Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 24. Januar 2011 – Rubinetterie Teorema/Kommission
(Rechtssache T-370/10 R)
„Vorläufiger Rechtsschutz – Wettbewerb – Beschluss der Kommission, mit dem eine Geldbuße verhängt wird – Bankbürgschaft – Antrag auf Aussetzung des Vollzugs – Finanzieller Schaden – Keine außergewöhnlichen Umstände – Fehlende Dringlichkeit“
1. Vorläufiger Rechtsschutz – Aussetzung des Vollzugs – Einstweilige Anordnungen – Voraussetzungen – Fumus boni iuris – Dringlichkeit – Schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden – Kumulativer Charakter – Abwägung der betroffenen Belange – Ermessen des für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständigen Richters (Art. 256 Abs. 1 AEUV, 278 AEUV und 279 AEUV; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 104 § 2) (vgl. Randnrn. 10-12)
2. Vorläufiger Rechtsschutz – Aussetzung des Vollzugs – Voraussetzungen – Dringlichkeit – Schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden – Beweislast – Finanzieller Schaden – Situation, die die Existenz der antragstellenden Gesellschaft gefährden könnte – Beurteilung in Bezug auf die Lage des Konzerns, zu dem das Unternehmen gehört (Art. 278 AEUV; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 104 § 2) (vgl. Randnrn. 28-33, 36-38)
3. Vorläufiger Rechtsschutz – Aussetzung des Vollzugs – Aussetzung der Verpflichtung, als Voraussetzung für die Abwendung der sofortigen Beitreibung einer wegen eines Verstoßes gegen die Wettbewerbsregeln verhängten Geldbuße eine Bankbürgschaft zu stellen – Voraussetzungen – Außergewöhnliche Umstände – Berücksichtigung der Lage des Konzerns, zu dem das Unternehmen gehört, und seiner Beteiligungsstruktur – Beweislast (Art. 278 AEUV; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 104 § 2) (vgl. Randnrn. 41-43)
Gegenstand
| Antrag auf Aussetzung des Vollzugs des Beschlusses K(2010) 4185 endg. der Kommission vom 23. Juni 2010 in einem Verfahren nach Art. 101 [AEUV] und Art. 53 EWR-Abkommen (Sache COMP/39092 – Badezimmerausstattungen) |
Tenor
1. | | Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz wird zurückgewiesen. |
2. | | Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten. |