in ihrer Stellungnahme auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte verkannt zu haben, als sie feststellte, dass das erste betroffene Unternehmen im Zeitraum von September 2000 bis 30. September 2002 an der Zuwiderhandlung teilgenommen habe und FEH dafür aufgrund der Leitung, die sie zum Zeitpunkt der Begehung der Zuwiderhandlung über dieses Unternehmen ausübte, persönlich haftbar gemacht werden könne.

105    Im Übrigen wird die Beurteilung der Kommission, wonach das erste betroffene Unternehmen im Zeitraum von September 2000 bis 30. September 2002 weiterhin an der Zuwiderhandlung beteiligt gewesen sei, durch die Dokumente zu den Vereinbarungen, die im Rahmen des Kartells getroffen wurden und auf die in den Randnrn. 191 und 198 der angefochtenen Entscheidung verwiesen wird, glaubhaft und aussagekräftig untermauert, da aus diesen Dokumenten hervorgeht, dass „Fuji“ an Vereinbarungen beteiligt war, die im Rahmen des Kartells getroffen wurden und darauf gerichtet waren, zwischen dem 27. August 1998 und dem 28. Oktober 2001 Wirkung zu entfalten.

106    Somit ist zu prüfen, ob die alternativen Erklärungen oder Rechtfertigungen der Klägerin die glaubhaften und aussagekräftigen Beweise, auf die sich die angefochtene Entscheidung stützt, schwächen können. Ist dies nicht der Fall, kann festgestellt werden, dass die Kommission den ihr obliegenden Beweis dafür erbracht hat, dass das erste betroffene Unternehmen im Zeitraum von September 2000 bis 30. September 2002 (vgl. in diesem Sinne Urteil Aalborg Portland u. a./Kommission, oben in Randnr. 84 angeführt, Randnr. 79, und Urteil Peróxidos Orgánicos/Kommission, oben in Randnr. 84 angeführt, Randnrn. 63 und 71) weiterhin an der Zuwiderhandlung beteiligt war und FEH dafür aufgrund der Leitung, die sie zum Zeitpunkt der Begehung der Zuwiderhandlung über dieses Unternehmen ausübte, persönlich haftbar gemacht werden konnte.

–       Zur Prüfung der von der Klägerin beigebrachten alternativen Beweise

107    Zunächst rügt die Klägerin, dass die Kommission bestimmte Argumente oder tatsächliche Umstände außer Acht gelassen habe, die die Glaubhaftigkeit der Erklärungen in der Stellungnahme von FEH und FES auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte bekräftigt hätten, wonach das erste betroffene Unternehmen „im September 2000 oder um diesen herum“ die Teilnahme am Kartell beendet habe. Erstens habe das erste betroffene Unternehmen ab September 2000 nicht mehr an den Treffen des Kartells teilgenommen, während es zuvor den Treffen der japanischen Mitglieder, die den Treffen der Mitglieder des Komitees Europa und des Komitees Japan vorangegangen seien, gemäß dem GQ‑Abkommen beigewohnt habe. Zweitens würden die Erklärungen von FEH und FES durch bestimmte Erklärungen von ABB, Melco, den Gesellschaften der Hitachi‑Gruppe bzw. JAEPS und den Gesellschaften der VA‑Tech‑Gruppe untermauert. Drittens werde das erste betroffene Unternehmen nach September 2000 nicht mehr in den Dokumenten erwähnt. Viertens habe die Kommission die „selbstbeschuldigende“ Natur der Erklärungen von FEH und FES außer Acht gelassen, wonach die Zuwiderhandlung und die Beteiligung des ersten betroffenen Unternehmens an dieser Zuwiderhandlung im September 2000 geendet hätten. Fünftens bestätigten die Unterlagen zu zwei Ausschreibungen in [vertraulich], die [vertraulich] und [vertraulich] erstellt worden seien und von FEH und FES in der Anlage zu ihrer Klageschrift und in Beantwortung der Fragen des Gerichts und seiner Aufforderung zur Vorlage von Unterlagen beigebracht worden seien (siehe oben, Randnr. 37), dass das erste betroffene Unternehmen nach September 2000 die im Rahmen des Kartells getroffenen Vereinbarungen nicht mehr eingehalten und schließlich die Teilnahme an den Aktivitäten des Kartells beendet habe, da das Unternehmen im Rahmen dieser Ausschreibungen seine Preise im Vergleich zu den „Preisniveaus“, die in den im Rahmen des Kartells getroffenen Vereinbarungen festgelegt worden seien, erheblich gesenkt habe. Aus den Unterlagen gehe im Hinblick auf das GIS‑Projekt für die Ausschreibung [vertraulich] in [vertraulich] hervor, dass die Preisschätzungen, die das erste betroffene Unternehmen seinen Partnerunternehmen vorgelegt habe, zwischen [vertraulich] % und [vertraulich] % unter dem „Preisniveau“ gelegen hätten, das in der aufgezeichneten Vereinbarung festgelegt worden sei, und dass im Hinblick auf die zwei GIS‑Projekte für die Ausschreibung [vertraulich] in [vertraulich] der Preis, der seinem Partnerunternehmen in Rechnung gestellt worden sei, um [vertraulich] % unter dem „Preisniveau“ gelegen habe, das in der aufgezeichneten Vereinbarung festgelegt worden sei.

108    Außerdem rügt die Klägerin, die Kommission habe die ihr vorgelegten Beweismittel offensichtlich fehlerhaft beurteilt und den Anspruch auf ein faires Verfahren, den Grundsatz der Unschuldsvermutung und den Grundsatz in dubio pro reo verletzt, als sie die Erklärungen von FEH und FES, denen zufolge das erste betroffene Unternehmen „im September 2000 oder um diesen herum“ die Beteiligung an der Zuwiderhandlung beendet habe, mit der Begründung zurückgewiesen habe, die Erklärungen benennten keinen eindeutigen Zeitpunkt für den Ausstieg dieses Unternehmens aus dem Kartell und das Unternehmen habe sich nicht öffentlich vom Kartell distanziert.

109    Aus der angefochtenen Entscheidung geht jedoch nicht hervor, dass sich die Kommission für die Feststellung der Beteiligung des ersten betroffenen Unternehmens an der Zuwiderhandlung im Zeitraum von September 2000 bis 30. September 2002 auf die Erklärung von ABB in ihrer Antwort vom 4. Oktober 2004 auf ein Auskunftsverlangen (siehe oben, Randnrn. 15 und 81) stützte, wonach „[d]as Kartell zu den GIS[‑Projekten] während des Zeitraums, in dem Siemens und Hitachi nicht mehr an ihm teilnahmen, weiterhin mit … ABB, Alstom, Areva, VA Tech, Schneider …, [Melco], Toshiba und Fuji existierte“. Daher ist nicht zu prüfen, ob diese Erklärung, wie die Klägerin geltend macht, geeignet war, die Feststellungen der Kommission zur Beteiligung des ersten betroffenen Unternehmens an der Zuwiderhandlung im Zeitraum von September 2000 bis 30. September 2002 zu untermauern.

110    Was die anderen Argumente der Klägerin betrifft, ist erstens festzustellen, dass sich – wie die Klägerin zu Recht geltend macht – anhand der Umstände, auf die sich die angefochtene Entscheidung stützt, nicht nachweisen lässt, dass das erste betroffene Unternehmen im Zeitraum von September 2000 bis 30. September 2002 an einem Treffen der am Kartell beteiligten Unternehmen und insbesondere an einem Treffen der japanischen Mitglieder teilnahm. Entgegen dem Vorbringen der Klägerin reicht dieser Umstand jedoch nicht aus, um die glaubhaften und aussagekräftigen Beweise dafür zu entkräften, dass das erste betroffene Unternehmen in dem genannten Zeitraum an der Zuwiderhandlung teilnahm.

111    Der Umstand, dass aus der Liste der „Komiteesitzungen“ vom 12. Mai 2000 (siehe oben, Randnr. 96) nicht hervorgeht, dass das erste betroffene Unternehmen an diesen Sitzungen teilnahm oder teilgenommen haben muss, ist in diesem Zusammenhang nicht maßgeblich. Die Liste betrifft nämlich nur die Sitzungen des Gemeinsamen Komitees Europa/Japan und die damit verbundenen vorbereitenden Sitzungen des Komitees Europa. Aus den Randnrn. 150, 151 und 376 der angefochtenen Entscheidung sowie aus Fn. 320 zu deren Randnr. 255 geht nämlich hervor, dass das erste betroffene Unternehmen kein Mitglied des Komitees Japan und folglich auch kein Mitglied des Gemeinsamen Komitees Europa/Japan war. Weder an den Arbeitsgruppentreffen noch an den die Führung des Kartells betreffenden Sitzungen auf Leitungsebene, in denen japanische und europäische Unternehmen zusammenkamen, nahm das erste betroffene Unternehmen teil.

112    Was den Umstand betrifft, dass weder aus den Faxen, die bestimmte Kartellmitglieder zwischen dem 18. Dezember 2000 und dem 22. Januar 2001 austauschten, noch aus der Liste der „Komiteesitzungen“ vom 12. Mai 2000 hervorgeht, dass das erste betroffene Unternehmen im Dezember 2000 und im Januar 2001 an Sitzungen und Besprechungen des Kartells und insbesondere an den oben in Randnr. 95 erwähnten Treffen zur Zuteilung von GIS‑Projekten teilnahm, so kann dies nicht als Nachweis dafür gelten, dass dieses Unternehmen im Zeitraum von September 2000 bis 30. September 2002 seine Beteiligung an der Zuwiderhandlung beendet hatte. Aus den schriftlichen Beweisstücken, die in Randnr. 198 der angefochtenen Entscheidung erwähnt werden, ergibt sich nämlich, dass das erste betroffene Unternehmen während des genannten Zeitraums an der Durchführung von Vereinbarungen zwischen Mitgliedern des Kartells zu acht GIS‑Projekten mit den Referenznummern [vertraulich] beteiligt war und es nach diesen Vereinbarungen unter Androhung der üblichen Sanktionen verpflichtet war, die Angebote der anderen am Kartell teilnehmenden Unternehmen und letztlich die Zuteilung der betreffenden GIS‑Projekte an diese Unternehmen während der gesamten Gültigkeitsdauer dieser Vereinbarungen zu schützen. Angesichts der Gültigkeitsdauer dieser Vereinbarungen, wie sie in ihnen festgelegt war (siehe oben, Randnrn. 99 und 105), macht die Klägerin zu Unrecht geltend, dass die Vereinbarungen alle bereits ab Januar 2000 mit dem Ablauf der in den Vereinbarungen vorgesehenen Frist für die Abgabe von Angeboten für die den Vereinbarungen unterliegenden GIS‑Projekte hinfällig gewesen seien. Wie darüber hinaus die Kommission in Randnr. 377 der angefochtenen Entscheidung (siehe oben, Randnr. 82) nach Erhalt einer Aufzeichnung über eine Vereinbarung vom 28. September 2000 feststellte, sollte das erste betroffene Unternehmen einem Kunden ein „vereinbartes“ Angebot unterbreiten, um den Eindruck eines gewissen Wettbewerbs im Zusammenhang mit dem betreffenden GIS‑Projekt zu erwecken.

113    Zweitens wurde entgegen dem Vorbringen der Klägerin nicht nachgewiesen, dass das erste betroffene Unternehmen darauf verzichtete, die Vereinbarungen zu den acht GIS‑Projekten mit den Referenznummern [vertraulich] im Zeitraum von September 2000 bis 30. September 2002 durchzuführen, und dass es der Aufzeichnung über eine Vereinbarung, die es seiner Stellungnahme auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte zufolge am 28. September 2000 erhielt, nicht Folge leistete, da die Vereinbarungen nach der Beendigung seiner Beteiligung am Kartell nach dem Treffen der japanischen Mitglieder, das „im September 2000 oder um diesen herum“ stattgefunden habe, hinfällig geworden seien.

114    Die Klägerin macht geltend, die Erklärungen von FEH und FES hierzu würden durch die Erklärungen von ABB in ihrer ergänzenden Antwort auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte (siehe oben, Randnr. 21) und die Erklärungen von Melco im Rahmen ihres Antrags nach der Kronzeugenregelung (siehe oben, Randnr. 16) bestätigt.

115    Was zunächst die Erklärungen von ABB in ihrer ergänzenden Antwort auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte betrifft, lassen diese nicht den Schluss zu, dass das erste betroffene Unternehmen „im September 2000 oder um diesen herum“ die Teilnahme am Kartell beendete und den Vereinbarungen, die im Rahmen des Kartells getroffen worden waren, nicht mehr nachkam. Zwar bestätigen diese Erklärungen, dass ABB, Alstom, Melco und Toshiba den anderen Kartellmitgliedern öffentlich bei einem Treffen im September oder Oktober 2000 mitteilten, dass sie beabsichtigten, ihre Kartellaktivitäten zu beenden. Außerdem wird das erste betroffene Unternehmen nicht unter den Unternehmen erwähnt, die zum Zeitpunkt dieser Mitteilung am Kartell teilnahmen. Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass die Information, wonach die Kartellaktivitäten beendet werden müssten, falsch gewesen sei und die Mitteilung dieser Information innerhalb des Kartells allein dem Ziel gedient habe, die Beendigung der Teilnahme von „Schneider/VA Tech“ an den Aktivitäten des Kartells zu erreichen. Darüber hinaus wird dargelegt, dass es vor der Durchführung des Treffens im Dezember 2000, bei dem die Aktivitäten des Kartells anscheinend beendet worden seien, noch ein oder zwei Treffen der Kartellmitglieder gegeben habe. Außerdem wird geltend gemacht, dass zum einen bei diesem letzten Treffen die Kartellmitglieder „ABB, Alstom, Schneider/VA Tech, Melco und Toshiba“ anwesend gewesen seien und zum anderen Hitachi und Siemens nicht anwesend gewesen seien, da sie zu diesem Zeitpunkt nicht mehr an den Aktivitäten des Kartells teilgenommen hätten. Somit verleihen diese Erklärungen den Erklärungen von FEH und FES, wonach das erste betroffene Unternehmen berechtigterweise davon ausgehen konnte, dass das Kartell „im September 2000 oder um diesen herum“ beendet worden sei, und daher seine Beteiligung am Kartell nicht fortgesetzt und insbesondere den Vereinbarungen im Rahmen des Kartells nicht weiter Folge geleistet habe, keine besondere Glaubhaftigkeit. Erstens geht aus diesen Erklärungen hervor, dass die Fehlinformation, die von ABB, Alstom, Melco und Toshiba übermittelt wurde, nicht darauf gerichtet war, das Ausscheiden des ersten betroffenen Unternehmens aus dem Kartell zu erreichen. Wie die Kommission zu Recht feststellt, ist daher zu bezweifeln, dass dieses Vorgehen zu einem nicht beabsichtigten Ergebnis hätte führen können, ohne dass die an ihm beteiligten Unternehmen reagiert hätten. Zweitens geht aus den Erklärungen hervor, dass das Treffen, das die Aktivitäten des Kartells anscheinend beendete, erst im Dezember 2000 stattfand, so dass das Täuschungsmanöver von ABB, Alstom, Melco und Toshiba keine Erklärung dafür bietet, dass das erste betroffene Unternehmen seine Beteiligung am Kartell schon im September 2000 beendet haben soll. Drittens ist der Umstand, dass die Erklärungen „Fuji“ nicht unter den Unternehmen aufführen, die bei der Durchführung dieses Täuschungsmanövers am Kartell teilnahmen, nicht besonders beweiskräftig, da zum einen das Täuschungsmanöver innerhalb des Gemeinsamen Komitees Europa/Japan, an dem das erste betroffene Unternehmen nicht beteiligt war, durchgeführt wurde und zum anderen „Fuji“ auch nicht unter den Unternehmen aufgeführt wird, die zum Zeitpunkt der Durchführung des Täuschungsmanövers nicht mehr am Kartell beteiligt waren. Jedenfalls impliziert ein Fernbleiben des ersten betroffenen Unternehmens an neuen Sitzungen und Besprechungen des Kartells im Zeitraum von September 2000 bis 30. September 2002 nicht, dass das Unternehmen den Vereinbarungen des Kartells nicht mehr nachkam und somit in diesem Zeitraum nicht mehr am Kartell beteiligt war. Folglich können die Erklärungen von ABB in ihrem Antwortzusatz auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte die in der angefochtenen Entscheidung angeführten schriftlichen Beweisstücke, denen zufolge das erste betroffene Unternehmen im Zeitraum von September 2000 bis 30. September 2002 weiterhin an der Zuwiderhandlung beteiligt war, nicht entkräften.

116    Der Umstand, dass Melco in ihrer Erklärung im Rahmen der Kronzeugenregelung unter den Unternehmen, die zwischen dem Zeitpunkt, an dem Siemens und Hitachi ihre Beteiligung unterbrochen hätten, und dem Zeitpunkt, an dem Siemens sich wieder beteiligt habe, weiterhin begrenzte Gespräche im Rahmen des Kartells geführt hätten, „Fuji“ nicht erwähnt, ist im Hinblick auf die Beteiligung des ersten betroffenen Unternehmens an der Zuwiderhandlung im Zeitraum von September 2000 bis 30. September 2002 ebenfalls nicht entscheidend, da Melco auch nicht darlegt, dass das erste betroffene Unternehmen das Kartell verlassen habe, nachdem Siemens ihre Beteiligung an der Zuwiderhandlung im September 1999 unterbrochen und bevor sie ihre Beteiligung an der Zuwiderhandlung im Juli 2002 wieder aufgenommen habe, und dass das erste betroffene Unternehmen folglich aufgehört habe, den im Rahmen des Kartells getroffenen Vereinbarungen Folge zu leisten.

117    Im Übrigen hat die Kommission die Erklärungen in der Stellungnahme von FEH und FES auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte, wonach das erste betroffene Unternehmen nach dem Treffen der japanischen Kartellmitglieder, das „im September 2000 oder um diesen herum“ stattgefunden habe, nicht mehr am Kartell teilgenommen habe, zutreffend beurteilt, als sie feststellte, dass diese Erklärungen nicht besonders verlässlich und daher nicht geeignet seien, die in der angefochtenen Entscheidung angeführten schriftlichen Beweisstücke zu entkräften, aus denen hervorgehe, dass das erste betroffene Unternehmen im Zeitraum von September 2000 bis 30. September 2002 weiterhin an der Zuwiderhandlung teilgenommen habe.

118    Erstens kann aus den oben in Randnr. 103 dargelegten Gründen nicht davon ausgegangen werden, dass die Erklärungen in der Stellungnahme von FEH und FES auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte, denen zufolge das erste betroffene Unternehmen nach dem Treffen der japanischen Kartellmitglieder, das „im September 2000 oder um diesen herum“ abgehalten worden sei, nicht mehr am Kartell teilgenommen habe, den Interessen der Erklärenden – in diesem Fall den Interessen von FEH – zuwiderlaufen und sie daher als besonders verlässlich hätten angesehen werden müssen.

119    Zweitens hat die Kommission die Erklärungen in der Stellungnahme von FEH und FES auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte zutreffend beurteilt, als sie feststellte, dass die Verlässlichkeit der Erklärungen durch verschiedene Unstimmigkeiten, insbesondere im Hinblick auf den Zeitpunkt, in dem das erste betroffene Unternehmen seine Teilnahme an der Zuwiderhandlung beendet habe, beeinträchtigt sei. Durch die Stellungnahme von FEH und FES auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte und durch ihr Schreiben an die Kommission vom 21. November 2006 (siehe oben, Randnrn. 19 und 27) sowie durch die Erklärung des Herrn Oz., eines Mitarbeiters der Fuji‑Gruppe, die der Stellungnahme von FEH und FES auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte als Anlage beigefügt ist, wird bestätigt, dass das erste betroffene Unternehmen nach dem Treffen der japanischen Kartellmitglieder, das „im September 2000 oder um diesen herum“ abgehalten worden sei, seine Teilnahme am Kartell beendet habe. Dagegen hat Herr I. H., ein anderer Mitarbeiter der Fuji‑Gruppe, in einer Erklärung, die ebenfalls der Stellungnahme beigefügt ist, dargelegt, dass die Treffen der japanischen Mitglieder kurze Zeit nach dem Ausstieg von Siemens 1999 beendet worden seien. In ihren Schreiben haben FEH und FES ferner anerkannt, dass die Erklärung von Herrn I. H. zur etwaigen Beteiligung des ersten betroffenen Unternehmens an der Zuwiderhandlung nach 1999 insoweit mit Vorsicht zu behandeln sei, als Herr I. H. damals das erste betroffene Unternehmen nicht mehr bei den Treffen der japanischen Mitglieder vertreten habe und er daher kein unmittelbarer Zeuge der Vorgänge mehr gewesen sei.

120    Drittens ist, wie die Kommission zu Recht hervorhebt (siehe oben, Randnrn. 115 und 116), zu berücksichtigen, dass keine der anderen Parteien, die vom Verfahren betroffen sind und denen die Erklärungen von FEH und FES zur Stellungnahme übermittelt wurden, bestätigt hat, dass das erste betroffene Unternehmen tatsächlich seine Beteiligung an der Zuwiderhandlung und die Durchführung der im Rahmen der Zuwiderhandlung getroffenen Vereinbarungen beendete, nachdem Siemens 1999 oder „im September 2000 oder um diesen herum“ ihre Beteiligung am Kartell unterbrochen hatte.

121    Viertens ist, da unter den Umständen des vorliegenden Falls das Vorbringen der Klägerin, wonach das erste betroffene Unternehmen berechtigterweise angenommen habe, dass das Kartell im September 2000 beendet worden sei, wenig glaubhaft ist und daher nicht ausreicht, um die in der angefochtenen Entscheidung angeführten schriftlichen Beweisstücke (siehe oben, Randnr. 115) zu entkräften, festzustellen, dass die Klägerin, wie die Kommission zu Recht geltend macht, nicht in der Lage war, die Erklärung eines Dritten oder ein schriftliches Beweisstück anzuführen oder beizubringen, aus denen hervorgeht, dass sich das erste betroffene Unternehmen im September 2000 öffentlich vom Kartell und den geltenden, im Rahmen des Kartells getroffenen Vereinbarungen distanzierte.

122    Zu den Dokumenten über zwei Ausschreibungsverfahren in [vertraulich], die [vertraulich] und [vertraulich] verfasst wurden, trägt die Kommission im Wesentlichen vor, diese Dokumente könnten ihr im Rahmen der vorliegenden Klage nicht wirksam entgegengehalten werden, da sie von FEH und FES im Verwaltungsverfahren nicht beigebracht worden seien.

123    Daher ist zunächst zu prüfen, ob die streitigen Dokumente unberücksichtigt bleiben müssen und der Kommission nicht entgegengehalten werden können, weil sie ihr nicht im Rahmen des Verwaltungsverfahrens vorgetragen wurden und sie erstmals vor dem Gericht vorgelegt worden sind.

124    Insoweit ist zu beachten, dass das Wettbewerbsrecht nicht dahin ausgelegt werden kann, dass die betroffene Person im Rahmen des Verwaltungsverfahrens verpflichtet ist, zur Mitteilung der Beschwerdepunkte, die die Kommission an sie richtet, Stellung zu nehmen. Die Vorschriften, die die Rechte und Pflichten von Unternehmen im Rahmen des Verwaltungsverfahrens nach dem Wettbewerbsrecht aufzählen, und die allgemeinen Rechtsgrundsätze verpflichten die Unternehmen nämlich nur dazu, der Kommission die Auskünfte zu erteilen, die sie von ihnen nach Art. 18 der Verordnung Nr. 1/2003 verlangt. Eine solche Verpflichtung wäre im Übrigen − bei Fehlen einer Rechtsgrundlage − kaum mit dem Grundsatz der Wahrung der Verteidigungsrechte zu vereinbaren, da sie es einer Person, die, aus welchem Grund auch immer, auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte nicht geantwortet hat, in der Praxis erschweren würde, Klage vor dem Richter zu erheben (vgl. entsprechend Urteil des Gerichts vom 12. Dezember 1991, Hilti/Kommission, T‑30/89, Slg. 1991, II‑1439, Randnrn. 37 und 38). So kann zwar die Rechtmäßigkeit einer Entscheidung der Kommission, mit der festgestellt wird, dass eine Person gegen das Wettbewerbsrecht verstoßen hat, und mit der daher eine Geldbuße gegen diese Person verhängt wird, nur nach Maßgabe der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt ihres Erlasses gewürdigt werden (Urteil des Gerichts vom 18. Juli 2005, Scandinavian Airlines System/Kommission, T‑241/01, Slg. 2005, II‑2917, Randnr. 225), doch folgt daraus keine Verpflichtung der betroffenen Person, der Kommission bereits ab dem Stadium des Verwaltungsverfahrens alle Beweise vorzulegen, auf die sie sich zur Stützung ihrer Nichtigkeitsklage, die sie vor dem Unionsrichter gegen die nach Abschluss des Verwaltungsverfahrens erlassene Entscheidung erhebt, berufen möchte.

125    Folglich waren FEH und FES entgegen dem Vorbringen der Kommission nicht verpflichtet, schon im Verwaltungsverfahren die streitigen Dokumente vorzulegen, um sich im Rahmen der vorliegenden Klage auf sie berufen zu können.

126    Somit ist in der Sache zu prüfen, ob die Dokumente zu den zwei Ausschreibungsverfahren in [vertraulich], die [vertraulich] und [vertraulich] verfasst wurden, bestätigen, dass das erste betroffene Unternehmen „im September 2000 oder um diesen herum“ seine Beteiligung am Kartell beendete, indem sie den Nachweis dafür erbringen, dass das Unternehmen nach diesem Zeitpunkt Preise praktizierte, die unmittelbar durch seine Produktionskosten bestimmt waren und deutlich unter den Preisen lagen, die sich aus den Vereinbarungen im Rahmen des Kartells ergaben.

127    Die Beweisstücke, die FEH und FES dem Gericht vorgelegt haben, sowie die zusätzlichen Erklärungen, die sie in Beantwortung der Fragen des Gerichts abgegeben haben, sind bruchstückhaft, unvollständig und relativ schwer auszulegen. Jedenfalls vermitteln sie keine genaue Vorstellung zum einen der Bedingungen, unter denen GIS‑Projekte und allgemein die fraglichen Ausschreibungen verhandelt und zugeteilt wurden, und zum anderen der Gründe für die Anpassungen, die im Hinblick auf die Preisschätzungen oder den Preis dieser GIS‑Projekte in [vertraulich] nach September 2000 vorgenommen wurden. Nichts in diesen Dokumenten, auch wenn sie rein interner Natur sind, deutet darauf hin, dass diese Anpassungen tatsächlich zugelassen wurden, weil das erste betroffene Unternehmen der Ansicht war, dass es die Regeln des Kartells nicht mehr durchzuführen habe und es sich nicht mehr an die Preisvereinbarungen im Rahmen des Kartells halten müsse.

128    Im Rahmen des GIS‑Projekts für die Ausschreibung [vertraulich] in [vertraulich], bei der das erste betroffene Unternehmen nur als Unterauftragnehmer mehrerer Bieter beteiligt war, von denen einige, z. B. [vertraulich] und [vertraulich], Mitglieder des Kartells waren, deuten vielmehr die Faxe von [vertraulich], die zwischen FEH und einem ihrer Partnerunternehmen vor Ort ausgetauscht wurden, darauf hin, dass die neue Preisschätzung nach „Klärung technischer Fragen“ und neuen Gesprächen mit dem Kunden am [vertraulich] vorgenommen wurde. Das Partnerunternehmen des ersten betroffenen Unternehmens gibt an, es habe, damit die Einhaltung der neuen Anforderungen des Kunden nicht zu einer Erhöhung des u. a. von [vertraulich] einzureichenden Angebots führe, die Kosten gedrückt, um den Preis des GIS‑Angebots weitestgehend zu senken. Diese Senkung könnte mit der Veränderung der Bestandteile des fraglichen GIS‑Projekts, z. B. Busleitungen, im Zusammenhang stehen. Die Klägerin erkennt an, dass die Herstellung von Busleitungen sehr kostspielig ist und sich auf den Endpreis auswirkt. Ihre Verwendung und das Ausmaß dieser Verwendung werden im Allgemeinen vom Kunden und nicht vom Lieferanten festgelegt. Ein handschriftlicher Vermerk auf einem internen Fax der Fuji‑Gruppe vom [vertraulich] enthält jedoch den folgenden Hinweis zum fraglichen GIS‑Projekt:

„Die Senkung scheint erheblich zu sein. Liegt das daran, dass wir keine GIB [oder Busleitungen] haben? …“

129    Die Klägerin macht zwar geltend, dass die Verwendung und das Ausmaß der Verwendung von Busleitungen in diesem GIS‑Projekt zwischen der Preisschätzung vom [vertraulich] und derjenigen vom [vertraulich] nicht verändert worden seien. Anhand der Umstände, auf die sie sich in diesem Zusammenhang beruft, insbesondere auf die technische Zeichnung, die am [vertraulich], d. h. vor den technischen Verhandlungen mit dem Kunden am [vertraulich], angefertigt wurde, lässt sich dies jedoch nicht nachprüfen.

130    Jedenfalls ist es, sofern man nicht von einer Verschwörung bestimmter Mitglieder des Kartells gegen die anderen Kartellmitglieder ausgeht, wenig glaubhaft, dass das erste betroffene Unternehmen seinem Partnerunternehmen, das der angefochtenen Entscheidung zufolge kein Mitglied des Kartells war, eine Preisschätzung vorlegen konnte, die offensichtlich gegen eine im Rahmen des Kartells getroffene und noch gültige Preisvereinbarung verstieß, ohne dass die anderen Kartellmitglieder, d. h. [vertraulich] und [vertraulich], die, wie bestätigt worden ist, diese Preisschätzung erhalten haben, darauf reagierten und das erste betroffene Unternehmen darauf hinwiesen, dass das Kartell noch in Kraft war und seine Regelungen eingehalten werden mussten.

131    Insoweit erscheint es wahrscheinlicher, dass das in der Vereinbarung festgelegte „Preisniveau“ im Rahmen des GIS‑Projekts für die Ausschreibung [vertraulich] in [vertraulich] gesenkt wurde, um entweder die technischen Änderungswünsche des Kunden zu berücksichtigen oder dem Wettbewerbsdruck Rechnung zu tragen, der gegebenenfalls von Unternehmen ausging, die keine Mitglieder des Kartells waren.

132    Aus dem Akteninhalt geht hervor, dass die Preisvereinbarungen revidiert werden konnten, um technischen Änderungen Rechnung zu tragen, die auf Wunsch des Kunden später vorgenommen wurden, wie dies in [vertraulich] im Hinblick auf das GIS‑Projekt mit der Referenznummer [vertraulich] der Fall war. Darüber hinaus war es im Rahmen des gemeinsamen Vorgehens der Kartellmitglieder gegen externen Wettbewerb sogar vorgesehen, dass in Fällen, in denen ein GIS‑Projekt, für das die Kartellmitglieder ihr Interesse bekundet hatten und das Gegenstand einer Vereinbarung über das „Preisniveau“ war, starkem preislichen Wettbewerb außerhalb des Kartells ausgesetzt war, die Mitglieder des Kartells den externen Wettbewerber gemeinsam bekämpften und ausnahmsweise eine Preissenkung beschlossen, um den Wettbewerb auszuschalten. Aus dem Akteninhalt geht hervor, dass in [vertraulich] im Rahmen der GIS‑Projekte mit den Referenznummern [vertraulich] und in [vertraulich] im Rahmen des GIS‑Projekts mit der Referenznummer [vertraulich] ebenfalls in Bezug auf Ausschreibungen in [vertraulich] eine erhebliche Senkung des „Preisniveaus“ beschlossen wurde. Ebenso geht aus dem Akteninhalt hervor, dass im Hinblick auf den Wettbewerbsdruck, der in [vertraulich] im Rahmen des GIS‑Projekts mit der Referenznummer [vertraulich] ebenfalls in Bezug auf eine Ausschreibung in [vertraulich] herrschte, erneut über die Preisvereinbarung diskutiert worden zu sein scheint. Schließlich wird in Randnr. 169 der angefochtenen Entscheidung darauf hingewiesen, dass die Akte der Kommission Beweise enthält, wonach im fraglichen Zeitraum, als Siemens zeitweilig ihre Beteiligung einstellte, „[d]as Kartell … während einiger Zeit [versuchte], Siemens für das Verlassen des Kartells zu bestrafen, indem Siemens weltweit bei einzelnen GIS[‑Projekten] bekämpft wurde“.

133    Ein solcher Verteidigungsmechanismus des Kartells gegenüber externem Wettbewerb kann daher durchaus sowohl im Rahmen des GIS‑Projekts für die Ausschreibung [vertraulich] in [vertraulich], bei der im Übrigen das erste betroffene Unternehmen und folglich [vertraulich] und [vertraulich] nicht erfolgreich gewesen zu sein scheinen, als auch im Rahmen der Ausschreibung [vertraulich] in [vertraulich], für die die Klägerin vorträgt, das erste betroffene Unternehmen habe zwei GIS‑Projekte zu einem Preis angeboten, der bei [vertraulich] % des „Preisniveaus“, das im Rahmen der am [vertraulich] gemäß dem Kartell getroffenen Vereinbarung festgelegt worden sei, gelegen habe, und schließlich den Zuschlag erhalten.

134    Ferner ist es möglich, dass, wie die Kommission vermutet hat, im Rahmen bestimmter GIS‑Projekte Mitglieder des Kartells und im vorliegenden Fall das erste betroffene Unternehmen heimlich im eigenen Interesse und gegen die Interessen der anderen Kartellmitglieder sowie gegen das gemeinsame Interesse gehandelt haben.

135    Jedenfalls enthalten die von FEH und FES vorgelegten Dokumente keinen Hinweis und keine sonstigen Beweise, die den Schluss zuließen, dass die Preissenkungen für GIS‑Projekte, denen das erste betroffene Unternehmen zustimmte, in [vertraulich] und [vertraulich] im Rahmen der zwei Ausschreibungsverfahren in [vertraulich] Zeichen oder Folge einer öffentlichen Distanzierung dieses Unternehmens im September 2000 im Hinblick auf das Kartell und die Vereinbarungen nach dem Kartell waren. Selbst wenn man daher davon ausgeht, dass diese Dokumente dahin gehend zu verstehen sein können, dass das erste betroffene Unternehmen nach September 2000 mehrfach aufgehört hatte, Angebote für Ausschreibungen unter Einhaltung der Vereinbarungen im Rahmen des Kartells einzureichen, lässt dies nicht den Schluss zu, dass das Unternehmen zur selben Zeit seine Beteiligung am Kartell beendete.

136    Folglich sind die Dokumente zu zwei Ausschreibungsverfahren in [vertraulich], die [vertraulich] und [vertraulich] verfasst wurden, für sich genommen nicht ausreichend beweiskräftig, um festzustellen, dass das erste betroffene Unternehmen jegliche Beteiligung an den Kartellaktivitäten nach September 2000 beendete.

137    Aus den vorstehenden Erwägungen geht hervor, dass die Klägerin nicht genügend beweiskräftige Umstände oder überzeugende alternative Erklärungen vorgetragen hat, um die in der angefochtenen Entscheidung angeführten schriftlichen Beweisstücke zu entkräften, denen zufolge das erste betroffene Unternehmen im Zeitraum von September 2000 bis 30. September 2002 weiterhin an der Zuwiderhandlung beteiligt war.

138    Folglich hat die Kommission in der angefochtenen Entscheidung in Übereinstimmung mit den oben in den Randnrn. 84 bis 91 dargelegten Regeln für den Nachweis der Beteiligung eines Unternehmens an einer Zuwiderhandlung gegen Art. 81 EG und Art. 53 des EWR‑Abkommens und ohne die ihr im Rahmen der vorliegenden Klage vorgeworfenen offensichtlichen Beurteilungsfehler nachgewiesen, dass das erste betroffene Unternehmen im Zeitraum von September 2000 bis 30. September 2002 weiterhin an der andauernden Zuwiderhandlung beteiligt war. Unter diesen Umständen wirft die Klägerin der Kommission zu Unrecht vor, dass sie die allgemeinen Rechtsgrundsätze, wie den Anspruch auf ein faires Verfahren, den Grundsatz der Unschuldsvermutung und den Grundsatz in dubio pro reo verletzt habe, als sie festgestellt habe, dass das erste betroffene Unternehmen im Zeitraum von September 2000 bis 30. September 2002 weiterhin an der Zuwiderhandlung beteiligt gewesen sei.

139    Nach alledem sind die ersten beiden Klagegründe zurückzuweisen.

 Zum dritten Klagegrund: Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung durch die Feststellung der Kommission, FEH habe nach dem Treffen der japanischen Kartellmitglieder, das „im September 2000 oder um diesen herum“ stattgefunden habe, weiterhin an der Zuwiderhandlung teilgenommen

 Vorbringen der Parteien

140    Mit dem dritten Klagegrund macht die Klägerin im Wesentlichen geltend, die Kommission habe in mehrfacher Hinsicht gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung verstoßen, als sie festgestellt habe, dass das erste betroffene Unternehmen nach dem Treffen der japanischen Kartellmitglieder, das „im September 2000 oder um diesen herum“ abgehalten worden sei, weiterhin an der Zuwiderhandlung teilgenommen habe. Als Erstes habe die Kommission das erste betroffene Unternehmen anders behandelt als Siemens, Hitachi, VA Tech oder Schneider, indem sie, weil das Unternehmen keinen definitiven Zeitpunkt für die Beendigung seiner Teilnahme an der Zuwiderhandlung habe nennen können, unterstellt habe, dass das Unternehmen weiterhin an der Zuwiderhandlung beteiligt gewesen sei, obwohl eine Reihe überzeugender mittelbarer Beweise in den Akten ihre Erklärungen bestätigt hätten. Als Zweites habe die Kommission das erste betroffene Unternehmen anders behandelt als Siemens, Hitachi, VA Tech oder Schneider, indem sie in Randnr. 378 der angefochtenen Entscheidung unterstellt habe, dass dieses Unternehmen, weil es an Vereinbarungen zu GIS‑Projekten, die nach September 2000 durchgeführt worden seien, beteiligt gewesen sei, weiterhin an der Zuwiderhandlung teilgenommen habe. Drittens habe die Kommission das erste betroffene Unternehmen anders als VA Tech und Schneider behandelt, indem sie in Randnr. 377 der angefochtenen Entscheidung unterstellt habe, dass dieses Unternehmen, weil es sich nicht nach September 2000 öffentlich vom Kartell distanziert habe, weiterhin an der Zuwiderhandlung beteiligt gewesen sei.

141    Die Kommission bestreitet einen Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung und beantragt die Zurückweisung des dritten Klagegrundes als unbegründet.

 Würdigung durch das Gericht

142    Nach ständiger Rechtsprechung ist der Grundsatz der Gleichbehandlung nur verletzt, wenn vergleichbare Sachverhalte unterschiedlich behandelt oder unterschiedliche Sachverhalte gleichbehandelt werden, es sei denn, dass eine derartige Behandlung objektiv gerechtfertigt ist (Urteil des Gerichtshofs vom 7. Juni 2007, Britannia Alloys & Chemicals/Kommission, C‑76/06 P, Slg. 2007, I‑4405, Randnr. 40, und Urteil des Gerichts vom 14. Mai 1998, BPB de Eendracht/Kommission, T‑311/94, Slg. 1998, II‑1129, Randnr. 309).

143    Die Kommission ist der Auffassung, dass zwischen der Situation des ersten betroffenen Unternehmens und der Situation von Siemens, Hitachi, VA Tech oder Schneider ein Unterschied bestehe, da im Gegensatz zu den verschiedenen Erklärungen von Siemens, den Gesellschaften der Hitachi‑Gruppe, der VA‑Tech‑Gruppe oder Schneider, wonach diese das Kartell für einen bestimmten Zeitraum verlassen hätten, die Erklärung von FEH und FES, wonach das erste betroffene Unternehmen „im September 2000 oder um diesen herum“ seine Beteiligung am Kartell beendet habe, nicht durch glaubhafte Beweise, wie z. B. übereinstimmende Erklärungen anderer Kartellmitglieder oder schriftliche Beweisstücke, untermauert worden sei.

144    Wie bereits oben in den Randnrn. 113 bis 137 festgestellt, ist in der vorliegenden Rechtssache nicht nachgewiesen worden, dass das erste betroffene Unternehmen darauf verzichtete, die geltenden Vereinbarungen zu acht GIS‑Projekten mit den Referenznummern [vertraulich] nach September 2000 durchzuführen, und dass FEH und FES einer Aufzeichnung über eine Vereinbarung, die sie laut ihrer Erklärung in ihrer Stellungnahme auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte am 28. September 2000 erhielten, nicht Folge leisteten, da die Vereinbarungen im Hinblick auf das erste betroffene Unternehmen nach der Beendigung seiner Beteiligung am Kartell nach dem Treffen der japanischen Mitglieder, das „im September 2000 oder um diesen herum“ stattgefunden habe, hinfällig geworden seien. Bei den Erklärungen von Siemens, den Gesellschaften der Hitachi‑Gruppe, den Gesellschaften der VA‑Tech‑Gruppe oder Schneider ist die Situation jedoch eine andere, da sie alle durch glaubhafte Beweise untermauert wurden, wie aus den Randnrn. 186 bis 189 der angefochtenen Entscheidung hervorgeht. So konnte die Kommission in Bezug auf diese Unternehmen nachweisen, dass sie das Kartell zu einem bestimmten Zeitpunkt verlassen hatten, und dies bedeutet, dass sie anschließend aufhörten, die geltenden Vereinbarungen durchzuführen und den ihnen übermittelten Aufzeichnungen über Vereinbarungen Folge zu leisten. Aus Randnr. 169 der angefochtenen Entscheidung geht hervor, dass die Mitglieder des Kartells, als Siemens zeitweilig ihre Beteiligung am Kartell unterbrach, Siemens bei speziellen GIS‑Projekten weltweit Konkurrenz machten (siehe oben, Randnr. 132).

145    Darüber hinaus haben die anderen Mitglieder des Kartells in ihren Erklärungen zwar angegeben, ihnen sei bewusst gewesen, dass Siemens, Hitachi, VA Tech oder Schneider das Kartell zu einem bestimmten Zeitpunkt für eine bestimmte Dauer verlassen hätten, doch geht aus diesen Erklärungen keineswegs hervor, dass die anderen Mitglieder des Kartells auch davon ausgingen, dass das erste betroffene Unternehmen nach dem Treffen der japanischen Kartellmitglieder, das „im September 2000 oder um diesen herum“ stattfand, seine Beteiligung an der Zuwiderhandlung beendet hatte.

146    Der Unterschied zwischen der Situation von Siemens, Hitachi, VA Tech oder Schneider auf der einen und der Situation des ersten betroffenen Unternehmens auf der anderen Seite, wie sie von der Kommission in der angefochtenen Entscheidung dargelegt wurde, rechtfertigt die unterschiedliche Behandlung dieser Unternehmen im Hinblick auf den Zeitpunkt der etwaigen Beendigung ihrer Beteiligung an der Zuwiderhandlung.

147    Der dritte Klagegrund ist daher ebenfalls zurückzuweisen.

 Zum vierten Klagegrund: offensichtlicher Beurteilungsfehler bei der Feststellung der Kommission, dass FES im Zeitraum vom 15. April 1988 bis 11. Mai 2004 an der Zuwiderhandlung teilgenommen habe

 Vorbringen der Parteien

148    Im Rahmen des vierten Klagegrundes macht die Klägerin geltend, Art. 1 Buchst. h und Art. 2 Buchst. d und f der angefochtenen Entscheidung seien, soweit FES darin gesamtschuldnerisch für die Zahlung der verhängten Geldbußen verantwortlich gemacht werde, für nichtig zu erklären, da sie auf einer offensichtlich fehlerhaften Beurteilung des Sachverhalts beruhten, wonach FES im Zeitraum vom 15. April 1988 bis 11. Mai 2004 an der Zuwiderhandlung teilgenommen habe. Zum einen habe das erste betroffene Unternehmen im Zeitraum von September 2000 bis 30. September 2002 nicht an der Zuwiderhandlung teilgenommen, und FES habe das Unternehmen nur vom 1. Juli 2001 bis 30. September 2002 geleitet, d. h. in dem Zeitraum, als das Unternehmen nicht an der Zuwiderhandlung teilgenommen habe. Zum anderen bestreitet die Klägerin, dass FES das zweite betroffene Unternehmen über JAEPS im Zeitraum vom 1. Oktober 2002 bis 11. Mai 2004 geleitet habe. Im Ergebnis könnten nur FEH oder JAEPS, die das erste betroffene Unternehmen und/oder das zweite betroffene Unternehmen während des gesamten oder eines Teils des Zeitraums vom 15. April 1988 bis 11. Mai 2004 geleitet hätten, dafür haftbar gemacht werden, dass sich diese Unternehmen an der Zuwiderhandlung beteiligt hätten.

149    Die Kommission beantragt die Zurückweisung des vierten Klagegrundes als unzulässig, da FEH und FES die ihm zugrunde liegende Rüge, wonach FES vor dem 1. Juli 2001 nicht an den GIS‑Geschäften der Fuji‑Gruppe beteiligt gewesen sei, nicht im Rahmen des Verwaltungsverfahrens vorgetragen hätten. Im Übrigen könnten FEH und FES, soweit sie die persönliche Haftung von FES für die Beteiligung des ersten betroffenen Unternehmens an der Zuwiderhandlung im Zeitraum vom 15. April 1988 bis September 2000 in ihrer Stellungnahme auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte ausdrücklich anerkannt hätten, diese Anerkennung nicht im Rahmen der vorliegenden Klage zurücknehmen. Auf alle Fälle sei der Klagegrund weder in rechtlicher noch in tatsächlicher Hinsicht begründet.

150    Die Klägerin beantragt, die von der Kommission erhobene Einrede der Unzulässigkeit zurückzuweisen, da FEH und FES eindeutig nachgewiesen hätten, dass FES vor dem 1. Juli 2001 nicht an den GIS‑Geschäften der Fuji‑Gruppe beteiligt gewesen sei, und zwar sei dieser Nachweis entweder durch ihre Stellungnahme auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte oder zumindest durch ihre Antwort vom 4. Oktober 2004 auf das Auskunftsverlangen (siehe oben, Randnr. 15) und insbesondere durch bestimmte Beweise, die dieser Antwort beigefügt gewesen seien, erbracht worden.

 Würdigung durch das Gericht

151    Aus Art. 1 Buchst. h der angefochtenen Entscheidung geht hervor, dass FES für die Beteiligung der betroffenen Unternehmen an der Zuwiderhandlung im Zeitraum vom 15. April 1988 bis 11. Mai 2004 persönlich haftbar gemacht wurde. Aus diesem Grund verhängte die Kommission gegen FES in Art. 2 Buchst. d und f der angefochtenen Entscheidung eine gesamtschuldnerisch mit FEH zu zahlende Geldbuße von 2 400 000 Euro sowie eine gesamtschuldnerisch mit FEH, JAEPS und Hitachi zu zahlende Geldbuße von 1 350 000 Euro.

152    Darüber hinaus ergibt sich aus den Randnrn. 379 und 380 der angefochtenen Entscheidung, die auf die Randnrn. 334, 373 und 385 bis 402 der angefochtenen Entscheidung verweisen, dass die Kommission FEH und FES gesamtschuldnerisch für die Beteiligung des ersten betroffenen Unternehmens an der Zuwiderhandlung im Zeitraum vom 15. April 1988 bis 30. September 2002 und FES, FEH, JAEPS und Hitachi gesamtschuldnerisch für die Beteiligung des zweiten betroffenen Unternehmens an der Zuwiderhandlung im Zeitraum vom 1. Oktober 2002 bis 11. Mai 2004 haftbar machte.

153    Nach der oben in Randnr. 59 dargelegten Rechtsprechung haften diejenigen Personen gesamtschuldnerisch für die Beteiligung ein und desselben Unternehmens an einer Zuwiderhandlung, die nach Auffassung der Kommission persönlich für die Beteiligung verantwortlich sind, weil sie im Zeitpunkt der Zuwiderhandlung entweder das Unternehmen unmittelbar leiteten oder tatsächlich eine Kontrollbefugnis über die Personen ausübten, die das Unternehmen leiteten, und auf diese Weise deren Marktverhalten bestimmten.

154    Aus den Randnrn. 334, 373 und 385 bis 402 in Verbindung mit den Randnrn. 32 und 33 der angefochtenen Entscheidung geht hervor, dass die Kommission der Auffassung war, dass erstens das erste betroffene Unternehmen, das an der Zuwiderhandlung im gesamten Zeitraum vom 15. April 1988 bis 11. Mai 2004 beteiligt gewesen sei, zwischen dem 15. April 1988 und dem 30. September 2002 unmittelbar von FES und FEH geleitet worden sei und zweitens das zweite betroffene Unternehmen, das zwischen dem 1. Oktober 2002 und dem 11. Mai 2004 an der Zuwiderhandlung beteiligt gewesen sei, in diesem Zeitraum unmittelbar von JAEPS und mittelbar über dieses Gemeinschaftsunternehmen von FES, FEH und Hitachi geleitet worden sei.

155    Da sich die zweite Rüge, die die Klägerin im Rahmen des vierten Klagegrundes erhebt, mit dem fünften Klagegrund überschneidet, mit dem im Wesentlichen offensichtliche Beurteilungsfehler oder Rechtsfehler bei der Feststellung der Kommission, FEH und FES seien in ihrer Eigenschaft als Muttergesellschaften von JAEPS persönlich und gesamtschuldnerisch für die Beteiligung des zweiten betroffenen Unternehmens an der Zuwiderhandlung haftbar zu machen, geltend gemacht werden, sind sie gemeinsam zu prüfen, so dass für die Prüfung der zweiten Rüge auf die Prüfung des fünften Klagegrundes verwiesen wird (siehe unten, Randnrn. 175 ff.).

156    Was die erste Rüge im Rahmen des vorliegenden Klagegrundes betrifft, ist zu prüfen, ob Art. 1 Buchst. h und Art. 2 Buchst. d der angefochtenen Entscheidung auf einer offensichtlich fehlerhaften Beurteilung des Sachverhalts beruhen, wonach FES für die Beteiligung des ersten betroffenen Unternehmens an der Zuwiderhandlung im Zeitraum vom 15. April 1988 bis 30. September 2002 − den Zeitpunkt, als der angefochtenen Entscheidung zufolge die GIS‑Geschäfte der Fuji‑Gruppe auf JAEPS übertragen wurden (siehe oben, Randnr. 7) – persönlich hafte, weil sie das Unternehmen während dieses Zeitraums geleitet habe.

157    Zunächst ist zu prüfen, ob es, wie die Kommission geltend macht, unzulässig ist, dass die Klägerin erstmals vor dem Gericht die persönliche Haftung beanstandet, die FES in der angefochtenen Entscheidung aufgrund der Beteiligung des ersten betroffenen Unternehmens an der Zuwiderhandlung im Zeitraum vom 15. April 1988 bis 30. September 2002 zugeschrieben wird und die in der an FEH und FES gerichteten Mitteilung der Beschwerdepunkte angeführt ist, und dass sie in diesem Zusammenhang vor dem Gericht sogar Umstände zurücknimmt, die von FEH und FES im Rahmen des Verwaltungsverfahrens ausdrücklich anerkannt wurden.

158    Wie bereits oben in Randnr. 124 dargelegt wurde, können die Regeln, die die Rechte und Pflichten von Unternehmen im Rahmen des Verwaltungsverfahrens nach dem Wettbewerbsrecht aufzählen, nicht dahin ausgelegt werden, dass sie eine natürliche oder juristische Person im Rahmen des Verwaltungsverfahrens zur Zusammenarbeit verpflichten und von ihr verlangen, in Beantwortung der an sie gerichteten Mitteilung der Beschwerdepunkte der Kommission bereits ab dem Stadium des Verwaltungsverfahrens alle Rügen geltend zu machen, auf die sie sich zur Stützung ihrer Nichtigkeitsklage, die sie vor dem Richter gegen die nach Abschluss des Verwaltungsverfahrens erlassene Entscheidung erhebt, berufen möchte. Die von der Kommission angeführte Rechtsprechung stellt dieses Ergebnis nicht in Frage. Im Rahmen der oben in Randnr. 84 angeführten Rechtssache Aalborg Portland u. a./Kommission ist nämlich akzeptiert worden, dass die sachliche Richtigkeit der in der angefochtenen Entscheidung festgestellten Verantwortlichkeit eines Unternehmens für eine Zuwiderhandlung überprüft wurde, obwohl das Unternehmen seine Verantwortlichkeit im Rahmen des Verwaltungsverfahrens nicht beanstandet hatte; dabei wurde der zuletzt genannte Umstand nur bei der Beurteilung der Tragweite der Begründungspflicht der Kommission berücksichtigt (Urteile Aalborg Portland u. a./Kommission, oben in Randnr. 84 angeführt, Randnrn. 346 bis 361, und Cimenteries CBR u. a./Kommission, oben in Randnr. 88 angeführt, Randnrn. 1335 und 1336).

159    Wenn sich die betroffene Person freiwillig für eine Zusammenarbeit entscheidet und im Rahmen des Verwaltungsverfahrens ausdrücklich oder stillschweigend tatsächliche oder rechtliche Gesichtspunkte eingesteht, die es rechtfertigen, ihr die Zuwiderhandlung zuzurechnen, wird sie dadurch jedoch nicht in der Ausübung ihres Rechts auf Klageerhebung gemäß Art. 230 Abs. 4 EG eingeschränkt (vgl. in diesem Sinne Urteil Knauf Gips/Kommission, oben in Randnr. 41 angeführt, Randnrn. 89 und 90). Mangels einer entsprechenden ausdrücklichen Rechtsgrundlage verstieße eine solche Einschränkung gegen die tragenden Grundsätze der Gesetzmäßigkeit und der Wahrung der Verteidigungsrechte (vgl. in diesem Sinne Urteil Knauf Gips/Kommission, oben in Randnr. 41 angeführt, Randnr. 91). Zudem wird das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein unparteiisches Gericht in Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union garantiert, und nach Art. 52 Abs. 1 der Charta muss jede Einschränkung der Ausübung der in der Charta anerkannten Rechte und Freiheiten gesetzlich vorgesehen sein (vgl. in diesem Sinne Urteil Knauf Gips/Kommission, oben in Randnr. 41 angeführt, Randnr. 91).

160    Angesichts der oben in den Randnrn. 158 und 159 dargelegten rechtlichen Regeln ist die Unzulässigkeitseinrede der Kommission daher zurückzuweisen.

161    Im Rahmen der vorliegenden Klage wird die Beteiligung des ersten betroffenen Unternehmens an der Zuwiderhandlung im Zeitraum vom 15. April 1988 bis September 2000 nicht bestritten. Wie außerdem oben in Randnr. 138 dargelegt worden ist, konnte die Kommission in der angefochtenen Entscheidung zu Recht feststellen, dass das erste betroffene Unternehmen im gesamten Zeitraum von September 2000 bis 30. September 2002 an der Zuwiderhandlung teilgenommen hatte. Folglich beanstandet die Klägerin mit der ersten Rüge, die im Rahmen des vierten Klagegrundes erhoben wird, zu Unrecht, dass die angefochtene Entscheidung in dieser Hinsicht mit einem offensichtlichen Beurteilungsfehler behaftet sei.

162    Soweit die Klägerin die Beurteilung der Kommission beanstandet, wonach FES für die Beteiligung des ersten betroffenen Unternehmens an der Zuwiderhandlung im Zeitraum vom 15. April 1988 bis 30. Juni 2001 persönlich haftbar gemacht werden könne, da sie das Unternehmen in diesem Zeitraum geleitet habe, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass zum einen die Begründung einer beschwerenden Entscheidung eine wirksame Überprüfung von deren Rechtmäßigkeit ermöglichen und dem Betroffenen die Hinweise geben muss, aufgrund deren er wissen kann, ob die Entscheidung begründet ist, und zum anderen die Frage, ob eine Begründung ausreicht, anhand der Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Inhalts der Maßnahme, der Art der vorgetragenen Gründe und des Interesses zu beurteilen ist, das die Adressaten an der Begründung haben können (Urteil des Gerichts vom 28. April 1994, AWS Benelux/Kommission, T‑38/92, Slg. 1994, II‑211, Randnr. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung). Diese Funktionen kann eine Begründung nur erfüllen, wenn sie die Überlegungen der Unionsbehörde, die den angefochtenen Rechtsakt erlassen hat, klar und unzweideutig wiedergibt (Urteil AWS Benelux/Kommission, Randnr. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung). Betrifft eine Entscheidung zur Anwendung von Art. 81 EG und Art. 53 des EWR‑Abkommens wie im vorliegenden Fall mehrere Adressaten und stellt sich die Frage, wem die Zuwiderhandlung zuzurechnen ist, so muss sie in Bezug auf jeden Adressaten ausreichend begründet sein, insbesondere aber in Bezug auf diejenigen, denen die Zuwiderhandlung in der Entscheidung zur Last gelegt wird (Urteil AWS Benelux/Kommission, Randnr. 26).

163    Der Umstand, dass die Klägerin in der vorliegenden Rechtssache einen materiell‑rechtlichen Klagegrund, der sich auf einen offensichtlichen Beurteilungsfehler stützt, und keine fehlende oder unzureichende Begründung – d. h. eine Verletzung wesentlicher Formvorschriften im Sinne von Art. 230 EG (jetzt Art. 263 AEUV) − geltend macht, nimmt dem Gericht nicht die Möglichkeit, einen solchen Gesichtspunkt von Amts wegen zu prüfen, da es sich um einen Gesichtspunkt zwingenden Rechts handelt, der von Amts wegen geprüft werden kann oder sogar muss, sofern der Grundsatz des kontradiktorischen Verfahrens eingehalten wird (Urteil des Gerichtshofs vom 2. Dezember 2009, Kommission/Irland u. a., C‑89/08 P, Slg. 2009, I‑11245, Randnr. 54).

164    In der vorliegenden Rechtssache beschränkte sich die Kommission in Randnr. 32 der angefochtenen Entscheidung darauf, ohne nähere Ausführungen festzustellen, dass für die GIS‑Geschäfte der Fuji‑Gruppe u. a. FES zuständig gewesen sei, weshalb FES, wie aus den Randnrn. 373 und 379 der angefochtenen Entscheidung hervorgeht, in Art. 1 Buchst. h der angefochtenen Entscheidung die Zuwiderhandlung, insbesondere für den Zeitraum vom 15. April 1988 bis 30. September 2002, zugerechnet wurde. Weder die Klägerin noch das Gericht können der angefochtenen Entscheidung die tatsächlichen oder rechtlichen Gesichtspunkte entnehmen, auf die sich die Kommission stützte, als sie feststellte, dass u. a. FES die GIS‑Geschäfte der Fuji‑Gruppe zwischen dem 15. April 1988 und dem 30. Juni 2001 geleitet habe und ihr daher die Zuwiderhandlung für diesen Zeitraum zugerechnet werden könne.

165    In Beantwortung einer Frage des Gerichts (oben in Randnr. 41 angeführt) hat die Kommission die in diesem Zusammenhang fehlenden näheren Ausführungen der angefochtenen Entscheidung damit erklärt, dass FEH und FES in ihrer Stellungnahme zur Mitteilung der Beschwerdepunkte die Verantwortung von FES für die Zuwiderhandlung ausdrücklich anerkannt hätten. Dieser Erklärung kann jedoch nicht gefolgt werden. Zwar hat die Kommission in Randnr. 374 der angefochtenen Entscheidung bei der Darlegung des „Vorbringens von Fuji“ festgestellt: „Fuji räumt ein, dass es an dem in der Mitteilung der Beschwerdepunkte beschriebenen Kartell zwischen 1988 und September 2000, jedoch nicht danach teilnahm.“ Diese Feststellung lässt jedoch nicht den klaren und unzweideutigen Schluss zu, dass die Kommission ihre Beurteilung, wonach FES die GIS‑Geschäfte der Fuji‑Gruppe zwischen 1988 und dem 30. Juni 2001 geleitet habe und daher für die Zuwiderhandlung verantwortlich gemacht werden könne, allein auf das Vorbringen von FES und FEH im Laufe des Verwaltungsverfahrens stützen wollte. Insbesondere enthalten die Randnrn. 32, 373 und 379 der angefochtenen Entscheidung keinen Verweis auf das in Randnr. 374 der angefochtenen Entscheidung erwähnte Vorbringen von FEH und FES. Erst recht enthalten sie keinerlei Ausführungen, denen die Klägerin und das Gericht die Gründe entnehmen könnten, die die Kommission dazu gebracht haben, das Vorbringen von FEH und FES dahin auszulegen, dass FES anerkannt habe, die GIS‑Geschäfte der Fuji‑Gruppe zwischen dem 15. April 1988 und dem 30. Juni 2001 geleitet zu haben, und ihr daher die Zuwiderhandlung für diesen Zeitraum zugerechnet werden könne. Derartige Ausführungen wären in der vorliegenden Rechtssache jedoch umso notwendiger gewesen, als die Auslegung der Kommission im Widerspruch zu den Angaben steht, die FEH und FES ihr in Beantwortung ihres Auskunftsverlangens am 4. Oktober 2004 übermittelten (siehe oben, Randnr. 15). Denn aus einer gründlichen Prüfung dieser Antwort auf das Auskunftsverlangen und insbesondere seiner Anlage D, die speziell darauf gerichtet war, die Fragen der Kommission zu den juristischen Personen, die die GIS‑Geschäfte der Fuji‑Gruppe geleitet hatten, zu beantworten, ergibt sich, dass vor dem 1. Juli 2001 FEH und zwei 100%ige Tochtergesellschaften von FEH, nämlich Fuji Electric Corp. of America (FECOA) und Fuji Electric International Corp. (FEIC), die einzigen juristischen Personen waren, die solche Geschäfte betrieben.

166    Ferner waren in der angefochtenen Entscheidung deshalb genauere Erläuterungen notwendig, weil die von der Kommission vorgenommene Auslegung des Vorbringens von FEH und FES nicht geeignet war, die Verantwortlichkeit von FES für die Zuwiderhandlung im gesamten Zeitraum vom 15. April 1988 bis 30. Juni 2001 zu erklären. Die von der Kommission behauptete Anerkennung der Verantwortlichkeit bezieht sich nämlich nicht auf den „darüber hinausgehenden“ Zeitraum nach September 2000.

167    Soweit die Kommission im Übrigen geltend macht, die angefochtene Entscheidung sei jedenfalls angesichts des von der Klägerin anerkannten Umstands gerechtfertigt, dass FES am 1. Juli 2001 bestimmte GIS‑Geschäfte der Fuji‑Gruppe übertragen worden seien und dass, soweit sie somit die wirtschaftliche Nachfolgerin von FEH oder deren 100%igen Tochtergesellschaften geworden sei, in Übereinstimmung mit der einschlägigen Rechtsprechung (Urteil Aalborg Portland u. a./Kommission, oben in Randnr. 84 angeführt, Randnrn. 346 bis 360) auch die Verantwortung, die aufgrund der Beteiligung des ersten betroffenen Unternehmens an der Zuwiderhandlung insbesondere im Zeitraum vom 15. April 1988 bis 30. Juni 2001 bei FEH oder ihren Tochtergesellschaften gelegen habe, auf FES übergegangen sei, ist daran zu erinnern, dass das Gericht nach Art. 263 AEUV (ex‑Art. 230 EG) nur die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung auf der Grundlage der darin enthaltenen Gründe überprüft (Urteil des Gerichts vom 6. März 2001, IPK‑München/Kommission, T‑331/94, Slg. 2001, II‑779, Randnr. 91). Im vorliegenden Fall können die von der Kommission vorgetragenen Gründe nicht als in der angefochtenen Entscheidung enthalten angesehen werden. Die Kommission hat nämlich weder in der angefochtenen Entscheidung noch in der Mitteilung der Beschwerdepunkte darauf hingewiesen, dass sie FES die Verantwortung für die Beteiligung des ersten betroffenen Unternehmens an der Zuwiderhandlung im fraglichen Zeitraum aufgrund ihrer Eigenschaft als wirtschaftliche Nachfolgerin von FEH oder deren 100%igen Tochtergesellschaften zurechnen wolle. Dagegen hat sie, um FES die Zuwiderhandlung zuzurechnen, stets festgestellt, dass FES „unter anderen“ die GIS‑Geschäfte der Fuji‑Gruppe geleitet habe und ihr daher in diesem Zeitraum die unmittelbare Leitung des ersten betroffenen Unternehmens oblegen habe. Diese beiden Arten der Verantwortlichkeit unterscheiden sich jedoch erheblich voneinander, da eine Person, die ein Unternehmen zum Zeitpunkt seiner Beteiligung an der Zuwiderhandlung leitete, prinzipiell nach dem Grundsatz der persönlichen Verantwortlichkeit für diese Zuwiderhandlung haftet (vgl. die oben in Randnr. 58 angeführte Rechtsprechung), während der Übergang der Verantwortlichkeit aufgrund der Anwendung des Kriteriums der „wirtschaftlichen Kontinuität“ als eine Abweichung von diesem Grundsatz erscheint (vgl. in diesem Sinne Urteil ETI u. a., oben in Randnr. 58 angeführt, Randnrn. 39, 40 und 46).

168    Folglich können die neuen Gründe, die sich auf eine Anwendung des Grundsatzes der „wirtschaftlichen Kontinuität“ stützen und von der Kommission im Rahmen des vorliegenden Verfahrens geltend gemacht werden, bei der Überprüfung der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung nicht berücksichtigt werden, und das darauf gestützte Vorbringen der Kommission ist zurückzuweisen.

169    Angesichts der vorstehenden Erwägungen und der von den Parteien übermittelten Stellungnahmen ist von Amts wegen festzustellen, dass die angefochtene Entscheidung, soweit sie FES die Beteiligung des ersten betroffenen Unternehmens an der Zuwiderhandlung vom 15. April 1988 bis 30. Juni 2001 zurechnet, unzureichend begründet ist und insofern gegen die Verteidigungsrechte der Klägerin und ihr Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf verstößt und einer Überprüfung der sachlichen Richtigkeit der mit der vorliegenden Rüge beanstandeten Punkte der angefochtenen Entscheidung durch das Gericht entgegensteht.

170    Daher sind Art. 1 Buchst. h und Art. 2 Buchst. d der angefochtenen Entscheidung insoweit für nichtig zu erklären, als sie auf der nicht begründeten Feststellung beruhen, dass FES „unter anderen“ das erste betroffene Unternehmen im Zeitraum vom 15. April 1988 bis 30. Juni 2001 geleitet habe.

171    Soweit die Klägerin im Übrigen bestreitet, dass FES für die Beteiligung des ersten betroffenen Unternehmens an der Zuwiderhandlung im Zeitraum vom 1. Juli 2001 bis 30. September 2002 persönlich haftbar gemacht werden kann, ist zu betonen, dass die Klägerin nicht bestreitet, dass FES ab dem 1. Juli 2001 u. a. wegen der Übernahme von FEIC, einer der 100%igen Tochtergesellschaften von FEH, bestimmte GIS‑Geschäfte der Fuji‑Gruppe leitete, und sie vielmehr nur bestreitet, dass diese Geschäfte, insbesondere die vorher von FEIC wahrgenommenen Geschäfte, mit dem ersten betroffenen Unternehmen zusammenhingen. Wie die Klägerin anerkennt und wie u. a. aus Anlage D zur Antwort vom 4. Oktober 2004 auf das Auskunftsverlangen hervorgeht, führte FEIC insbesondere im Zeitraum vom 15. April 1988 bis 30. Juni 2001 die Vermarktung von GIS‑Projekten gegenüber internationalen Kunden durch, wobei Versorgungsunternehmen und Nordamerika – der nordamerikanische Markt, der von der Zuwiderhandlung nicht betroffen ist, war FECOA vorbehalten − hiervon ausgenommen waren, und FEIC war daher grundsätzlich unmittelbar dafür verantwortlich, im gesamten Binnenmarkt und letztlich im Gebiet des EWR die Übereinkunft durchzuführen und keine Neukunden zu akquirieren. Folglich sind die von FEIC wahrgenommenen GIS‑Geschäfte entgegen dem Vorbringen der Klägerin notwendigerweise Teil der „GIS‑Geschäfte der Fuji‑Gruppe[, die] unter anderem von [FEH und] FES geleitet“ wurden, wie sie in Randnr. 32 der angefochtenen Entscheidung erwähnt werden. Sie gehören daher zu dem ersten von der angefochtenen Entscheidung betroffenen Unternehmen, wie es oben in Randnr. 61 beschrieben ist. Folglich beging die Kommission keinen Fehler, als sie FES in der angefochtenen Entscheidung für die Beteiligung des ersten betroffenen Unternehmens an der Zuwiderhandlung im Zeitraum vom 1. Juli 2001 bis 30. September 2002 persönlich haftbar machte.

172    Angesichts der vorstehenden Erwägungen ist der ersten Rüge des vierten Klagegrundes teilweise zu folgen, und Art. 1 Buchst. h und Art. 2 Buchst. d der angefochtenen Entscheidung sind insoweit für nichtig zu erklären, als die Kommission feststellt oder sich auf die Feststellung stützt, dass FES, deren Rechtsnachfolgerin die Klägerin ist, für die Zuwiderhandlung im Zeitraum vom 15. April 1988 bis 30. Juni 2001 persönlich haftbar gemacht werden könne, weil sie „unter anderen“ das genannte Unternehmen in diesem Zeitraum geleitet habe. Im Übrigen ist die erste Rüge des vierten Klagegrundes zurückzuweisen.

 Zum fünften Klagegrund: offensichtliche Beurteilungsfehler oder Rechtsfehler bei der Feststellung der Kommission, FEH und FES seien persönlich und gesamtschuldnerisch für die Beteiligung von JAEPS an der Zuwiderhandlung haftbar zu machen

 Vorbringen der Parteien

173    Die Klägerin macht im Wesentlichen geltend, Art. 2 Buchst. f der angefochtenen Entscheidung sei für nichtig zu erklären, soweit er auf einer offensichtlich fehlerhaften Beurteilung des Sachverhalts beruhe, wonach FEH und FES persönlich und gesamtschuldnerisch für die Beteiligung von JAEPS, genauer: des zweiten betroffenen Unternehmens, das damals unter der Leitung von JAEPS gestanden habe, an der Zuwiderhandlung im Zeitraum vom 1. Oktober 2002 bis 11. Mai 2004 verantwortlich gemacht werden könnten. Die Kommission habe nicht den ihr obliegenden Beweis dafür erbracht, dass FEH und FES in der Lage gewesen seien, einen bestimmenden Einfluss auf JAEPS auszuüben, der es rechtfertige, dass sie für die Zahlung der Geldbuße, die ihnen aufgrund der Beteiligung des zweiten betroffenen Unternehmens an der Zuwiderhandlung im Zeitraum vom 1. Oktober 2002 bis 11. Mai 2004 auferlegt worden sei, persönlich und gesamtschuldnerisch mit JAEPS und Hitachi haftbar gemacht würden.

174    Die Kommission ist der Auffassung, es lägen zahlreiche Indizien vor, die in der Gesamtschau die Feststellung in der angefochtenen Entscheidung stützten, dass FEH und FES einen bestimmenden Einfluss auf JAEPS ausgeübt hätten, indem sie zugelassen hätten, dass die Zuwiderhandlung nach der Übertragung der GIS‑Geschäfte der Fuji‑Gruppe auf JAEPS am 1. Oktober 2002 fortgesetzt worden sei. Daher sei der fünfte Klagegrund als unbegründet zurückzuweisen.

 Würdigung durch das Gericht

175    Vor der sachlichen Prüfung des vorliegenden Klagegrundes sowie – aus den oben in Randnr. 155 dargelegten Gründen – der zweiten Rüge des vierten Klagegrundes ist zu bestimmen, was genau Gegenstand des Vorbringens ist, auf das sich dieser Klagegrund stützt, und auf welche Randnummern der angefochtenen Entscheidung sich das Vorbringen bezieht, und es sind die Regeln für die Zurechnung eines Verstoßes gegen das Wettbewerbsrecht in den Beziehungen zwischen einer Tochtergesellschaft und ihrem Mutterunternehmen darzustellen.

–       Zum Gegenstand des Vorbringens im Rahmen des fünften Klagegrundes

176    Die Klägerin bestreitet nicht, dass das zweite betroffene Unternehmen im Zeitraum vom 1. Oktober 2002 bis 11. Mai 2004 an der Zuwiderhandlung teilnahm. Ebenso wenig bestreitet sie, dass dieses Unternehmen im genannten Zeitraum unmittelbar unter der Verantwortlichkeit oder Leitung von JAEPS stand. Dagegen bestreitet sie, dass FEH und FES selbst über eine unmittelbare oder mittelbare Beteiligung von 30 % des Gesellschaftskapitals von JAEPS eine tatsächliche Leitungsbefugnis gegenüber dem zweiten betroffenen Unternehmen ausgeübt hätten und dieses somit zwischen dem 1. Oktober 2002 und dem 11. Mai 2004 mittelbar geleitet hätten.

–       Zu den vom fünften Klagegrund betroffenen Randnummern der angefochtenen Entscheidung

177    In den Randnrn. 383 bis 403 der angefochtenen Entscheidung befasst sich die Kommission mit der persönlichen Verantwortlichkeit von FEH und FES als Muttergesellschaften von JAEPS, unter deren unmittelbarer Verantwortlichkeit das zweite betroffene Unternehmen stand, für die Beteiligung des zweiten betroffenen Unternehmens an der Zuwiderhandlung im Zeitraum vom 1. Oktober 2002 bis 11. Mai 2004. Die Kommission führte insbesondere Folgendes aus:

„(383) [JAEPS] wurde im Juli 2001 gegründet und nahm an den in dieser Entscheidung beschriebenen Absprachen zwischen dem 1. Oktober 2002 (als die GIS‑ Tätigkeiten von Hitachi und Fuji an JAEPS übertragen wurden) und dem 11. Mai 2004 (Datum der letzten Kartellzusammenkunft angesichts der Ankündigung der Kommissionsnachprüfung) teil.

(384) JAEPS wurde gegründet, um das … Geschäft der Muttergesellschaften [im Bereich Weiterleitung und Verteilung von Strom] für die Belieferung ihrer … Kunden [aus diesem Bereich] zusammenzulegen [Fußnote 399: S. 23134 (Erwiderung von [den Gesellschaften der] Hitachi[‑Gruppe] auf die [Mitteilung der] Beschwerdepunkte)]. [Hitachi] und [FES] (vollständige Tochtergesellschaft von [FEH]) gehören 50 % bzw. 30 % des Gemeinschaftsunternehmens JAEPS (dritter Eigentümer ist [Meidensha]).

(389) Allein aus den jeweiligen Anteilen der Muttergesellschaften an JAEPS kann man nicht schließen, dass sie einen entscheidenden Einfluss auf das Marktverhalten von JAEPS oder seine Kartelltätigkeiten ausgeübt haben. Aus dem Sachverhalt geht jedoch eindeutig hervor, dass Hitachi und Fuji in der Lage waren, einen entscheidenden Einfluss auf die Teilnahme von JAEPS an den in dieser Entscheidung beschriebenen Kartelltätigkeiten vom 1. Oktober 2002 bis 11. Mai 2004 auszuüben, und tatsächlich ausgeübt haben. Die Kommission geht davon aus, dass JAEPS sein Marktverhalten nicht eigenständig festlegte, sondern den von Hitachi und Fuji vorgegebenen Geschäftspraktiken und ‑verhaltensweisen folgte.

(390)  Indem sie ihre GIS‑Interessen an JAEPS übertrugen (ohne die zuvor in diesem Bereich tätigen Tochtergesellschaften auch zu übertragen) haben Hitachi und Fuji JAEPS als Vehikel genutzt, um ihre langwährende Mitwirkung an dem Kartell [Fußnote 400: In der Kommissionsakte gibt es keine Nachweise betreffend Meidensha.] der GIS‑Hersteller fortzuführen (Hitachi und Fuji verkauften GIS‑Erzeugnisse weiterhin unter ihrem Namen, haben jedoch die Herstellung auf JAEPS ausgelagert).

(391)  Diesen Schlussfolgerungen liegen folgende Tatsachen zugrunde: … Die Aufsichts- und Geschäftsleitungsfunktion von Hitachi und Fuji bei JAEPS[,] die der Gründung von JAEPS vorausgehende Beteiligung von Hitachi und Fuji an den Kartelltätigkeiten[,] die Tatsache, dass die zuvor im GIS‑Geschäft tätigen Tochtergesellschaften von Hitachi und Fuji sich daraus zurückzogen, damit JAEPS mit deren Hilfe ihre Nachfolge antreten konnte und sie ihre Interessen durch den Vertrieb der betreffenden Produkte aufrechterhielten[,] die Teilnahme von Vertretern von JAEPS an Kartellzusammenkünften, die gleichzeitig oder nacheinander Stellungen bei Hitachi und/oder Fuji bekleideten und … die Tatsache, dass viele leitende Mitarbeiter von JAEPS gleichzeitig oder nacheinander hohe Stellungen bei Hitachi und Fuji innehatten.

(402) Die Entscheidung von Hitachi und Fuji, ihre Teilnahme an dem Kartell über ein Gemeinschaftsunternehmen fortzusetzen, entbindet sie nicht von ihrer Haftung.

(403) Deshalb sollten [JAEPS], [Hitachi], [FEH] und [FES] für die Einbeziehung von JAEPS in die Zuwiderhandlung vom 1. Oktober 2002 bis 11. Mai 2004 gesamtschuldnerisch haftbar gemacht werden.“

178    Somit geht aus der angefochtenen Entscheidung hervor, dass die Kommission ab dem 1. Oktober 2002 die persönliche Verantwortlichkeit von FEH und FES nicht aufgrund ihrer Eigenschaft als unmittelbare Leiter des ersten betroffenen Unternehmens, sondern aufgrund ihrer Eigenschaft als Muttergesellschaft von JAEPS, unter deren unmittelbarer Verantwortlichkeit das zweite betroffene Unternehmen stand, feststellte.

–       Zu den Regeln für die Zurechnung eines Verstoßes gegen das Wettbewerbsrecht in den Beziehungen zwischen einer Tochtergesellschaft und ihrem Mutterunternehmen

179    Bei der Anwendung der Wettbewerbsregeln kommt es nicht auf die sich aus der Verschiedenheit der Rechtspersönlichkeit ergebende formale Trennung zwischen zwei Gesellschaften an, sondern vielmehr darauf, ob sich die beiden Gesellschaften auf dem Markt einheitlich verhalten. Es kann also notwendig sein, zu ermitteln, ob zwei Gesellschaften mit je eigener Rechtspersönlichkeit ein und dasselbe Unternehmen oder ein und dieselbe wirtschaftliche Einheit mit einheitlichem Marktverhalten bilden oder hierzu gehören (Urteil DaimlerChrysler/Kommission, oben in Randnr. 56 angeführt, Randnr. 85; vgl. in diesem Sinne auch Urteil Imperial Chemical Industries/Kommission, oben in Randnr. 58 angeführt, Randnr. 140).

180    Nach ständiger Rechtsprechung genügt der Umstand, dass eine Tochtergesellschaft eine eigene Rechtspersönlichkeit besitzt, nicht, um auszuschließen, dass ihr Verhalten der Muttergesellschaft zugerechnet werden kann, namentlich, wenn die Tochtergesellschaft trotz eigener Rechtspersönlichkeit ihr Marktverhalten nicht selbständig bestimmt, sondern im Wesentlichen Weisungen der Muttergesellschaft befolgt (Urteil Imperial Chemical Industries/Kommission, oben in Randnr. 58 angeführt, Randnrn. 132 und 133, und Urteil PVC II, oben in Randnr. 57 angeführt, Randnr. 960). Bestimmt die Tochtergesellschaft ihr Marktverhalten nicht wirklich autonom, sind die Verbote des Art. 81 Abs. 1 EG auf die Beziehungen zwischen der Tochtergesellschaft und der Muttergesellschaft, mit der sie eine wirtschaftliche Einheit bildet, als unanwendbar anzusehen (Urteil Imperial Chemical Industries/Kommission, oben in Randnr. 58 angeführt, Randnr. 134; Urteil des Gerichts vom 12. Januar 1995, Viho/Kommission, T‑102/92, Slg. 1995, II‑17, Randnr. 51). Diese Rechtsprechung gilt entsprechend für Art. 53 Abs. 1 des EWR‑Abkommens.

181    In diesem Zusammenhang ist es grundsätzlich Sache der Kommission, nachzuweisen, dass die Muttergesellschaft(en) tatsächlich einen entscheidenden Einfluss auf das Verhalten ihrer Tochtergesellschaft auf dem Markt gehabt hat bzw. haben, und zwar auf der Grundlage von Sachverhaltsangaben wie insbesondere einer Leitungsbefugnis der Muttergesellschaft(en) gegenüber der Tochtergesellschaft (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 27. September 2006, Avebe/Kommission, T‑314/01, Slg. 2006, II‑3085, Randnr. 136 und die dort angeführte Rechtsprechung).

182    Im Allgemeinen ist ein Mehrheitsanteil am Gesellschaftskapital der Tochtergesellschaft geeignet, der Muttergesellschaft einen bestimmenden Einfluss auf ihre Tochtergesellschaft und insbesondere auf deren Marktverhalten zu ermöglichen. So ist entschieden worden, dass in Fällen, in denen die Kontrolle, die ein Mutterunternehmen über seine Tochtergesellschaft, an der es mit 25,001 % des Gesellschaftskapitals beteiligt ist, tatsächlich ausübt, einer von der Mehrheit sehr weit entfernten Minderheitsbeteiligung entspricht, nicht davon ausgegangen werden kann, dass das Mutterunternehmen und die Tochtergesellschaft ein und demselben Konzern angehören, in dessen Rahmen sie eine wirtschaftliche Einheit bilden (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 6. April 1995, Tréfileurope/Kommission, T‑141/89, Slg. 1995, II‑791, Randnr. 129).

183    Dennoch kann eine Minderheitsbeteiligung einer Muttergesellschaft ermöglichen, tatsächlich einen bestimmenden Einfluss auf das Marktverhalten ihrer Tochtergesellschaft auszuüben, wenn die Muttergesellschaft über Rechte verfügt, die über die Rechte hinausgehen, die üblicherweise Minderheitsaktionären zum Schutz ihrer finanziellen Interessen gewährt werden, und die bei einer Prüfung nach der Methode des Bündels übereinstimmender Indizien rechtlicher oder wirtschaftlicher Natur geeignet sind, den Nachweis dafür zu erbringen, dass ein bestimmender Einfluss auf das Marktverhalten der Tochtergesellschaft ausgeübt wird. Die Kommission kann daher mit Hilfe eines Indizienbündels den Nachweis für die tatsächliche Ausübung eines bestimmenden Einflusses erbringen, selbst wenn jedes einzelne dieser Indizien für sich genommen nicht hinreichend beweiskräftig ist.

184    Die tatsächliche Ausübung einer Leitungsbefugnis der Muttergesellschaft(en) gegenüber ihrer Tochtergesellschaft kann sich unmittelbar aus der Durchführung der einschlägigen Rechtsvorschriften oder aus einer von den Muttergesellschaften nach diesen Rechtsvorschriften getroffenen Vereinbarung über die Leitung ihrer gemeinsamen Tochtergesellschaft ergeben (vgl. in diesem Sinne Urteil Avebe/Kommission, oben in Randnr. 181 angeführt, Randnrn. 137 bis 139). Die Bedeutung der Rolle der Muttergesellschaft bei der Leitung ihrer Tochtergesellschaft kann auch dadurch belegt werden, dass an der Spitze der Tochtergesellschaft zahlreiche Personen stehen, die beim Mutterunternehmen Leitungsfunktionen einnehmen. Derartige Doppelfunktionen versetzen das Mutterunternehmen zwangsläufig in die Lage, auf das Marktverhalten seiner Tochtergesellschaft bestimmenden Einfluss zu nehmen, da sie den Mitgliedern der Führungsebene der Muttergesellschaft ermöglichen, im Rahmen ihrer Leitungsfunktionen bei der Tochtergesellschaft dafür zu sorgen, dass deren Vorgehen auf dem Markt mit den Leitlinien übereinstimmt, die die Leitungsebene der Muttergesellschaft festlegt. Dieses Ziel kann sogar erreicht werden, ohne dass das Mitglied bzw. die Mitglieder der Muttergesellschaft, das bzw. die bei der Tochtergesellschaft Leitungsfunktionen einnimmt bzw. einnehmen, dem Vorstand der Muttergesellschaft angehört bzw. angehören. Schließlich kann sich die Rolle, die von der bzw. den Muttergesellschaft(en) bei der Leitung ihrer Tochtergesellschaft eingenommen wird, auch aus den Geschäftsbeziehungen ergeben, die die Muttergesellschaft(en) mit der Tochtergesellschaft unterhält bzw. unterhalten. So hat ein Mutterunternehmen, das auch Lieferant oder Kunde seiner Tochtergesellschaft ist, ein besonderes Interesse an der Leitung der Produktions- oder Distributionsaktivitäten seiner Tochtergesellschaft, um durch die auf diese Weise vollzogene vertikale Integration in vollem Umfang vom entstehenden Mehrwert zu profitieren (vgl. in diesem Sinne Schlussanträge von Generalanwalt Mischo in der Rechtssache Stora Kopparbergs Bergslags/Kommission, oben in Randnr. 58 angeführt, Slg. 2000, I‑9928, Nrn. 50 und 51).

185    Da das Gericht nach Art. 263 AEUV (ex‑Art. 230 EG) nur die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung auf der Grundlage der darin enthaltenen Gründe überprüft (Urteil IPK‑München/Kommission, oben in Randnr. 167 angeführt, Randnr. 91), ist die tatsächliche Ausübung einer Leitungsbefugnis der Muttergesellschaft gegenüber ihrer Tochtergesellschaft allein nach den Beweisen zu beurteilen, die von der Kommission in der Entscheidung, die der Muttergesellschaft die Zuwiderhandlung zurechnet, dargelegt werden. In der Sache kommt es daher nur darauf an, ob angesichts dieser Beweise die Zuwiderhandlung bewiesen worden ist oder nicht (Urteil Cimenteries CBR u. a./Kommission, oben in Randnr. 88 angeführt, Randnr. 726).

–       Zu den von der Kommission in der angefochtenen Entscheidung dargelegten Beweisen für eine von FEH und FES tatsächlich ausgeübte Leitungsbefugnis gegenüber JAEPS

186    Angesichts der oben in den Randnrn. 179 bis 185 dargelegten Rechtsprechung sind erstens die Indizien zu prüfen, die in der angefochtenen Entscheidung angeführt werden und sich auf die Bestimmungen der Rahmenvereinbarung über die Gründung der gemeinsamen Tochtergesellschaft JAEPS beziehen (im Folgenden: Rahmenvereinbarung), die am [vertraulich] zwischen Hitachi, FEH und Meidensha (im Folgenden: Gründerunternehmen) geschlossen wurde.

187    Für die Zwecke der Untermauerung der Aufsichts- und Leitungsfunktion von FEH und FES innerhalb von JAEPS führt die Kommission in Randnr. 395 der angefochtenen Entscheidung u. a. aus:

„[vertraulich]“.

188    Zu diesen Tatsachenwürdigungen haben FEH und FES in ihren Schriftsätzen und ihrer schriftlichen Beantwortung der Fragen des Gerichts lediglich geltend gemacht, aus solchen Beurteilungen lasse sich nicht folgern, dass sie einen bestimmenden Einfluss auf das Marktverhalten von JAEPS ausgeübt hätten, da [vertraulich].

189    Art. [vertraulich] der Rahmenvereinbarung, wie sie FEH und FES ihrer Stellungnahme auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte beigefügt haben, bestimmt, dass [vertraulich].

190    Art. [vertraulich] der Rahmenvereinbarung bestimmt [vertraulich]. Gemäß Art. [vertraulich] der Rahmenvereinbarung [vertraulich]. Art. [vertraulich] der Rahmenvereinbarung bestimmt hierzu [vertraulich]. Schließlich sieht Art. [vertraulich] der Rahmenvereinbarung vor, dass [vertraulich].

191    Art. [vertraulich] der Rahmenvereinbarung bestimmt außerdem, dass [vertraulich].

192    Schließlich sieht Art. [vertraulich] der Rahmenvereinbarung vor, dass [vertraulich].

193    Somit geht aus Art. [vertraulich] der Rahmenvereinbarung in Verbindung mit ihren sonstigen Bestimmungen hervor, dass jedes Gründerunternehmen die Befugnis hatte, [vertraulich] einen bestimmenden Einfluss auf das Marktverhalten von JAEPS auszuüben. Denn [vertraulich]. Folglich mussten sich die Gründerunternehmen zwangsläufig über wichtige Entscheidungen verständigen, die das Marktverhalten ihrer gemeinsamen Tochtergesellschaft betrafen.

194    Die Klägerin hat zur Stützung ihres Vorbringens keine Beweise dafür vorgelegt, dass [vertraulich]. In diesem Zusammenhang bestätigt der von der Klägerin nicht bestrittene Umstand, dass [vertraulich], dass [vertraulich] sich die Gründerunternehmen in der Praxis über wichtige Entscheidungen im Hinblick auf die Leitung und die wirtschaftlichen Aktivitäten von JAEPS verständigen mussten.

195    Was das Vorbringen der Klägerin betrifft, wonach [vertraulich], so ist dieses Vorbringen für sich genommen, selbst wenn es zuträfe, nicht entscheidend, weil [vertraulich]. In Nr. 4.3 ihrer Stellungnahme auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte haben FEH und FES nämlich anerkannt, dass „[vertraulich]“ und „[vertraulich]“. Wie jedenfalls die Kommission hervorhebt, geht aus den Nrn. 5.7 und 5.8 der Stellungnahme von FEH und FES auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte hervor, dass [vertraulich]. Schließlich erkennen FEH und FES in ihrem Schreiben an die Kommission vom 10. November 2006 an, dass „[vertraulich]“. [vertraulich] Angesichts der Bestimmungen von Art. [vertraulich] der Rahmenvereinbarung behauptet die Klägerin jedenfalls offensichtlich zu Unrecht, dass „[vertraulich]“.

196    Der Umstand, dass die Beteiligung des zweiten betroffenen Unternehmens, das damals unmittelbar von JAEPS geleitet wurde, bei den Sitzungen der Präsidenten und/oder leitenden Mitarbeiter der Gründerunternehmen nicht erörtert wurde, ist nicht relevant, denn für die Verantwortlichkeit einer Muttergesellschaft für die Handlungen ihrer Tochtergesellschaft braucht keineswegs nachgewiesen zu werden, dass die Muttergesellschaft an dem vorgeworfenen Verhalten unmittelbar beteiligt war oder von ihm Kenntnis hatte. Nicht ein zwischen der Muttergesellschaft und ihrer Tochtergesellschaft bestehendes Verhältnis der Anstiftung zu der Zuwiderhandlung und schon gar nicht eine Beteiligung der Muttergesellschaft an dieser Zuwiderhandlung, sondern die Tatsache, dass die Muttergesellschaft und ihre Tochtergesellschaft zum Zeitpunkt der Begehung der Zuwiderhandlung ein einheitliches Marktverhalten an den Tag legten, gibt der Kommission die Befugnis, eine Bußgeldentscheidung an die Muttergesellschaft einer Unternehmensgruppe zu richten (Urteile des Gerichts Akzo Nobel u. a./Kommission, oben in Randnr. 57 angeführt, Randnr. 58, und vom 30. April 2009, Itochu/Kommission, T‑12/03, Slg. 2009, II‑883, Randnr. 58). Im vorliegenden Fall muss die Kommission daher nicht nachweisen, dass FEH und FES unmittelbar daran beteiligt waren oder davon Kenntnis hatten, dass das damals unmittelbar von JAEPS geleitete zweite betroffene Unternehmen an der Zuwiderhandlung teilnahm, sondern es genügt der Nachweis, dass FEH und FES zum Zeitpunkt der Teilnahme an der Zuwiderhandlung tatsächlich einen bestimmenden Einfluss auf das Marktverhalten ihrer Tochtergesellschaft ausübten, insbesondere als Teilnehmer der operativen Besprechungen (siehe oben, Randnrn. 180 und 181).

197    Zweitens sind die Indizien zu prüfen, die in der angefochtenen Entscheidung dargetan werden und sich darauf beziehen, dass zahlreiche leitende Mitarbeiter von JAEPS gleichzeitig oder nacheinander bei FEH oder FES als leitende Mitarbeiter beschäftigt waren.

198    In Randnr. 400 der angefochtenen Entscheidung hat die Kommission ausgeführt:

„In dieser Hinsicht sind folgende Beispiele betreffend Überschneidungen bei der Unternehmensführung von von Fuji … von Belang:

a)      [Herr Os.] war [vertraulich] von JAEPS vom [vertraulich] bis [vertraulich] und gleichzeitig [vertraulich] von [FES]. Daraufhin wurde er am [vertraulich] dessen [vertraulich].

b)      [Herr H. H.], [vertraulich] von JAEPS vom [vertraulich] bis [vertraulich], war gleichzeitig [vertraulich] von [FEH]. Daraufhin wurde er [vertraulich] von [FES].

c)      [Herr Ok.] folgte [Herrn I.] als [vertraulich] von JAEPS bis [vertraulich]. Daraufhin wurde er [vertraulich] von [FES].

d)      [Herr Y.] war [vertraulich] von JAEPS ab [vertraulich] und gleichzeitig [vertraulich], später [vertraulich] von [FES].

e)      [Herr A.] war bis [vertraulich] [vertraulich] von JAEPS und außerdem [vertraulich] von [FEH].

f)      [Herr K.] war nach [Herrn A.] seit [vertraulich] [vertraulich] von JAEPS und gleichzeitig [vertraulich] von [FES].“

199    Aufgrund der Kumulierung von Leitungspositionen bei FEH bzw. FES und Positionen als [vertraulich] bei JAEPS waren FEH und FES zwangsläufig in der Lage, tatsächlich einen bestimmenden Einfluss auf das Marktverhalten von JAEPS auszuüben, da die Mitglieder der Leitung von FEH und FES dafür sorgen konnten, dass das Vorgehen von JAEPS auf dem Markt mit dem Vorgehen übereinstimmte, das auf [vertraulich] beruhte und die Bestimmungen von Art. [vertraulich] der Rahmenvereinbarung wahrte. Aus Randnr. 393 der angefochtenen Entscheidung, die in dieser Hinsicht durch Teil H der Stellungnahme der Gesellschaften der Hitachi‑Gruppe auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte und die Nrn. 5.10 und 5.11 der Stellungnahme von FEH und FES auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte bestätigt wird, geht hervor, dass [vertraulich]. FEH und FES haben jedoch weder bestritten noch vorgetragen, dass ihre leitenden Mitarbeiter, die auch [vertraulich] von JAEPS waren, in ihrer Eigenschaft als [vertraulich] nicht alle notwendigen Informationen erhalten hätten, um ihre Aufgaben wahrzunehmen. Selbst wenn man davon ausgeht, dass sie die Informationen über [vertraulich] nicht erhalten hatten, geht aus Nr. 5.10 der Stellungnahme von FEH und FES auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte hervor, dass sie für die Gründerunternehmen im Hinblick auf die bei [vertraulich] von JAEPS diskutierten Fragen, d. h. die Fragen zu [vertraulich] von JAEPS, eine Informationsquelle darstellten.

200    Drittens sind die Indizien zu prüfen, die in der angefochtenen Entscheidung dargetan werden und sich darauf beziehen, dass FES und FEH als Vertreiber der von JAEPS hergestellten GIS‑Projekte weiterhin Interesse an diesen GIS‑Projekten hatten.

201    Der Umstand, dass FEH und FES bei der Gründung von JAEPS, wie in Randnr. 398 der angefochtenen Entscheidung festgestellt, „ihren eigenen festen Kunden außerhalb des Versorgungssektors“ weiterhin von JAEPS hergestellte GIS‑Projekte verkauften, die der Kommission zufolge [vertraulich] bis [vertraulich] % der GIS‑Geschäfte der Fuji‑Gruppe vor Gründung von JAEPS entsprachen, und dass sie auf diese Weise wichtige Kunden von JAEPS wurden, lässt erkennen, dass sie weiterhin ein besonderes wirtschaftliches Interesse daran hatten, tatsächlich einen bestimmenden Einfluss auf das Marktverhalten ihrer Tochtergesellschaft auszuüben, [vertraulich], in Übereinstimmung mit den Bestimmungen von Art. [vertraulich] der Rahmenvereinbarung.

202    Daher ist angesichts der vorstehenden Erwägungen, ohne dass die anderen Indizien zu prüfen wären, die in diesem Zusammenhang in der angefochtenen Entscheidung angeführt sind und deren Relevanz von der Klägerin ebenfalls in Frage gestellt worden ist, festzustellen, dass die Kommission den Nachweis dafür, dass FEH und FES auf das Marktverhalten von JAEPS tatsächlich einen bestimmenden Einfluss ausübten, bereits anhand des Bündels der in der angefochtenen Entscheidung dargelegten Indizien, die sich auf Bestimmungen der Rahmenvereinbarung, auf die Kumulierung von Leitungspositionen bei FEH und FES einerseits und bei JAEPS andererseits und auf das Interesse, das FEH und FES als Vertreiber von GIS‑Projekten weiterhin an den von JAEPS hergestellten GIS‑Projekten hatten, rechtlich hinreichend erbracht hat.

203    Folglich hat die Kommission unter den Umständen der vorliegenden Rechtssache zu Recht festgestellt, dass FEH und FES persönlich und gesamtschuldnerisch mit Hitachi und JAEPS für die Beteiligung des zweiten betroffenen Unternehmens an der Zuwiderhandlung im Zeitraum vom 1. Oktober 2002 bis 11. Mai 2004 haften.

204    Daher sind der fünfte Klagegrund sowie die zweite Rüge des vierten Klagegrundes als unbegründet zurückzuweisen.

2.     Zum Antrag auf teilweise Abänderung der angefochtenen Entscheidung

205    Die Klägerin fordert das Gericht im Wesentlichen auf, im Rahmen seiner Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung nach Art. 261 AEUV (ex‑Art. 229 EG) den Betrag der gegen FEH und FES in Art. 2 Buchst. d und f der angefochtenen Entscheidung verhängten Geldbußen erheblich zu reduzieren und dabei zu berücksichtigen, dass es nicht rechtmäßig wäre, FEH die in Art. 1 der angefochtenen Entscheidung festgestellte Zuwiderhandlung im Zeitraum von September 2000 bis 30. September 2002, FES diese Zuwiderhandlung im Zeitraum vom 15. April 1988 bis 30. September 2002 und FEH und FES als Muttergesellschaften von JAEPS die Zuwiderhandlung im Zeitraum vom 1. Oktober 2002 bis 11. Mai 2004 zuzurechnen, und dass die gegen FEH und FES verhängten Geldbußen angesichts des erheblichen Mehrwerts der von ihnen im Verwaltungsverfahren gelieferten Informationen im Sinne von Randnr. 23 Buchst. b der Kronzeugenregelung oder, hilfsweise, angesichts des mildernden Umstands herabzusetzen seien, dass diese Informationen der Kommission die Feststellung des Vorliegens einer Zuwiderhandlung im Sinne von Nr. 3 sechster Gedankenstrich der Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen, die gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 und gemäß Artikel 65 Absatz 5 [KS] festgesetzt werden (ABl. 1998, C 9, S. 3, im Folgenden: Leitlinien), erleichtert hätten.

 Vorbemerkungen in Bezug auf die Befugnis des Unionsrichters zu unbeschränkter Nachprüfung

206    Auf der Grundlage von Art. 261 AEUV (ex‑Art. 229 EG) haben verschiedene Verordnungen den Gemeinschaftsgerichten eine Zuständigkeit übertragen, die die Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung auf dem Gebiet der Zwangsmaßnahmen umfasst. Insbesondere bestimmen Art. 17 der Verordnung Nr. 17 und Art. 31 der Verordnung Nr. 1/2003, dass das Gericht bei Klagen gegen Entscheidungen, mit denen die Kommission eine Geldbuße festsetzt oder festgesetzt hat, die Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung der Entscheidung hat.

207    Von dieser Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung können die Unionsgerichte jedoch nur im Rahmen der Kontrolle der Rechtmäßigkeit von Handlungen der Organe, insbesondere im Rahmen der Nichtigkeitsklage, Gebrauch machen. Art. 261 AEUV (ex‑Art. 229 EG) ist nämlich kein eigenständiger Rechtsbehelf, sondern hat nur eine Erweiterung des Umfangs der Befugnisse des Unionsrichters in Verfahren nach Art. 263 AEUV (ex‑Art. 230 EG) zur Folge. Demnach umfasst oder enthält eine Klage, die darauf abzielt, dass der Unionsrichter seine Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung in Bezug auf eine Sanktionsentscheidung ausübt, zwangsläufig einen Antrag auf vollständige oder teilweise Nichtigerklärung dieser Entscheidung (Beschluss des Gerichts vom 9. November 2004, FNICGV/Kommission, T‑252/03, Slg. 2004, II‑3795, Randnr. 25).

208    Abgesehen von der bloßen Kontrolle der Rechtmäßigkeit im Rahmen einer Nichtigkeitsklage nach Art. 263 AEUV (ex‑Art. 230 EG), die lediglich eine Abweisung der Nichtigkeitsklage oder die Nichtigerklärung des angefochtenen Rechtsakts ermöglicht, wie dies in Art. 264 AEUV (ex‑Art. 231 EG) vorgesehen ist, ermächtigt die Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung den Unionsrichter zur Änderung der angefochtenen Entscheidung selbst ohne deren Nichtigerklärung unter Berücksichtigung sämtlicher Sachverhaltsumstände, beispielsweise um den Betrag der verhängten Geldbuße zu ändern (Urteil des Gerichtshofs vom 15. Oktober 2002, Limburgse Vinyl Maatschappij u. a./Kommission, C‑238/99 P, C‑244/99 P, C‑245/99 P, C‑247/99 P, C‑250/99 P bis C‑252/99 P und C‑254/99 P, Slg. 2002, I‑8375, Randnr. 692). In den Bereichen, in denen sich die Kommission einen Ermessensspielraum bewahrt hat, z. B. in Bezug auf den Erhöhungssatz der Geldbuße nach Maßgabe der Zuwiderhandlungsdauer oder der Notwendigkeit, der Sanktion eine abschreckende Wirkung zu verleihen, oder in Bezug auf die Bewertung der Qualität und des Nutzens der Mitarbeit eines Unternehmens im Verwaltungsverfahren, insbesondere im Hinblick auf die Beiträge anderer Unternehmen, greift daher der Umstand, dass sich die Rechtmäßigkeitskontrolle im Rahmen der Nichtigkeitsklage nach Art. 263 AEUV (ex‑Art. 230 EG) auf die Prüfung beschränkt, dass kein offensichtlicher Beurteilungsfehler vorliegt, grundsätzlich nicht der Ausübung der dem Unionsrichter zustehenden Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung vor (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichts vom 15. Juni 2005, Tokai Carbon u. a./Kommission, oben in Randnr. 59 angeführt, Randnr. 164 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 6. Mai 2009, Wieland‑Werke/Kommission, T‑116/04, Slg. 2009, II‑1087, Randnrn. 32, 33 und 124).

209    Im Rahmen der ihm zustehenden Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung hat der Unionsrichter die Angemessenheit der Geldbußen im Hinblick auf die in Art. 15 Abs. 4 der Verordnung Nr. 17 bzw. Art. 23 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 1/2003 festgelegten Kriterien zu prüfen (Urteile des Gerichtshofs vom 16. November 2000, KNP BT/Kommission, C‑248/98 P, Slg. 2000, I‑9641, Randnr. 40; Weig/Kommission, C‑280/98 P, Slg. 2000, I‑9757, Randnr. 41, und Cascades/Kommission, oben in Randnr. 58 angeführt, Randnr. 41). Diese zuletzt genannte Prüfung kann die Vorlage und die Heranziehung zusätzlicher Informationen erfordern, die nicht in der die Geldbuße verhängenden Entscheidung der Kommission erwähnt sind (vgl. Urteil des Gerichts vom 29. April 2004, Tokai Carbon u. a./Kommission, T‑236/01, T‑239/01, T‑244/01 bis T‑246/01, T‑251/01 und T‑252/01, Slg. 2004, II‑1181, Randnr. 165 und die dort angeführte Rechtsprechung, und Urteil vom 15. Juni 2005, Tokai Carbon u. a./Kommission, oben in Randnr. 59 angeführt, Randnrn. 164 und 190).

210    In der vorliegenden Rechtssache hat das Gericht gemäß allen Anträgen auf teilweise Abänderung der angefochtenen Entscheidung im Rahmen seiner Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung zu untersuchen, ob Art. 2 Buchst. d und f der angefochtenen Entscheidung selbst ohne deren Nichtigerklärung abzuändern ist, um den Betrag der gegen FEH und FES verhängten Geldbußen zu ändern. Abgesehen von den Mängeln, die zur Stützung der Anträge auf Nichtigerklärung von Art. 1 Buchst. g und h und Art. 2 Buchst. d und f der angefochtenen Entscheidung geltend gemacht und gegebenenfalls im Rahmen der Rechtmäßigkeitskontrolle festgestellt worden sind, sind in diesem Zusammenhang die Mängel, die nur zur Stützung des Antrags auf Abänderung von Art. 2 Buchst. d und f der angefochtenen Entscheidung vorgetragen worden sind, und alle Angaben, die die Parteien im Rahmen des vorliegenden Rechtsstreits gemacht haben und die für die Beurteilung des Betrags der fraglichen Geldbußen maßgeblich erscheinen, zu berücksichtigen.

 Zur Rechtswidrigkeit einer Haftbarmachung von FEH für die Zuwiderhandlung im Zeitraum von Ende September 2000 bis 30. September 2002

 Vorbringen der Parteien

211    Die Klägerin beantragt angesichts des ersten, des zweiten und des dritten Klagegrundes, dass das Gericht die ihm gemäß Art. 261 AEUV (ex‑Art. 229 EG) zustehende Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung ausübt und den Betrag der gegen FEH verhängten Geldbuße unter Berücksichtigung des Umstands, dass es nicht rechtmäßig wäre, ihr die Zuwiderhandlung im Zeitraum von September 2000 bis 30. September 2002 zuzurechnen, erheblich reduziert.

212    Die Kommission ist der Auffassung, dass der erste, der zweite und der dritte Klagegrund zurückzuweisen seien und die Klägerin daher mit diesem Antrag unterliegen müsse.

 Würdigung durch das Gericht

213    Da die Kommission rechtmäßig handelte, als sie FEH in der angefochtenen Entscheidung die Beteiligung des ersten betroffenen Unternehmens an der Zuwiderhandlung, die im Zeitraum von Ende September 2000 bis 30. September 2002 ununterbrochen andauerte, zurechnete, und folglich der erste, der zweite und der dritte Klagegrund zurückzuweisen sind (siehe oben, Randnrn. 139 und 147), muss das Gericht in diesem Zusammenhang bei der Ausübung seiner Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung keine Abänderung von Art. 2 Buchst. d der angefochtenen Entscheidung vornehmen.

214    Daher ist der vorliegende Antrag auf teilweise Abänderung der angefochtenen Entscheidung zurückzuweisen.

 Zur Frage, ob FES die Zuwiderhandlung im Zeitraum vom 15. April 1988 bis 30. September 2002 zugerechnet werden kann

 Vorbringen der Parteien

215    Die Klägerin beantragt angesichts des vierten Klagegrundes, die dem Gericht gemäß Art. 261 AEUV (ex‑Art. 229 EG) zustehende Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung auszuüben und den Betrag der gegen FES verhängten Geldbuße unter Berücksichtigung des Umstands, dass es nicht rechtmäßig wäre, ihr die Beteiligung des ersten betroffenen Unternehmens an der Zuwiderhandlung im Zeitraum vom 15. April 1988 bis 30. September 2002 zuzurechnen, erheblich zu reduzieren.

216    Die Kommission ist der Auffassung, dass der vierte Klagegrund zurückzuweisen sei und die Klägerin daher mit diesem Antrag unterliegen müsse.

 Würdigung durch das Gericht

217    Da die Kommission rechtmäßig handelte, als sie FES in der angefochtenen Entscheidung die Beteiligung des ersten betroffenen Unternehmens an der Zuwiderhandlung im Zeitraum vom 1. Juli 2001 bis 30. September 2002 zurechnete (siehe oben, Randnr. 171), muss das Gericht bei der Ausübung seiner Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung keine Abänderung von Art. 2 Buchst. d der angefochtenen Entscheidung vornehmen. Insoweit ist der vorliegende Antrag auf teilweise Abänderung der angefochtenen Entscheidung zurückzuweisen.

218    Dagegen hat das Gericht bei der Ausübung seiner Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung infolge der Nichtigerklärung von Art. 2 Buchst. d der angefochtenen Entscheidung, soweit er auf der nicht begründeten Feststellung beruht, dass FES für den Zeitraum vom 15. April 1988 bis 30. Juni 2001 persönlich für die Zuwiderhandlung haftbar gemacht werden könne (siehe oben, Randnrn. 170 und 172), die angefochtene Entscheidung teilweise abzuändern.

219    Zum genauen Ausmaß der Abänderung von Art. 2 Buchst. d der angefochtenen Entscheidung ist zunächst festzustellen, dass im Fall von FES die Zurechnung der Beteiligung des ersten betroffenen Unternehmens an der Zuwiderhandlung im Zeitraum vom 15. April 1988 bis 30. Juni 2001 bei der Bestimmung des Betrags der gegen FES zu verhängenden Geldbußen berücksichtigt wurde und dies zu einer Erhöhung des Geldbußenbetrags führte, wie aus Randnr. 498 der angefochtenen Entscheidung hervorgeht.

220    Sodann darf bei der Entscheidung über die Erhöhung des Ausgangsbetrags der gegen FES zu verhängenden Geldbuße im Hinblick auf die Dauer der ihr zuzurechnenden Zuwiderhandlung nicht von der Methode abgewichen werden, die die Kommission in Randnr. 492 der angefochtenen Entscheidung anwendet und wonach bei Zuwiderhandlungen, die länger als ein Jahr andauern, der Ausgangsbetrag der Geldbuße für jedes volle Jahr der Zuwiderhandlung um 10 % und für den verbleibenden Zeitraum von sechs Monaten bis zu einem Jahr um 5 % erhöht wird. Zwar weicht diese Methode in gewisser Hinsicht von der Methode ab, die in den Leitlinien beschrieben wird und für Zuwiderhandlungen von mittlerer Dauer (in der Regel zwischen einem und fünf Jahren) bis zu 50 % des für die Schwere der Zuwiderhandlung ermittelten Betrags vorsieht, doch stimmt sie mit der üblichen Praxis der Kommission bei der Durchführung der Leitlinien überein. Außerdem wurde diese Methode von der Kommission bei allen Unternehmen angewandt, die an der in Art. 1 der angefochtenen Entscheidung festgestellten Zuwiderhandlung beteiligt waren, und die Klägerin hat dies im Rahmen der vorliegenden Klage nicht beanstandet.

221    Schließlich kann angesichts der Nichtigerklärung von Art. 2 Buchst. d der angefochtenen Erklärung, soweit er auf der fehlerhaften Feststellung beruht, dass FES für die Beteiligung des ersten betroffenen Unternehmens an der Zuwiderhandlung im Zeitraum vom 15. April 1988 bis 30. Juni 2001 persönlich haftbar gemacht werden könne, in dieser Hinsicht nicht mehr, wie in Randnr. 498 der angefochtenen Entscheidung festgestellt, eine Zuwiderhandlung von einer langen Dauer von 14 Jahren und 4 Monaten, die gemäß den in Randnr. 492 der angefochtenen Entscheidung dargelegten Grundsätzen eine Erhöhung des Ausgangsbetrag der Geldbuße um 140 % rechtfertigt, sondern nur noch eine Zuwiderhandlung von einer mittleren Dauer von einem Jahr und drei Monaten, die eine Erhöhung des Ausgangsbetrags der auf 1 000 000 Euro festgesetzten Geldbuße um 10 % rechtfertigt, wie aus Randnr. 490 der angefochtenen Entscheidung hervorgeht, und somit eine Festsetzung des Ausgangsbetrags der Geldbuße, die von FES gesamtschuldnerisch mit FEH aufgrund der Beteiligung des ersten betroffenen Unternehmens an der Zuwiderhandlung im Zeitraum vom 1. Juli 2001 bis 30. September 2002 zu zahlen ist, in Höhe von 1 100 000 Euro zugrunde gelegt werden, unbeschadet etwaiger Herabsetzungen, die auf diesen Betrag anzuwenden sind, um die von der Klägerin geltend gemachten mildernden Umstände angemessen zu berücksichtigen (siehe unten, Randnrn. 226 bis 268).

 Zur Frage, ob FEH und FES in ihrer Eigenschaft als Muttergesellschaften von JAEPS die Teilnahme des zweiten betroffenen Unternehmens am Kartell im Zeitraum vom 1. Oktober 2002 bis 11. Mai 2004 zugerechnet werden kann

 Vorbringen der Parteien

222    Die Klägerin beantragt angesichts des fünften Klagegrundes und der zweiten Rüge des vierten Klagegrundes, die dem Gericht gemäß Art. 261 AEUV (ex‑Art. 229 EG) zustehende Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung auszuüben und den Betrag der gegen FEH und FES verhängten Geldbuße unter Berücksichtigung des Umstands, dass es nicht rechtmäßig wäre, ihnen in ihrer Eigenschaft als Muttergesellschaften von JAEPS die Beteiligung des zweiten betroffenen Unternehmens an der Zuwiderhandlung im Zeitraum vom 1. Oktober 2002 bis 11. Mai 2004 zuzurechnen, erheblich zu reduzieren.

223    Die Kommission ist der Auffassung, dass der vierte Klagegrund und die zweite Rüge des vierten Klagegrundes zurückzuweisen seien und die Klägerin daher mit diesem Antrag unterliegen müsse.

 Würdigung durch das Gericht

224    Die Kommission handelte rechtmäßig, als sie FEH und FES in der angefochtenen Entscheidung in ihrer Eigenschaft als Muttergesellschaften von JAEPS die Beteiligung des zweiten betroffenen Unternehmens an der Zuwiderhandlung im Zeitraum vom 1. Oktober 2002 bis 11. Mai 2004 zurechnete (siehe oben, Randnrn. 203 und 204). Insoweit ist es nicht angezeigt, dass das Gericht seine Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung ausübt und Art. 2 Buchst. f der angefochtenen Entscheidung abändert.

225    Daher ist der vorliegende Antrag auf teilweise Abänderung der angefochtenen Entscheidung zurückzuweisen.

 Zur Notwendigkeit, die gegen FEH und FES verhängten Geldbußen angesichts des erheblichen Mehrwerts der von ihnen im Verwaltungsverfahren gelieferten Informationen nach der Kronzeugenregelung oder hilfsweise wegen mildernder Umstände nach den Leitlinien herabzusetzen

 Vorbringen der Parteien

226    Die Klägerin beantragt, die dem Gericht gemäß Art. 261 AEUV (ex‑Art. 229 EG) zustehende Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung auszuüben und FEH und FES unter Berücksichtigung des erheblichen Mehrwerts der Informationen, die sie der Kommission im Verwaltungsverfahren in ihrer Erklärung im Rahmen der Kronzeugenregelung, ihrer Stellungnahme auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte und ihrem Schreiben vom 29. September 2006 (siehe oben, Randnrn. 19, 20 und 25) geliefert hätten und die der Kommission den Nachweis der vermuteten Zuwiderhandlung ermöglicht hätten, aufgrund der Randnrn. 21 und 22 sowie der Randnr. 23 Buchst. b der Kronzeugenregelung eine Herabsetzung der gegen sie verhängten Geldbußen um 50 % zu gewähren. Der Umstand, dass diese Informationen nach der Zustellung der Mitteilung der Beschwerdepunkte übermittelt worden seien, schließe nicht aus, dass das Kriterium des erheblichen Mehrwerts im Sinne der Kronzeugenregelung erfüllt sein könne.

227    Hilfsweise beantragt die Klägerin, den Betrag der gegen FEH und FES verhängten Geldbuße zu reduzieren und dabei zu berücksichtigen, dass die aktive Mitwirkung von FEH und FES im Verwaltungsverfahren nach der Rechtsprechung als mildernder Umstand im Sinne von Nr. 3 sechster Gedankenstrich der Leitlinien behandelt werden könne, da sie der Kommission die Feststellung des Vorliegens einer Zuwiderhandlung erleichtert habe.

228    Die Kommission beantragt, diesen Antrag zurückzuweisen.

 Würdigung durch das Gericht

229    Vor der sachlichen Prüfung des vorliegenden Antrags ist zu bestimmen, auf welche Randnummern der angefochtenen Entscheidung sich der Antrag bezieht, und es sind die Regeln für die Herabsetzung von Geldbußen in Anbetracht der Beweise, die das an der Zuwiderhandlung beteiligte Unternehmen liefert, und seiner aktiven Mitwirkung im Verwaltungsverfahren darzustellen.

–       Zu den vom vorliegenden Abänderungsantrag betroffenen Randnummern der angefochtenen Entscheidung

230    In den Randnrn. 548 bis 550 der angefochtenen Entscheidung stellt die Kommission zur Mitarbeit von FEH und FES im Verwaltungsverfahren fest:

„(548) Nach Zustellung der Mitteilung der Beschwerdepunkte an die Parteien beantragte Fuji die Ermäßigung der Geldbuße unter der Kronzeugenregelung (am 12. Juli 2006), wobei [sie] ersuchte, dass [ihre] Beantwortung der Mitteilung der Beschwerdepunkte ebenfalls für diesen Zweck gezählt werden sollte. Am 28. September 2006 ergänzte [sie ihre] früheren Erklärungen durch eine zusätzliche Erklärung eines früheren Angestellten.

(549) Fuji beschrieb das Kartell und erkannte sein Bestehen wie in der Mitteilung der Beschwerdepunkte ausgeführt zwischen 15. April 1988 und ‚im oder um September 2000‘ an. [Sie] beschrieb die internen Abläufe des Kartells, insbesondere in Hinblick auf die Kontakte zwischen den japanischen Unternehmen, und übermittelte einige Beweismittel, einschließlich einer Liste von Dokumenten, die nach den Regeln des Kartells abgestimmte Projekte nach September 2000 enthielt [vgl. Randnr. 198]. Fuji bestritt jedoch [ihre] persönliche Teilnahme nach September 2000 und [ihre] Haftung für die von JAEPS begangene Zuwiderhandlung.

(550) In Anbetracht der Tatsache, dass der Antrag von Fuji nach Versendung der Zustellung der Mitteilung der Beschwerdepunkte erfolgt ist, und des Inhalts des Antrags geht die Kommission davon aus, dass die Angaben von Fuji der Kommission nicht dazu verhalfen, den betreffenden Sachverhalt über das Bekannte hinaus nachzuweisen, da Fuji bereits festgestellte Sachverhaltselemente bestätigte, die bereits von der Kommission aufgrund anderer Beweise hinreichend nachgewiesen wurden. [Sie] lieferte auch keine Gründe für neue Beschwerdepunkte. Der Beitrag der Angaben von Fuji erbrachte daher keinen erheblichen Mehrwert im Vergleich zu den Informationen, die sich bei Antragstellung bereits im Besitz der Kommission befanden, und rechtfertigen damit nicht die Gewährung einer Ermäßigung der Geldbuße für Fuji nach der Kronzeugenregelung.“

–       Zu den Regeln für die Herabsetzung von Geldbußen wegen der Übermittlung von Beweismitteln durch das an der Zuwiderhandlung beteiligte Unternehmen und seiner aktiven Mitwirkung im Verwaltungsverfahren

231    Nach der Rechtsprechung beruht die Ermäßigung von Geldbußen, die wegen einer Zuwiderhandlung gegen das Wettbewerbsrecht zu verhängen sind, im Fall der Kooperation der Unternehmen, die sich an der Zuwiderhandlung beteiligt haben, auf der Erwägung, dass eine solche Kooperation die Aufgabe der Kommission, das Vorliegen dieser Zuwiderhandlung festzustellen und gegebenenfalls zu beenden, erleichtert (Urteil des Gerichtshofs vom 28. Juni 2005, Dansk Rørindustri u. a./Kommission, C‑189/02 P, C‑202/02 P, C‑205/02 P bis C‑208/02 P und C‑213/02 P, Slg. 2005, I‑5425, Randnr. 399; Urteile des Gerichts BPB de Eendracht/Kommission, oben in Randnr. 142 angeführt, Randnr. 325, und vom 14. Mai 1998, Finnboard/Kommission, T‑338/94, Slg. 1998, II‑1617, Randnr. 363).

232    Die Randnrn. 20 bis 23 der Kronzeugenregelung bestimmen:

„20.      Unternehmen, die die Voraussetzungen in Abschnitt A [‚Erlass der Geldbuße‘] nicht erfüllen, kann eine Ermäßigung der Geldbuße gewährt werden, die andernfalls verhängt worden wäre.

21.      Um für eine Ermäßigung der Geldbuße in Betracht zu kommen, muss das Unternehmen der Kommission Beweismittel für die mutmaßliche Zuwiderhandlung vorlegen, die gegenüber den bereits im Besitz der Kommission befindlichen Beweismitteln einen erheblichen Mehrwert darstellen, und seine Beteiligung an der mutmaßlich rechtswidrigen Handlung spätestens zum Zeitpunkt der Beweisvorlage einstellen.

22.      Der Begriff ‚Mehrwert‘ bezieht sich auf das Ausmaß, in dem die vorgelegten Beweismittel aufgrund ihrer Eigenschaft und/oder ihrer Ausführlichkeit der Kommission dazu verhelfen, den betreffenden Sachverhalt nachzuweisen. Bei ihrer Würdigung wird die Kommission im Allgemeinen schriftlichen Beweisen aus der Zeit des nachzuweisenden Sachverhalts einen größeren Wert beimessen als solchen, die zeitlich später einzuordnen sind. Ebenso werden Beweismittel, die den fraglichen Sachverhalt unmittelbar beweisen, höher eingestuft als jene, die nur einen mittelbaren Bezug aufweisen.

23.      Die Kommission wird in ihrer am Ende des Verwaltungsverfahrens erlassenen endgültigen Entscheidung darüber befinden,

a)      ob die von einem Unternehmen vorgelegten Beweismittel einen erheblichen Mehrwert gegenüber den Beweismitteln aufweisen, die sich zu diesem Zeitpunkt bereits im Besitz der Kommission befanden,

b)      und in welchem Umfang die Geldbuße … ermäßigt wird …

Um den Umfang der Ermäßigung der Geldbuße … zu bestimmen, wird die Kommission den Zeitpunkt berücksichtigen, zu dem das Beweismittel, das die Voraussetzungen unter Randnummer 21 erfüllt, vorgelegt wurde, sowie den Umfang des mit dem Beweismittel verbundenen Mehrwerts. Sie kann ebenfalls berücksichtigen, ob das Unternehmen seit der Vorlage des Beweismittels kontinuierlich mit ihr zusammengearbeitet hat.

Falls ein Unternehmen Beweismittel für einen Sachverhalt vorlegt, von denen die Kommission zuvor keine Kenntnis hatte und die die Schwere oder Dauer des mutmaßlichen Kartells unmittelbar beeinflussen, lässt die Kommission diese Faktoren bei der Festsetzung der Geldbuße gegen das Unternehmen, das diese Beweismittel geliefert hat, unberücksichtigt.“

233    Nach den Leitlinien basiert die neue Methode, die für die Berechnung der Höhe der Geldbuße gilt, auf einem Schema, das auf der Festsetzung eines Grundbetrags beruht, der erhöht wird, um erschwerenden Umständen, und verringert wird, um mildernden Umständen Rechnung zu tragen.

234    Nr. 3 sechster Gedankenstrich der Leitlinien sieht vor, dass z. B. eine aktive Mitwirkung des Unternehmens an dem Verfahren außerhalb des Anwendungsbereichs der Kronzeugenregelung einen mildernden Umstand darstellen kann, der eine Verringerung des Grundbetrags der Geldbuße rechtfertigt.

235    Zwar sind die Kronzeugenregelung und die Leitlinien, die aus einer von der Kommission vorgenommenen Selbstbeschränkung ihres Ermessens hervorgehen (siehe oben, Randnr. 208), keine Rechtsvorschriften, die die Verwaltung in jedem Fall einhalten muss, doch stellen sie eine Verhaltensnorm dar, die einen Hinweis auf die zu befolgende Praxis enthält und von der die Verwaltung bei der Ausübung ihrer Befugnis zur Verhängung einer Geldbuße wegen eines Verstoßes gegen Art. 81 EG und Art. 53 des EWR‑Abkommens im Einzelfall nur unter Angabe von mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz zu vereinbarenden Gründen abweichen kann (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteil Itochu/Kommission, oben in Randnr. 196 angeführt, Randnr. 63 und die dort angeführte Rechtsprechung).

–       Zur Prüfung der von FEH und FES gelieferten Informationen und Beweismittel, für die „ein erheblicher Mehrwert“ gegenüber den zu diesem Zeitpunkt bereits im Besitz der Kommission befindlichen Beweismitteln geltend gemacht wird und die einer „aktiven Mitwirkung“ im Verwaltungsverfahren entsprechen sollen

236    Die Klägerin bezieht sich in der vorliegenden Rechtssache auf bestimmte, in Randnr. 255 der angefochtenen Entscheidung angeführte Informationen, die FEH und FES der Kommission im Verwaltungsverfahren geliefert hatten und die das Vorliegen der Übereinkunft seit 1988 und seine auf Gegenseitigkeit beruhende Natur betreffen, sowie eine Auswahl von Dokumenten, insbesondere Vereinbarungen im Rahmen des Kartells betreffend 13 verschiedene GIS‑Projekte, die in Randnr. 198 der angefochtenen Entscheidung angeführt sind.

237    Die Kommission macht allgemein geltend, dass diese Informationen und Dokumente kaum einen „erheblichen Mehrwert“ darstellen und einer „aktiven Mitwirkung“ von FEH und FES im Rahmen der Untersuchung entsprechen könnten, da sie nach der Zustellung der Mitteilung der Beschwerdepunkte und somit in einem Stadium übermittelt worden seien, in dem der Sachverhalt, auf den die Kommission in der vorliegenden Rechtssache ihre rechtliche Qualifizierung stütze, bereits eindeutig von ihr festgestellt worden sei, wie dies auch aus Randnr. 26 der Kronzeugenregelung hervorgehe.

238    Zwar müssen nach ständiger Rechtsprechung die Betroffenen der Mitteilung der Beschwerdepunkte tatsächlich entnehmen können, welches Verhalten ihnen die Kommission zur Last legt; dieses Erfordernis ist erfüllt, wenn ihnen in der Endentscheidung keine anderen als die in der Mitteilung der Beschwerdepunkte genannten Zuwiderhandlungen zur Last gelegt und nur Tatsachen berücksichtigt werden, zu denen sie sich äußern konnten (Urteile des Gerichts vom 30. September 2003, Atlantic Container Line u. a./Kommission, T‑191/98, T‑212/98 bis T‑214/98, Slg. 2003, II‑3275, Randnr. 138, und vom 29. April 2004, Tokai Carbon u. a./Kommission, oben in Randnr. 209 angeführt, Randnr. 47; vgl. in diesem Sinne auch Urteil ACF Chemiefarma/Kommission, oben in Randnr. 98 angeführt, Randnr. 94). Doch auch wenn die einem Unternehmen in einer Entscheidung vorgeworfenen Zuwiderhandlungen keine anderen sein können als die in der Mitteilung der Beschwerdepunkte genannten, gilt Gleiches nicht für festgestellte Tatsachen, da es für diese genügt, dass die betroffenen Unternehmen die Möglichkeit erhalten haben, sich zu allen ihnen zur Last gelegten Tatsachen zu äußern. Dies ist ausdrücklich von den Unionsgerichten festgestellt worden, nach deren Rechtsprechung es keine Bestimmung gibt, die es der Kommission verböte, den Parteien nach der Übersendung der Mitteilung der Beschwerdepunkte neue Schriftstücke zu übermitteln, in denen sie eine Stütze für ihr Vorbringen sieht, sofern sie den Unternehmen die erforderliche Zeit einräumt, sich hierzu zu äußern (Urteil des Gerichts vom 20. März 2002, LR AF 1998/Kommission, T‑23/99, Slg. 2002, II‑1705, Randnr. 190; vgl. in diesem Sinne auch Urteil des Gerichtshofs vom 25. Oktober 1983, AEG‑Telefunken/Kommission, 107/82, Slg. 1983, 3151, Randnr. 29).

239    Zwar trifft es zu, dass der Zeitpunkt, zu dem Beweismittel der Kommission übermittelt werden, die Qualifizierung der Beweismittel als von erheblichem Mehrwert beeinflusst, da diese Qualifizierung von den Beweismitteln abhängt, die sich zum Zeitpunkt der Übermittlung bereits in der Akte der Kommission befinden, doch der bloße Umstand, dass Beweismittel nach der Zustellung der Mitteilung der Beschwerdepunkte übermittelt wurden, schließt nicht aus, dass sie trotz des fortgeschrittenen Stadiums des Verwaltungsverfahrens noch einen erheblichen Mehrwert haben können. Insbesondere kann sich ein Unternehmen in einem Antrag nach der Kronzeugenregelung, der nach dem Versand der Mitteilung der Beschwerdepunkte gestellt wird, auf Tatsachen, die seiner Meinung nach nicht rechtlich hinreichend nachgewiesen wurden, konzentrieren, um einen erheblichen Mehrwert gegenüber den Beweismitteln, die sich bereits im Besitz der Kommission befinden, zu erbringen.

240    Darüber hinaus enthält Randnr. 26 der Kronzeugenregelung nur eine Verfahrensverpflichtung der Kommission. Er sieht nicht vor, dass jede Mitwirkung eines Unternehmens bei der Erbringung des Nachweises für eine Zuwiderhandlung zwangsläufig keinen Wert hat, wenn sie erst nach der Zustellung der Mitteilung der Beschwerdepunkte erfolgt. Im Übrigen kann eine solche Mitwirkung sehr hilfreich sein, wenn die Kommission von den gelieferten Beweisen zuvor keine Kenntnis hatte und die Beweise die Schwere oder Dauer des mutmaßlichen Kartells unmittelbar beeinflussen.

–       Zur Prüfung der von FEH und FES gelieferten Informationen betreffend das Vorliegen der Übereinkunft seit 1988 und deren Gegenseitigkeit

241    Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die Kommission in Randnr. 125 der angefochtenen Entscheidung feststellte, dass es sich bei der Übereinkunft um eine nicht schriftlich abgefasste Vereinbarung zwischen den japanischen und den europäischen Unternehmen handle, nach der „die Japaner sich nicht um Aufträge [für GIS‑Projekte] in Europa bemühen durften und umgekehrt“, und „Japan und die europäischen Länder, in denen europäische Kartellmitglieder ihren Schwerpunkt hatten, … für die betreffenden Mitglieder reserviert [wurden], ohne dass die anderen Unternehmen intervenierten“. Weiter stellte die Kommission in Randnr. 261 der angefochtenen Entscheidung fest: „Zusätzlich zur … Logik des Kartells wird aufgrund von [Erklärungen der Kartellmitglieder] und Urkundenbeweisen festgestellt, dass die wettbewerbsbeschränkende Vereinbarung bestand und den Respekt des bestehenden Geschäfts im Großteil des EWR durch die Japaner und in Japan durch die Europäer beinhaltete. Es wird darüber hinaus festgestellt, dass im Zusammenhang mit der Überwachung der weltweiten Kontingente die innerhalb des EWR, jedoch außerhalb der europäischen Stammländer gemachten Verkäufe in die weltweiten Kontingente der Verkäufe, eingerechnet wurden. Dieser Mechanismus enthüllt schon aus seiner Definition und seiner Umsetzung heraus das Bestehen eines einschränkenden Zwecks.“

242    Die Übereinkunft ist das einzige Beweismittel, das die Feststellung erlaubt, die japanischen Unternehmen hätten – der Formulierung in Randnr. 261 der angefochtenen Entscheidung zufolge – „an der Zuwiderhandlung“, wie sie in Art. 1 der angefochtenen Entscheidung festgestellt wird, „tatsächlich mitgewirkt“. Wie nämlich erstens aus den Randnrn. 119, 126, 244 und 246 der angefochtenen Entscheidung hervorgeht, galt das GQ‑Abkommen, an dem die japanischen Unternehmen beteiligt waren, nicht für westeuropäische Länder. Zweitens berücksichtigte die Kommission, wie aus Randnr. 247 der angefochtenen Entscheidung hervorgeht, in dieser Entscheidung nicht, dass die japanischen Unternehmen an Vereinbarungen wie dem EQ‑Abkommen, die unmittelbare Auswirkungen auf den europäischen Markt hatten, beteiligt gewesen waren. Unter diesen Umständen ist es daher sehr wohl die Übereinkunft, wie sie in den Randnrn. 125 und 261 der angefochtenen Entscheidung beschrieben wird, die es ermöglicht, eine Verbindung zwischen den japanischen Unternehmen und dem EWR‑Markt herzustellen, und die somit die etwaige Grundlage für die Zuständigkeit der Kommission in diesem Zusammenhang darstellt.

243    Aus den Randnrn. 125 bis 132 und 255 bis 264 der angefochtenen Entscheidung geht hervor, dass sich die Kommission für den Nachweis des Vorliegens der Übereinkunft, wie sie in den Randnrn. 125 und 261 der angefochtenen Entscheidung beschrieben wird, nicht allein, wie die Klägerin zu Unrecht geltend macht, auf das Marktverhalten der fraglichen Unternehmen, sondern auf „ein einheitliches Bündel an Belastungsbeweisen“ gestützt hat, das folgende Beweise umfasst:

–        die Erklärungen der Gesellschaften der Areva‑Gruppe (vgl. Fn. 70 und 71 der angefochtenen Entscheidung) und die Erklärungen von ABB (vgl. Fn. 72 der angefochtenen Entscheidung), aus denen hervorgehe, dass das Kartell gegründet worden sei, um unter Berücksichtigung historischer Marktanteile und traditioneller Schwerpunkte der Beteiligten den Status quo aufrechtzuerhalten (vgl. Randnr. 124 der angefochtenen Entscheidung);

–        die Erklärungen von ABB und insbesondere die Erklärungen von Herrn M., eines ehemaligen Mitarbeiters von ABB und unmittelbarer Zeuge der Vorgänge (vgl. Fn. 73 bis 75 der angefochtenen Entscheidung), sowie die Erklärungen von FEH und FES (vgl. Fn. 76 der angefochtenen Entscheidung), denen zufolge der weltweiten Aufteilung der Projekte die Übereinkunft zugunde gelegen habe (vgl. Randnrn. 125, 255, 262 und 263 der angefochtenen Entscheidung);

–        der Umstand, dass weder Alstom noch die Gesellschaften der Areva‑Gruppe, noch die VA‑Tech‑Gruppe das Vorliegen der Übereinkunft ausdrücklich bestritten hätten (vgl. Randnrn. 124, 127 und 253 der angefochtenen Entscheidung);

–        das von ABB übermittelte GQ‑Abkommen und sein Anhang 2, soweit sie ursprünglich eine Liste ausgenommener Länder, die sich u. a. aus Japan und den meisten westeuropäischen Ländern zusammengesetzt habe, enthalten hätten, diese Liste später auf den Markt „Europa“ erweitert worden sei und ermöglicht habe, auf diese Regionen besondere Zuteilungsregeln im Sinne der Übereinkunft anzuwenden (Randnr. 126 und Fn. 62 der angefochtenen Entscheidung);

–        schriftliche Beweisstücke aus dem Zeitraum der Zuwiderhandlung, die von ABB oder den Gesellschaften der Hitachi‑Gruppe bzw. JAEPS übermittelt worden seien und bezeugten, dass die Zuteilung von GIS‑Projekten in Island, Liechtenstein und lange Zeit in Osteuropa an japanische Unternehmen nicht ausgeschlossen gewesen sei, dass bei der Anpassung des Kartells 2002 zwischen den japanischen und europäischen Unternehmen die Frage diskutiert worden sei, ob es sich bei Mittel- und Osteuropa um einen Markt der Europäer handle, und dass die europäischen Unternehmen tatsächlich die entsprechenden GIS‑Projekte in Europa aufgeteilt hätten, einschließlich der GIS‑Projekte in Osteuropa ab 2002 (Randnrn. 127, 128 und 256 der angefochtenen Entscheidung);

–        die Stellungnahme von FEH und FES auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte, die Erklärungen der Gesellschaften der Hitachi‑Gruppe bzw. JAEPS (Fn. 85 und 86 der angefochtenen Entscheidung) sowie mehrere schriftliche Beweisstücke aus dem Zeitraum der Zuwiderhandlung, die von ABB übermittelt worden seien und belegten, dass den japanischen Unternehmen auch das Vorliegen von Vereinbarungen zu GIS‑Projekten auf europäischer Ebene bekannt gewesen sei (auch wenn sie nicht zwangsläufig deren Einzelheiten oder Modalitäten gekannt hätten) und sie auch über GIS‑Projekte, insbesondere bestimmte GIS‑Projekte in Europa, auf dem Laufenden gewesen seien; ferner seien sie vorab über bestimmte GIS‑Projekte in Europa informiert worden, die sich nicht nur in Island, sondern auch in bestimmten Ländern befunden hätten, die von Anhang 2 des GQ‑Abkommens ausgeschlossen gewesen seien, und dies in Übereinstimmung mit der Möglichkeit der Meldung, die in dem von ABB übermittelten Anhang 2 des EQ‑Abkommens vorgesehen sei (Randnrn. 119 und 129 bis 132 der angefochtenen Entscheidung);

244    Die Klägerin macht geltend, dass die in Randnr. 255 der angefochtenen Entscheidung angeführten Erklärungen von FEH und FES zum Vorliegen der Übereinkunft seit 1988 und zu ihrer auf Gegenseitigkeit beruhenden Natur einen erheblichen Mehrwert für die Kommission darstellten, da die Erklärungen der Kommission ermöglicht hätten, das Vorliegen und die Tragweite der Übereinkunft rechtlich hinreichend nachzuweisen und dabei die Anforderungen der Rechtsprechung und die glaubhafte alternative, von den Gesellschaften der Hitachi‑Gruppe bzw. JAEPS, Toshiba, Melco, ihnen selbst, den Gesellschaften der Areva‑Gruppe und der VA‑Tech‑Gruppe vorgetragene oder bestätigte Erklärung, der zufolge die japanischen Lieferanten der entsprechenden Produkte durch starke Zutrittsschranken von einem Eintritt in den europäischen GIS‑Projekte‑Markt abgehalten worden seien, zu berücksichtigen.

245    Es steht fest, dass FEH und FES im Verwaltungsverfahren erstmals in ihrer Stellungnahme auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte das Vorliegen der Übereinkunft durch die folgenden Ausführungen anerkannten:

„Auch wenn Fuji die Übereinkunft bekannt war, der zufolge japanische Hersteller nicht versuchen würden, in den europäischen Markt einzudringen, war dies nicht der Hauptgrund dafür, dass sie von einem Vertrieb der GIS‑Projekte im EWR absah. Fuji war aus den folgenden Gründen kein wichtiger und ernsthafter Lieferant von GIS‑Projekten für Europa: …“

246    Ohne dass auf die späteren Erklärungen von FEH und FES Bezug genommen werden müsste, kann in Übereinstimmung mit den Randnrn. 125 und 255 der angefochtenen Entscheidung festgestellt werden, dass FEH und FES somit das Vorliegen der Übereinkunft und eines wesentlichen Teils ihres Inhalts − nämlich des Umstands, dass sich die japanischen Hersteller verpflichteten, nicht in den europäischen Markt einzudringen – tatsächlich, wenn auch relativ vage, bestätigt haben. Darüber hinaus haben FEH und FES in dieser Stellungnahme auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte in einer Fußnote erklärt, dass „die japanischen Hersteller am [EQ‑Abkommen] nicht beteiligt waren“, dass „die Vertreter von Fuji als solche nicht wussten, ob [das EQ‑Abkommen] in Wien abgeschlossen wurde oder nicht“, dass „sie den Inhalt [des EQ‑Abkommens] ebenfalls nicht kannten“ und dass „im Übrigen … die Informationen über die Zuteilung von [GIS‑]Projekten in den europäischen Ländern, die durch Anhang 2 des GQ‑Abkommens ausgeschlossen waren, den japanischen Herstellern nicht systematisch mitgeteilt wurden“. Diese Erklärung kann als Bestätigung dessen angesehen werden, dass den japanischen Unternehmen die GIS‑Projekte, die unter den europäischen Unternehmen − auch in bestimmten, in Anhang 2 des GQ‑Abkommens ausgeschlossenen Ländern − aufgeteilt wurden, bekannt waren. Entgegen den Feststellungen der Kommission in Randnr. 129 der angefochtenen Entscheidung kann im Licht dieser Umstände jedoch nicht davon ausgegangen werden, dass die japanischen Unternehmen auch von der Existenz von Vereinbarungen auf europäischer Ebene wussten.

247    Allerdings geht aus den oben in Randnr. 243 angeführten Randnummern der angefochtenen Entscheidung in Verbindung mit deren Randnrn. 88, 91 und 95 hervor, dass die Kommission zu dem Zeitpunkt, als sie von diesen Erklärungen, die erstmals in der Stellungnahme von FEH und FES auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte vom 30. Juni 2006 formuliert wurden, Kenntnis erhielt, über die oben in Randnr. 243 angeführten Beweise verfügte, d. h. schriftliche, von ABB und den Gesellschaften der Hitachi‑Gruppe bzw. JAEPS übermittelte Beweisstücke sowie ausdrückliche Erklärungen von den Gesellschaften der Areva‑Gruppe, ABB und den Gesellschaften der Hitachi‑Gruppe bzw. JAEPS, denen der Kommission zufolge logischerweise zu entnehmen war, dass die in Randnr. 125 der angefochtenen Entscheidung beschriebene Übereinkunft vorgelegen habe.

248    In den Randnrn. 258 und 261 der angefochtenen Entscheidung hat die Kommission nämlich im Wesentlichen geltend gemacht, dass sich das Vorliegen der in Randnr. 125 der angefochtenen Entscheidung beschriebenen Übereinkunft aus den Erklärungen der Kartellmitglieder und den anderen schriftlichen Beweisstücken in der Akte ableiten lasse, da es angesichts dieser Beweise als eine schlüssige Erklärung erscheine, die mit der Logik des Kartells übereinstimme. Wie von der Kommission in den Randnrn. 258 bis 260 festgestellt, ließ sich mit dem Vorliegen einer Übereinkunft, wie sie in Randnr. 125 der angefochtenen Entscheidung beschrieben ist, schlüssig erklären:

–        warum die Umsätze in einigen EWR‑Ländern (die nicht als „Stammländer“ betrachtet wurden) den Kartellkontingenten zugerechnet und von den an den Vereinbarungen beteiligten Unternehmen überwacht wurden, wohingegen die Umsätze in Japan und in anderen EWR‑Ländern (den „Stammländern“) nicht in die Berechnung einflossen (Randnr. 258 der angefochtenen Entscheidung),

–        warum zum einen die Umsätze in einem Großteil Europas in die weltweiten Kontingente einbezogen wurden und zum anderen die unterschiedliche Behandlung von Umsätzen innerhalb des EWR als solche nicht in den Texten enthalten war, da alle EWR-Länder im GQ‑Abkommen als ausgenommene Gebiete aufgeführt waren (Randnr. 258 der angefochtenen Entscheidung), und

–        warum die japanischen Unternehmen nicht öfter Angebote in Europa abgaben und während 16 Jahren nicht einmal in Erwägung gezogen hatten, mit ähnlichen Mitteln, wie sie auf anderen Märkten im Rest der Welt eingesetzt wurden, in den europäischen Markt einzudringen (Randnrn. 259 und 260 der angefochtenen Entscheidung).

249    Die Klägerin macht dagegen geltend, dass die Erklärungen der Mitglieder des Kartells und die anderen schriftlichen Beweisstücke, die die Erklärung der Kommission zugunsten des Vorliegens einer Übereinkunft stützen sollten, nicht relevant seien, da sie mehrdeutig formuliert seien und nicht ausreichten, um die glaubhafte alternative Erklärung auszuschließen, die von mehreren am Kartell beteiligten Unternehmen abgegeben worden sei und wonach starke Zutrittsschranken existiert hätten, aufgrund deren es für die japanischen Lieferanten von GIS‑Projekten wirtschaftlich nicht attraktiv gewesen sei, in den entsprechenden europäischen Markt einzudringen.

250    Die alternative Erklärung, auf die sich die Klägerin beruft, ist jedoch mit den u. a. in Randnr. 243 angeführten Erklärungen der Mitglieder des Kartells und den anderen schriftlichen Beweisstücken nicht vereinbar, aus denen hervorgeht, dass bei der Anpassung des Kartells 2002 zwischen den japanischen und den europäischen Unternehmen die Frage diskutiert wurde, ob es sich bei Mittel- und Osteuropa um einen Markt der Europäer handelt, und dass die japanischen Unternehmen im Rahmen des Kartells auch über die Zuteilung bestimmter GIS‑Projekte in Europa informiert wurden, obwohl alle EWR‑Länder grundsätzlich als Gebiete aufgeführt wurden, die vom GQ‑Abkommen ausgeschlossen waren, so dass sie von vornherein nicht auf das gemeinsame europäische Gesamtkontingent angerechnet werden durften, und dass die japanischen Unternehmen auch vorab über bestimmte GIS‑Projekte in Europa informiert wurden, die sich nicht nur in Island, sondern auch in bestimmten Ländern befanden, die von Anhang 2 des GQ‑Abkommens ausgenommen waren. Dagegen sind diese Diskussionen, wie die Kommission in den Randnrn. 256 und 257 der angefochtenen Entscheidung zu Recht hervorhebt, mit dem Umstand vereinbar, dass die japanischen Unternehmen von den europäischen Unternehmen als ernsthafte potenzielle Wettbewerber auf den europäischen Märkten angesehen wurden, dass sie u. a. vor 2002 in Mittel- und Osteuropa Angebote eingereicht haben oder GIS‑Projekte verkauft haben, die in diesem Gebiet eingesetzt werden sollten, und dass die europäischen Unternehmen im Rahmen eines Kartells, das darauf gerichtet war, die historischen Marktanteile seiner Mitglieder zu wahren, akzeptiert hätten, GIS‑Projekte außerhalb Europas zu „opfern“, indem europäische GIS‑Projekte (ausgenommen „Stammländer“) auf das im GQ‑Abkommen vorgesehene Gesamtkontingent angerechnet wurden und im Gegenzug die Möglichkeit vorgesehen wurde, ihr eigenes Preisniveau in Europa zu kontrollieren.

251    Zudem verfügte die Kommission bereits über die oben in Randnr. 243 angeführten Erklärungen von ABB, und diese bestätigten ihre Feststellungen zu Vorliegen und Inhalt der Übereinkunft, wie sie – der Formulierung der Kommission in Randnr. 262 der angefochtenen Entscheidung zufolge − „objektiv aus den Durchführungsmodalitäten des weltweiten Kartells abgeleitet werden [konnten]“ und aus den oben in Randnr. 243 angeführten Erklärungen der Kartellmitglieder und den anderen schriftlichen Beweisstücken hervorgehen. Ferner ergibt sich aus den Dokumenten, die die Kommission auf Ersuchen des Gerichts (siehe oben, Randnr. 37) vorgelegt hat, dass die Kommission am 30. Juni 2006 und gleichzeitig mit der Stellungnahme von FEH und FES auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte über die Stellungnahme der Gesellschaften der Hitachi‑Gruppe bzw. JAEPS zu eben dieser Mitteilung der Beschwerdepunkte verfügte und dass diese Stellungnahme die Anrechnung bestimmter GIS‑Projekte in Europa (ausgenommen „Stammländer“) auf das vom GQ‑Abkommen vorgesehene europäische Gesamtkontingent bestätigte.

252    Auch wenn die Erklärungen von FEH und FES somit im Rahmen des „zusammenhängenden belastenden Beweisbündels“, auf das sich die Kommission in der angefochtenen Entscheidung stützte, einen gewissen Nutzen hatten, haben sie jedoch nur − und dies weniger präzise und ausdrücklich als die früheren Erklärungen von ABB − das Vorliegen und den Inhalt einer Übereinkunft bestätigt, was bereits aus den Erklärungen der Mitglieder des Kartells und den anderen schriftlichen Beweisstücken, die der Kommission übermittelt wurden und oben in Randnr. 243 angeführt sind, abgeleitet werden konnte.

253    In diesem Zusammenhang ist davon auszugehen, dass die relativ vage formulierten Erklärungen von FEH und FES zwar einen gewissen Beweiswert hatten, jedoch gegenüber den damals der Kommission vorliegenden Beweisen keinen erheblichen Beweiswert darstellten und keine Herabsetzung der Geldbuße durch die Kommission nach den Randnrn. 21 bis 23 der Kronzeugenregelung rechtfertigten.

254    Zum Vorbringen der Klägerin, die Mitwirkung von FEH und FES rechtfertige dennoch eine Herabsetzung des Geldbußenbetrags nach Nr. 3 sechster Gedankenstrich der Leitlinien, ist darauf hinzuweisen, dass sich diese Bestimmung, da sie als mildernden Umstand die „aktive Mitwirkung des Unternehmens an dem Verfahren außerhalb des Anwendungsbereichs der Kronzeugenregelung“ vorsieht, zwangsläufig zumindest im Hinblick auf die von der Kronzeugenregelung erfassten horizontalen Vereinbarungen auf eine Mitwirkung bezieht, die für eine Herabsetzung nach der Kronzeugenregelung nicht ausreicht (vgl. in diesem Sinne entsprechend Urteil Mannesmannröhren‑Werke/Kommission, oben in Randnr. 88 angeführt, Randnr. 307).

255    Die Herabsetzung einer Geldbuße wegen Kooperation ist jedoch nur gerechtfertigt, wenn das Verhalten eines Unternehmens der Kommission die Wahrnehmung ihrer Aufgabe erleichtert hat, Zuwiderhandlungen gegen das Wettbewerbsrecht festzustellen und zu verfolgen (vgl. entsprechend Urteil Mannesmannröhren‑Werke/Kommission, oben in Randnr. 88 angeführt, Randnr. 308 und die dort angeführte Rechtsprechung). Demnach betrifft Nr. 3 sechster Gedankenstrich der Leitlinien hinsichtlich der von diesen erfassten horizontalen Vereinbarungen einen Ausnahmefall, weil es sich um eine „aktive“ Zusammenarbeit gehandelt haben muss, die die Aufgabe der Kommission erleichtert hat, aber nicht unter die Kronzeugenregelung fällt (vgl. in diesem Sinne entsprechend Urteil Mannesmannröhren‑Werke/Kommission, oben in Randnr. 88 angeführt, Randnr. 308).

256    Im vorliegenden Fall kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Erklärungen von FEH und FES der Kommission die Wahrnehmung ihrer Aufgabe erleichtert haben, Zuwiderhandlungen festzustellen und zu verfolgen, da diese Erklärungen, wie oben in Randnr. 252 dargelegt, nur an zweiter Stelle − und dies weniger präzise und ausdrücklich als die früheren Erklärungen von ABB − das Vorliegen und den Inhalt einer Übereinkunft bestätigten und dies bereits aus den Erklärungen der Mitglieder des Kartells und den anderen, der Kommission übermittelten schriftlichen Beweisstücken und insbesondere den oben in Randnr. 243 angeführten Beweisstücken abgeleitet werden konnte.

257    Daher rechtfertigten die Erklärungen von FEH und FES keine Herabsetzung der gegen sie verhängten Geldbußen aufgrund einer aktiven Mitwirkung im Verfahren im Sinne von Nr. 3 sechster Gedankenstrich der Leitlinien. Somit ist es nicht angezeigt, dass das Gericht seine Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung ausübt und Art. 2 Buchst. d der angefochtenen Entscheidung abändert.

258    Folglich ist der vorliegende Antrag der Klägerin in vollem Umfang zurückzuweisen.

–       Zur Prüfung der Auswahl von Dokumenten, insbesondere von Aufzeichnungen über Vereinbarungen, die in der entscheidungserheblichen Zeit angefertigt wurden und sich auf 13 verschiedene, den Kartellabsprachen unterliegende GIS‑Projekte beziehen

259    Die Klägerin macht im Übrigen geltend, dass die Auswahl von Dokumenten, insbesondere von Aufzeichnungen über Vereinbarungen, die in der entscheidungserheblichen Zeit angefertigt worden seien und sich auf 13 verschiedene, den Kartellabsprachen unterliegende GIS‑Projekte bezögen und die sie der Kommission im Rahmen des Verwaltungsverfahrens übermittelt habe, für die Kommission einen erheblichen Mehrwert darstelle, da sie es ihr erleichtert habe, den Nachweis dafür zu erbringen, dass das Kartell nach der Sitzung am [vertraulich] in [vertraulich] nicht aufgelöst worden sei.

260    Die von der Klägerin angeführten Dokumente sind in der Mitteilung der Beschwerdepunkte nicht angeführt und wurden erstmals in Randnr. 198 der angefochtenen Entscheidung erwähnt.

261    Aus der angefochtenen Entscheidung sowie dem Akteninhalt geht außerdem hervor, dass die Angaben zu den GIS‑Projekten mit den Referenznummern [vertraulich] aus Aufzeichnungen über Vereinbarungen und anderen besonderen Dokumenten stammen, die in Anhang 2 der Erklärung von FEH und FES nach der Kronzeugenregelung aufgeführt sind. Auch wenn die Kommission nicht näher dargelegt hat, woher die Angaben zum GIS‑Projekt mit der Referenznummer [vertraulich] stammen, geht aus der Akte hervor, dass FEH und FES ebenfalls die Aufzeichnung über die Vereinbarung zu diesem Projekt in Anhang 2 ihrer Erklärung nach der Kronzeugenregelung geliefert haben.

262    Zwar weist die Kommission in Randnr. 198 der angefochtenen Entscheidung darauf hin, dass bestimmte Angaben zu den genannten GIS‑Projekten von ABB übermittelt worden seien, und aus der Antwort der Kommission auf die Fragen des Gerichts und auf dessen Aufforderung zur Vorlage von Unterlagen (siehe oben, Randnr. 37) geht hervor, dass diese Mitteilung am 7. Mai 2004 (siehe oben, Randnr. 10) in Form einer Liste von GIS‑Projekten erfolgte. Die Liste, die die Kommission auf Ersuchen des Gerichts vorgelegt hat, enthält jedoch nur bestimmte Angaben zu den GIS‑Projekten mit den Referenznummern [vertraulich] und [vertraulich], und diese entsprechen keineswegs den Angaben, die in Randnr. 198 der angefochtenen Entscheidung aufgeführt sind. Daher ist davon auszugehen, dass es sich bei den maßgeblichen Angaben zu den genannten GIS‑Projekten nur um die Angaben handelt, die FEH und FES in Anhang 2 ihrer Erklärung nach der Kronzeugenregelung geliefert haben.

263    Die von FEH und FES übermittelten Angaben zu den GIS‑Projekten mit den Referenznummern [vertraulich] und insbesondere die Angaben zum Abkommen betreffend das GIS‑Projekt mit der Referenznummer [vertraulich], an dem das erste betroffene Unternehmen beteiligt war und das von [vertraulich] bis [vertraulich] galt, haben die Dauer des mutmaßlichen Kartells im Hinblick auf FEH und FES unmittelbar beeinflusst, da sie der Kommission den Nachweis ermöglichten, dass das erste betroffene Unternehmen zwischen September 2000 und dem 1. Oktober 2002 weiterhin an der Zuwiderhandlung beteiligt war.

264    Darüber hinaus geht u. a. aus Randnr. 290 der angefochtenen Entscheidung und den Randnrn. 80, 94 und 97 bis 101 des vorliegenden Urteils hervor, dass sich die Kommission auf die Abkommen der Kartellmitglieder zu acht GIS‑Projekten mit den Referenznummern [vertraulich] stützte, um nachzuweisen, dass das erste betroffene Unternehmen und andere Unternehmen im Zeitraum 2000 bis 2001 weiterhin am Kartell beteiligt waren. Von den Dokumenten, die der Kommission zur Verfügung standen, ließen jedoch nur die Abkommen der Kartellmitglieder zu den genannten acht GIS‑Projekten den Nachweis zu, dass die genannten Kartellmitglieder zumindest bis September oder Oktober 2001 noch an die im Rahmen des Kartells geschlossenen Abkommen gebunden waren, was der Kommission den Nachweis für die Fortsetzung des Kartells in diesem Zeitraum erleichterte.

265    Da feststeht, dass FEH und FES alle wesentlichen Angaben zu diesen Abkommen geliefert haben und der Kommission diese Abkommen zuvor nicht bekannt waren, musste der Grundbetrag ihrer Geldbuße gemäß Randnr. 23 der Kronzeugenregelung herabgesetzt werden, um diesen Sachverhalt bei der Bemessung der Geldbußen, die in Art. 2 Buchst. d der angefochtenen Entscheidung gegen sie verhängt wurden, unberücksichtigt zu lassen.

266    Folglich hätte die Kommission den Betrag der gegen FEH und FES verhängten Geldbuße herabsetzen müssen, um ihre Beteiligung an der Zuwiderhandlung zwischen September 2000 und dem 30. September 2002 unberücksichtigt zu lassen. Unter diesen Umständen braucht nicht geprüft zu werden, ob FEH und FES, wie die Klägerin geltend macht, eine Herabsetzung der gegen sie verhängten Geldbußen zu gewähren ist, weil sie durch die Übermittlung der Liste von Abkommen im Sinne von Nr. 3 sechster Gedankenstrich der Leitlinien aktiv am Verfahren mitgewirkt haben.

267    Nach der Methode, die in der angefochtenen Entscheidung angewandt wurde (siehe oben, Randnr. 220), ist die Berechnung des Betrags der gegen FEH und FES verhängten Geldbußen abzuändern, um zu berücksichtigen, dass weder gegenüber FEH noch gegenüber FES eine Erhöhung des Ausgangsbetrags ihrer Geldbuße aufgrund der Beteiligung des ersten betroffenen Unternehmens an der Zuwiderhandlung im gesamten Zeitraum von Ende September 2000 bis 30. September 2002 vorgenommen werden darf. Nach den in Randnr. 492 der angefochtenen Entscheidung aufgeführten Grundsätzen kann gegenüber FES keine – wie oben in Randnr. 221 vorgesehene – Erhöhung des Ausgangsbetrags ihrer Geldbuße um 10 % aufgrund der Beteiligung des ersten betroffenen Unternehmens an der Zuwiderhandlung im Zeitraum vom 1. Juli 2001 bis 30. September 2002 vorgenommen werden, sondern es kann nur eine Zuwiderhandlung von einer Dauer von zwölf Jahren und drei Monaten, die im Fall von FEH eine Erhöhung des Ausgangsbetrags der Geldbuße um 120 % rechtfertigt, und folglich eine Festsetzung des Betrags der Geldbuße, die FEH aufgrund der Beteiligung des ersten betroffenen Unternehmens an der Zuwiderhandlung im Zeitraum vom 15. April 1988 bis 30. September 2002 schuldet, in Höhe von 2 200 000 Euro berücksichtigt werden.

268    Nach alledem ist der von FEH zu zahlende Geldbußenbetrag von 2 400 000 Euro, wie er in den Randnrn. 522 und 552 der angefochtenen Entscheidung (Fn. 457 und 465 der angefochtenen Entscheidung) berechnet wurde, letztlich auf einen Betrag von 2 200 000 Euro herabzusetzen, wobei 1 000 000 Euro des von FEH geschuldeten Betrags gesamtschuldnerisch mit FES zu zahlen sind.

269    Im Tenor des vorliegenden Urteils ist jedoch zu berücksichtigen, dass, wie oben in Randnr. 43 erwähnt, die Fuji Electric Co. Ltd, was die neue Unternehmensbezeichnung von FEH ist, seit dem 1. April 2011 Rechtsnachfolgerin von FES ist, so dass die Interessen von FEH und FES seitdem bei Fuji Electric Co. Ltd zusammenlaufen. Daher ist Art. 2 Buchst. d der angefochtenen Entscheidung dahin gehend abzuändern, dass der Betrag der Geldbuße, der gegen die Klägerin verhängt wird, die früher unter FEH firmierte und Rechtsnachfolgerin von FES ist, auf 2 200 000 Euro festgesetzt wird.

 Kosten

270    Nach Art. 87 § 3 der Verfahrensordnung kann das Gericht die Kosten teilen oder beschließen, dass jede Partei ihre eigenen Kosten trägt, wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt.

271    Da der Klage teilweise stattgegeben wurde, hält es das Gericht bei angemessener Berücksichtigung der Umstände des Falls für geboten, der Kommission ein Viertel der Kosten der Klägerin sowie ein Viertel ihrer eigenen Kosten aufzuerlegen. Die Klägerin trägt drei Viertel ihrer eigenen Kosten sowie drei Viertel der Kosten der Kommission.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Zweite Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Art. 1 Buchst. h und Art. 2 Buchst. d der Entscheidung K(2006) 6762 endg. der Kommission vom 24. Januar 2007 in einem Verfahren nach Artikel 81 des EG‑Vertrags und Artikel 53 des EWR‑Abkommens (Sache COMP/F/38.899 – Gasisolierte Schaltanlagen) werden für nichtig erklärt, soweit sie die Feststellung enthalten oder auf ihr beruhen, dass die Fuji Electric Systems Co. Ltd, deren Rechtsnachfolgerin die Fuji Electric Co. Ltd ist, für den Zeitraum von September 2000 bis zum 30. Juni 2001 persönlich für die Zuwiderhandlung haftbar gemacht werden kann.

2.      Der Betrag der in Art. 2 Buchst. d der Entscheidung K(2006) 6762 endg. gegen Fuji Electric, vormals Fuji Electric Holdings Co. Ltd und Rechtsnachfolgerin der Fuji Electric Systems, verhängten Geldbuße wird auf 2 200 000 Euro festgesetzt.

3.      Die Europäische Kommission trägt ein Viertel der Kosten von Fuji Electric und ein Viertel ihrer eigenen Kosten.

4.      Fuji Electric trägt drei Viertel ihrer eigenen Kosten und drei Viertel der Kosten der Kommission.

Pelikánová

Jürimäe

Soldevila Fragoso

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 12. Juli 2011.

Unterschriften

Inhaltsverzeichnis


Vorgeschichte des Rechtsstreits

1.  Betroffenes Produkt

2.  Betroffene Unternehmen

3.  Verwaltungsverfahren

4.  Angefochtene Entscheidung

Verfahren und Anträge der Parteien

Rechtliche Würdigung

1.  Zum Antrag auf teilweise Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung

Vorbemerkungen zu den Unternehmen, die von der in Art. 1 Buchst. g und h der angefochtenen Entscheidung festgestellten Zuwiderhandlung betroffen sind, und zu der daraus folgenden Haftung von FEH und FES

Zum ersten und zum zweiten Klagegrund: offensichtliche Beurteilungsfehler sowie Verletzung des Anspruchs auf ein faires Verfahren, des Grundsatzes der Unschuldsvermutung, des Grundsatzes in dubio pro reo und Verstoß gegen die Grundsätze der Verteilung der Beweislast

Vorbringen der Parteien

Würdigung durch das Gericht

–  Zum genauen Gegenstand des Vorbringens im Rahmen des ersten und des zweiten Klagegrundes

–  Zu den Randnummern der angefochtenen Entscheidung, auf die sich das Vorbringen im Rahmen des ersten und des zweiten Klagegrundes bezieht

–  Zu den Regeln für den Nachweis einer Zuwiderhandlung gegen Art. 81 EG und Art. 53 des EWR‑Abkommens sowie den Nachweis der Beteiligung eines Unternehmens an einer solchen Zuwiderhandlung

–  Zur Prüfung der Beweisgrundlage der angefochtenen Entscheidung

–  Zur Prüfung der von der Klägerin beigebrachten alternativen Beweise

Zum dritten Klagegrund: Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung durch die Feststellung der Kommission, FEH habe nach dem Treffen der japanischen Kartellmitglieder, das „im September 2000 oder um diesen herum“ stattgefunden habe, weiterhin an der Zuwiderhandlung teilgenommen

Vorbringen der Parteien

Würdigung durch das Gericht

Zum vierten Klagegrund: offensichtlicher Beurteilungsfehler bei der Feststellung der Kommission, dass FES im Zeitraum vom 15. April 1988 bis 11. Mai 2004 an der Zuwiderhandlung teilgenommen habe

Vorbringen der Parteien

Würdigung durch das Gericht

Zum fünften Klagegrund: offensichtliche Beurteilungsfehler oder Rechtsfehler bei der Feststellung der Kommission, FEH und FES seien persönlich und gesamtschuldnerisch für die Beteiligung von JAEPS an der Zuwiderhandlung haftbar zu machen

Vorbringen der Parteien

Würdigung durch das Gericht

–  Zum Gegenstand des Vorbringens im Rahmen des fünften Klagegrundes

–  Zu den vom fünften Klagegrund betroffenen Randnummern der angefochtenen Entscheidung

–  Zu den Regeln für die Zurechnung eines Verstoßes gegen das Wettbewerbsrecht in den Beziehungen zwischen einer Tochtergesellschaft und ihrem Mutterunternehmen

–  Zu den von der Kommission in der angefochtenen Entscheidung dargelegten Beweisen für eine von FEH und FES tatsächlich ausgeübte Leitungsbefugnis gegenüber JAEPS

2.  Zum Antrag auf teilweise Abänderung der angefochtenen Entscheidung

Vorbemerkungen in Bezug auf die Befugnis des Unionsrichters zu unbeschränkter Nachprüfung

Zur Rechtswidrigkeit einer Haftbarmachung von FEH für die Zuwiderhandlung im Zeitraum von Ende September 2000 bis 30. September 2002

Vorbringen der Parteien

Würdigung durch das Gericht

Zur Frage, ob FES die Zuwiderhandlung im Zeitraum vom 15. April 1988 bis 30. September 2002 zugerechnet werden kann

Vorbringen der Parteien

Würdigung durch das Gericht

Zur Frage, ob FEH und FES in ihrer Eigenschaft als Muttergesellschaften von JAEPS die Teilnahme des zweiten betroffenen Unternehmens am Kartell im Zeitraum vom 1. Oktober 2002 bis 11. Mai 2004 zugerechnet werden kann

Vorbringen der Parteien

Würdigung durch das Gericht

Zur Notwendigkeit, die gegen FEH und FES verhängten Geldbußen angesichts des erheblichen Mehrwerts der von ihnen im Verwaltungsverfahren gelieferten Informationen nach der Kronzeugenregelung oder hilfsweise wegen mildernder Umstände nach den Leitlinien herabzusetzen

Vorbringen der Parteien

Würdigung durch das Gericht

–  Zu den vom vorliegenden Abänderungsantrag betroffenen Randnummern der angefochtenen Entscheidung

–  Zu den Regeln für die Herabsetzung von Geldbußen wegen der Übermittlung von Beweismitteln durch das an der Zuwiderhandlung beteiligte Unternehmen und seiner aktiven Mitwirkung im Verwaltungsverfahren

–  Zur Prüfung der von FEH und FES gelieferten Informationen und Beweismittel, für die „ein erheblicher Mehrwert“ gegenüber den zu diesem Zeitpunkt bereits im Besitz der Kommission befindlichen Beweismitteln geltend gemacht wird und die einer „aktiven Mitwirkung“ im Verwaltungsverfahren entsprechen sollen

–  Zur Prüfung der von FEH und FES gelieferten Informationen betreffend das Vorliegen der Übereinkunft seit 1988 und deren Gegenseitigkeit

–  Zur Prüfung der Auswahl von Dokumenten, insbesondere von Aufzeichnungen über Vereinbarungen, die in der entscheidungserheblichen Zeit angefertigt wurden und sich auf 13 verschiedene, den Kartellabsprachen unterliegende GIS‑Projekte beziehen

Kosten


* Verfahrenssprache: Englisch.


1 – Nicht wiedergegebene vertrauliche Daten.