Beschluss des Gerichts (Achte Kammer) vom 17. Dezember 2008 – Portela/Kommission
(Rechtssache T-137/07)
„Außervertragliche Haftung – Vermarktung defekter Digitalthermometer mit CE-Kennzeichnung – Untätigkeit der Kommission – Kausalzusammenhang – Klage, die teilweise offensichtlich unzulässig ist und der teilweise offensichtlich jede rechtliche Grundlage fehlt“
1. Schadensersatzklage – Befugnisse des Gemeinschaftsrichters (Art. 235 EG und 288 Abs. 2 EG) (vgl. Randnr. 46)
2. Schadensersatzklage – Selbständigkeit (Art. 235 EG und 288 Abs. 2 EG) (vgl. Randnrn. 49-50)
3. Außervertragliche Haftung – Voraussetzungen (Art. 288 Abs. 2 EG) (vgl. Randnrn. 79-81)
Gegenstand
| Klage auf Verpflichtung der Kommission, nach Art. 14b der Richtlinie 93/42/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 über Medizinprodukte (ABl. L 169, S. 1) in der durch die Richtlinie 98/79/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Oktober 1998 über In-vitro-Diagnostika (ABl. L 331, S. 1) geänderten Fassung tätig zu werden, indem sie der Zertifizierungsstelle TÜV Rheinland Product Safety GmbH über die Bundesrepublik Deutschland aufgibt, die in Abschnitt 6 des Anhangs XI der Richtlinie 93/42 vorgesehene Haftpflichtversicherung der Zertifizierungsstelle zugunsten der Klägerin eintreten zu lassen, und, hilfsweise – für den Fall, dass der geltend gemachte Schaden nicht auf diesem Weg ersetzt werden kann –, auf Ersatz des der Klägerin durch die verschiedenen Unterlassungen der Kommission entstandenen Schadens |
Tenor
1. | | Die Klage wird abgewiesen. |
2. | | Die Portela – Comércio de artigos ortopédicos e hospitalares, Lda, trägt die Kosten. |