Language of document : ECLI:EU:T:2007:187

BESCHLUSS DES PRÄSIDENTEN DES GERICHTS

22. Juni 2007 (*)

„Prozesskostenhilfe“

In der Rechtssache T-134/07 AJ

Robert Widhalm, wohnhaft in Süttö (Ungarn),

Antragsteller,

wegen eines Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe gemäβ Artikel 95 der Verfahrensordnung des Gerichts erster Instanz

erlässt

DER PRÄSIDENT DES GERICHTS ERSTER INSTANZ
DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN

folgenden

Beschluss

1        Mit Schreiben, das am 16. April 2007 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat Herr Widhalm die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt. Dieses Schreiben steht im Zusammenhang mit dem Schreiben des Antragstellers vom 10. Januar 2007.

2        Aus dem Antrag geht hervor, dass der Antragsteller die Erhebung einer Klage, die auf die Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens im Zusammenhang mit mehreren Entscheidungen österreichischer Gerichte und Verwaltungsbehörden gerichtet ist, beabsichtigt.

3        Nach Artikel 94 § 3 der Verfahrensordnung wird die Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt, wenn die Rechtsverfolgung, für die sie beantragt ist, offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet erscheint.

4        Nach Artikel 96 § 1 der Verfahrensordnung fordert das Gericht die Gegenpartei zur schriftlichen Stellungnahme auf, bevor es über den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe entscheidet, sofern nicht bereits aus den dazu gemachten Angaben hervorgeht, dass die Voraussetzungen nach Artikel 94 § 3 der Verfahrensordnung erfüllt sind.

5        In diesem Fall beabsichtigt der Antragsteller eine auf die Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens gerichtete Klage zu erheben. Das Gericht erster Instanz ist jedoch für Vorabentscheidungsverfahren auf der Grundlage von Artikel 234 EG nicht zuständig.

6        Demzufolge wäre die Rechtsverfolgung, für die die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt wird, offensichtlich unzulässig und daher ist der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückzuweisen, ohne dass es zuvor der Einholung einer Stellungnahme der Gegenpartei bedarf.

Aus diesen Gründen

hat

DER PRÄSIDENT DES GERICHTS

beschlossen:

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe in der Rechtssache T‑134/07 AJ wird zurückgewiesen.

Luxemburg, den 22. Juni 2007

Der Kanzler

 

       Der Präsident

E. Coulon

 

       B. Vesterdorf


* Verfahrenssprache: Deutsch.