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Klage, eingereicht am 29. Dezember 2008 - Perusahaan Otomobil Nasional / HABM - Proton Motor Fuel Cell (PM PROTON MOTOR)

(Rechtssache T-581/08)

Sprache der Klageschrift: Englisch

Parteien

Klägerin: Perusahaan Otomobil Nasional Sdn. BHD (Shah Alam, Malaysia) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin J. Blind, Rechtsanwalt C. Kleiner und Rechtsanwältin S. Ziegler)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM: Proton Motor Fuel Cell GmbH (Starnberg, Deutschland)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 9. Oktober 2008 in der Sache R 1675/2007-1 aufzuheben, dem Widerspruch Nr. 501 306 für alle Waren und Dienstleistungen stattzugeben und die Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 2 296 408 zurückzuweisen;

dem Beklagten und gegebenenfalls der anderen Beteiligten im Verfahren vor der Beschwerdekammer die Verfahrenskosten und die für die Beschwerde beim HABM entstandenen Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer.

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Bildmarke "PM PROTON MOTOR" für Waren und Dienstleistungen der Klassen 7, 9 und 42 - Anmeldung Nr. 2 296 408.

Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Klägerin.

Entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Eingetragene Gemeinschaftswortmarke "PROTON" (Nr. 198 564) für Waren und Dienstleistungen der Klassen 12 und 37, eingetragene Gemeinschaftsbildmarke "PROTON" (Nr. 1 593 201) für Waren und Dienstleistungen der Klassen 12 and 37, eine Reihe von im Vereinigten Königreich eingetragenen Marken "PROTON" (Nr. 1 322 343) für Dienstleistungen der Klasse 37, im Vereinigten Königreich eingetragene Bildmarke "PROTON" (Nr. 2 227 660) für Waren und Dienstleistungen der Klassen 12 und 37, im Vereinigten Königreich eingetragene Wortmarke "PROTON DIRECT" (Nr. 2 182 057) für Waren der Klasse 12 und in den Benelux-Staaten sowie in Dänemark, Deutschland, Finnland, Griechenland, Irland, Portugal und Spanien eingetragene Wortmarke "PROTON".

Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Dem Widerspruch wurde stattgegeben.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und Zurückweisung des Widerspruchs.

Klagegründe: Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 des Rates, da die Beschwerdekammer fälschlich angenommen habe, dass keine Verwechslungsgefahr zwischen den betroffenen Marken bestehe; Verstoß gegen Art. 8 Abs. 5 der Verordnung Nr. 40/94 des Rates, da die Beschwerdekammer verkannt habe, dass es sich bei der im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marke um eine im Vereinigten Königreich bekannte Marke handele.

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