Language of document : ECLI:EU:F:2010:112

URTEIL DES GERICHTS FÜR DEN ÖFFENTLICHEN DIENST
(Dritte Kammer)

29. September 2010

Rechtssache F-41/08

Stephanie Honnefelder

gegen

Europäische Kommission

„Öffentlicher Dienst – Allgemeines Auswahlverfahren – Nichtaufnahme in die Reserveliste – Ablauf der mündlichen Prüfung – Beständigkeit des Prüfungsausschusses“

Gegenstand: Klage nach den Art. 236 EG und 152 EA, mit der Frau Honnefelder in erster Linie die Aufhebung der Entscheidung der Kommission vom 10. Mai 2007, sie nicht in die Reserveliste des allgemeinen Auswahlverfahrens EPSO/AD/26/05 aufzunehmen, und der Zurückweisung ihrer Beschwerde vom 14. Dezember 2007 beantragt

Entscheidung: Die Entscheidung der Kommission vom 10. Mai 2007, die Klägerin nicht in die Reserveliste des Auswahlverfahrens EPSO/AD/26/05 aufzunehmen, wird aufgehoben. Die Kommission trägt die gesamten Kosten.

Leitsätze

Beamte – Auswahlverfahren – Prüfungsausschuss – Zusammensetzung

(Beamtenstatut, Anhang III Art. 3)

Um festzustellen, ob das bei den mündlichen Prüfungen eines Auswahlverfahrens durchgeführte Verfahren den beiden grundlegenden Erfordernissen der Objektivität und der Gleichbehandlung bei der Beurteilung der Bewerber genügt hat, ist eine umfassende Prüfung der Organisation der mündlichen Prüfungen unter den besonderen Umständen des vorliegenden Falles vorzunehmen, bei der alle relevanten Faktoren berücksichtigt werden. Zu diesen Faktoren gehören u. a. die Zahl der zu den Prüfungen zugelassenen Bewerber, die Schwankungen in der Zusammensetzung des Prüfungsausschusses, wobei besonderes Augenmerk der jeweiligen Anwesenheit des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses und gegebenenfalls seines Stellvertreters gilt, und die Koordinierungsmaßnahmen, die zur Gewährleistung der kohärenten Anwendung der Bewertungskriterien getroffen wurden.

Die Abwesenheiten des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses für ein allgemeines Auswahlverfahren mit großer Teilnehmerzahl können für sich genommen die Aufhebung einer Entscheidung des Prüfungsausschusses nicht rechtfertigen, wenn sie sich im Rahmen hielten und der Prüfungsausschuss für das Auswahlverfahren während dieser Abwesenheiten vom stellvertretenden Vorsitzenden geleitet wurde, der gemeinsam mit dem Vorsitzenden an der großen Mehrzahl der Prüfungen teilgenommen hatte, wodurch eine Kontinuität im Vorsitz des Prüfungsausschusses gewährleistet war. Diese Abwesenheiten des Vorsitzenden müssen gegen die anderen Faktoren abgewogen werden, die für die Feststellung, ob eine hinreichende Beständigkeit in der Zusammensetzung des Prüfungsausschusses gewährleistet war, relevant sind.

Unabhängig von der Anwesenheit des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bei den Prüfungen ist die erhebliche Präsenz einer hinreichenden Zahl von Prüfern erforderlich, damit die Kohärenz der Bewertung und der vergleichenden Beurteilung der Bewerber gewährleistet ist. In Anbetracht der Schwierigkeiten, die mit der Organisation eines Auswahlverfahrens mit großer Teilnehmerzahl verbunden sind, ist es für einen Kernbestand an Prüfern im Prüfungsausschuss, der eine hinreichende Kontinuität gewährleisten kann, gleichwohl nicht erforderlich, dass alle Mitglieder dieses Kernbestands an allen Prüfungen teilgenommen haben. Ein stellvertretendes Mitglied eines Prüfungsausschusses für ein Auswahlverfahren kann ein ordentliches Mitglied bei dessen Abwesenheit ersetzen. Allerdings erfordert eine solche Abwesenheit, wenn die Anwesenheitsquoten der ordentlichen Mitglieder besonders niedrig sind, eine Rechtfertigung.

Wenn sich der Kernbestand an bei den Prüfungen anwesenden Prüfern auf den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses und seinen Stellvertreter beschränkt hat, da die anderen Mitglieder des Prüfungsausschusses nicht an einer hinreichenden Zahl von Prüfungen teilgenommen haben und keine Ausschussformation in identischer Besetzung in einer großen Zahl von mündlichen Prüfungen getagt hat, weist die Zusammensetzung des Prüfungsausschusses für ein Auswahlverfahren nicht den Grad an Beständigkeit auf, der die Einhaltung der Grundsätze der Objektivität der Bewertungen und der Gleichbehandlung gewährleisten kann. Angesichts der Bedeutung dieser Grundsätze ist daher eine Verletzung wesentlicher Formvorschriften festzustellen. In einer solchen Situation, in der die Beständigkeit des Prüfungsausschusses gering ist, kann dadurch, dass der stellvertretende Vorsitzende in der Anfangsphase gemeinsam mit dem Vorsitzenden an den Prüfungen teilgenommen hat, um die Art der Anwendung der Beurteilungskriterien zu verinnerlichen, und dass der Prüfungsausschuss sich vorab über die Bewertungsmodalitäten abstimmt, nicht angenommen werden, dass die Kohärenz der Bewertung gewährleistet werden kann.

(vgl. Randnrn. 39, 47, 48, 51, 58 und 59)

Verweisung auf:

Gericht erster Instanz: 12. März 2008, Giannini/Kommission, T‑100/04, Slg. ÖD 2008, I‑A‑2‑9 und II‑A‑2‑37, Randnrn. 205, 209 bis 212 und 215

Gericht für den öffentlichen Dienst: 13. Dezember 2006, Neophytou/Kommission, F‑22/05, Slg. ÖD 2006, I‑A‑1‑159 und II‑A‑1‑617, Randnrn. 44 und 56