Language of document : ECLI:EU:T:2013:548





Beschluss des Gerichts (Siebte Kammer) vom 1. Oktober 2013 – Evropaïki Dynamiki/Kommission

(Rechtssache T‑554/11)

„Nichtigkeitsklage – Finanzierung bestimmter Vorhaben in Tunesien durch die Europäische Union im Rahmen des Programms EuropeAid – Entwicklung eines integrierten IT‑Systems für die tunesische Justizverwaltung – Beitreibung der Forderungen eines Dritten gegen Tunesien durch die Kommission – Belastungsanzeige – Untrennbar mit dem Vertrag verbundene Handlungen – Nicht anfechtbare Handlung – Unzulässigkeit“

1.                     Nichtigkeitsklage – Klage, die in Wirklichkeit einen Rechtsstreit vertraglicher Natur betrifft – Ausübung vertraglicher Rechte durch ein Organ im Namen und für Rechnung einer der Vertragsparteien – Unzuständigkeit des Unionsrichters – Unzulässigkeit (Art. 263 AEUV und 288 AEUV) (vgl. Randnrn. 29, 30, 35)

2.                     Nichtigkeitsklage – Anfechtbare Handlungen – Begriff – Handlungen mit verbindlichen Rechtswirkungen – Belastungsanzeige eines Organs, mit der eine bestehende und nicht vollstreckbare Forderung festgestellt wird – Ausschluss (Art. 263 AEUV und 299 AEUV; Verordnung Nr. 1605/2002 des Rates, Art. 71 Abs. 2 und Art. 72 Abs. 2; Verordnung Nr. 2342/2002 der Kommission, Art. 78 Abs. 3) (vgl. Randnrn. 36-38)

3.                     Gerichtliches Verfahren – Klageschrift – Formerfordernisse – Stellung der Klageanträge – Klare und eindeutige Formulierung – Fehlen – Unzulässigkeit (Satzung des Gerichtshofs, Art. 21; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 44 § 1 Buchst. d) (vgl. Randnr. 45)

Gegenstand

Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission, mit der die Zahlung geltend gemachter Beträge verweigert und die Rückzahlung einer Summe von 281 270,00 Euro verlangt wurde, die im Rahmen der Durchführung des Vertrags EuropeAid/124378/D/SER/TN (Nr. 2007/145‑464) gezahlt und der Klägerin mit Schreiben vom 8. August 2011 (C&F/2011/D/001101) mitgeteilt wurde, sowie der Belastungsanzeige Nr. 3241108036, die die Klägerin am 17. August 2011 erhielt, und sämtlicher damit zusammenhängender Entscheidungen der Kommission

Tenor

1.

Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

2.

Die Evropaïki Dynamiki – Proigmena Systimata Tilepikoinonion Pliroforikis kai Tilematikis AE trägt neben ihren eigenen Kosten die Kosten der Europäischen Kommission.