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Klage, eingereicht am 3. August 2010 - Chabou/HABM - Chalou Kleiderfabrik (CHABOU)

(Rechtssache T-323/10)

Sprache der Klageschrift: Deutsch

Parteien

Kläger: Chickmouza Chabou (Rheine, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt K.-J. Triebold)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Chalou Kleiderfabrik GmbH (Herschweiler-Pettersheim, Deutschland)

Antrag des Klägers

Die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamtes für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 20. Mai 2010 in der Sache R 1165/2009-1 aufzuheben bzw. abzuändern und den Widerspruch zurückzuweisen

Klagegründe und wesentliche Argumente

Anmelder der Gemeinschaftsmarke: Kläger.

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Wortmarke CHABOU für Waren der Klasse 25.

Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Chalou Kleiderfabrik GmbH.

Entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Als nationale Marke und internationale Registrierung eingetragene Wortmarke Chalou für Waren der Klasse 25.

Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Dem Widerspruch wurde stattgegeben.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Die Beschwerde wurde zurückgewiesen.

Klagegründe: Die angefochtene Entscheidung berücksichtige die besonderen Umstände des vorliegenden Falls nicht, sondern wende die entwickelten Grundsätze zu den Fragen der Ähnlichkeit der Zeichen und der geschützten Waren und Dienstleistungen im Hinblick auf eine Verwechslungsgefahr rein formelhaft und schematisch an, ohne dabei die konkreten Aspekte des Falles und die gebotene Gesamtbetrachtung aller Umstände ausreichend zu berücksichtigen.

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