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Amtsblattmitteilung

 

Klage der Archer Daniels Midland Company gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 21. Dezember 2001

    (Rechtssache T-329/01)

    Verfahrenssprache: Englisch

Die Archer Daniels Midland Company hat am 21. Dezember 2001 eine Klage gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Prozessbevollmächtigte der Klägerin sind Professor Carl Otto Lenz, Lynda Martin Alegi, Edward William Batchelor und Marta Garcia, Kanzlei Baker & McKenzie, London (Vereinigtes Königreich).

Die Klägerin beantragt,

(Artikel 1 der Entscheidung der Kommission vom 2. Oktober 2001 in einem Verfahren nach Artikel 81 EG-Vertrag und Artikel 53 EWR-Abkommen (Sache COMP/36.756 - Natriumgluconat) für nichtig zu erklären, soweit er sie betrifft und jedenfalls soweit darin festgestellt wird, dass sie an einer Zuwiderhandlung nach dem 4. Oktober 1994 beteiligt war;

(Artikel 3 der Entscheidung der Kommission vom 2. Oktober 2001 in einem Verfahren nach Artikel 81 EG-Vertrag und Artikel 53 EWR-Abkommen (Sache COMP/36.756 - Natriumgluconat) für nichtig zu erklären, soweit er sie betrifft;

(hilfsweise, Artikel 3 der Entscheidung, soweit er sie betrifft, so abzuändern, dass die ihr damit auferlegte Geldbuße aufgehoben oder erheblich herabgesetzt wird;

(der Kommission alle Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klagegründe und wesentlichen Argumente entsprechen denen, die in der Rechtssache T-322/01 (Roquette Frères/Kommission) geltend gemacht worden sind.

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