Language of document : ECLI:EU:T:2008:589





Beschluss des Gerichts (Achte Kammer) vom 17. Dezember 2008 – Portela/Kommission

(Rechtssache T-137/07)

„Außervertragliche Haftung – Vermarktung defekter Digitalthermometer mit CE-Kennzeichnung – Untätigkeit der Kommission – Kausalzusammenhang – Klage, die teilweise offensichtlich unzulässig ist und der teilweise offensichtlich jede rechtliche Grundlage fehlt“

1.                     Schadensersatzklage – Befugnisse des Gemeinschaftsrichters (Art. 235 EG und 288 Abs. 2 EG) (vgl. Randnr. 46)

2.                     Schadensersatzklage – Selbständigkeit (Art. 235 EG und 288 Abs. 2 EG) (vgl. Randnrn. 49-50)

3.                     Außervertragliche Haftung – Voraussetzungen (Art. 288 Abs. 2 EG) (vgl. Randnrn. 79-81)

Gegenstand

Klage auf Verpflichtung der Kommission, nach Art. 14b der Richtlinie 93/42/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 über Medizinprodukte (ABl. L 169, S. 1) in der durch die Richtlinie 98/79/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Oktober 1998 über In-vitro-Diagnostika (ABl. L 331, S. 1) geänderten Fassung tätig zu werden, indem sie der Zertifizierungsstelle TÜV Rheinland Product Safety GmbH über die Bundesrepublik Deutschland aufgibt, die in Abschnitt 6 des Anhangs XI der Richtlinie 93/42 vorgesehene Haftpflichtversicherung der Zertifizierungsstelle zugunsten der Klägerin eintreten zu lassen, und, hilfsweise – für den Fall, dass der geltend gemachte Schaden nicht auf diesem Weg ersetzt werden kann –, auf Ersatz des der Klägerin durch die verschiedenen Unterlassungen der Kommission entstandenen Schadens

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Portela – Comércio de artigos ortopédicos e hospitalares, Lda, trägt die Kosten.