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Klage, eingereicht am 30. Dezember 2008 - Carpent Languages / Kommission

(Rechtssache T-582/08)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Carpent Languages SPRL (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt P. Goergen)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Klage für zulässig und begründet zu erklären;

die Entscheidung über die Ablehnung ihres Angebots daher für nichtig zu erklären;

die Entscheidung, den Auftrag an die private Gesellschaft mit beschränkter Haftung ADIE TECHNICS zu vergeben, für nichtig zu erklären;

hilfsweise, für den Fall, dass das Gericht dem Antrag auf Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung nicht stattgeben sollte, die Kommission zu verurteilen, als Ersatz für ihren immateriellen und materiellen Schaden einen Betrag von 200 000 Euro an sie zu zahlen;

der Kommission der Europäischen Gemeinschaften die gesamten Kosten des Rechtszugs aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerin wendet sich gegen die Entscheidung der Kommission, ihr im Rahmen der Ausschreibung für das Los Nr. 4 des Auftrags "Mehrfachrahmenverträge über Organisationsdienste für Sitzungen und Konferenzen" (ABl. 2008, S 58-77561) vorgelegtes Angebot abzulehnen, sowie gegen die Entscheidung, den Auftrag an einen anderen Bieter zu vergeben. Sie beantragt ferner den Ersatz des Schadens, der ihr durch die angefochtene Entscheidung verursacht worden sei.

Die Klägerin macht drei Klagegründe geltend:

einen Verstoß gegen die Begründungspflicht, da die Kommission weder zu der von dem erfolgreichen Bieter erreichten Punktzahl noch zu den Vorteilen des erfolgreichen Angebots gegenüber ihrem eigenen nähere Angaben gemacht habe; außerdem habe die Kommission ihr nicht mitgeteilt, welche der beiden von ihr vorgelegten Fallstudien keine ausreichende Punktzahl erreicht habe;

einen offensichtlichen Beurteilungsfehler, da der Bewertungsausschuss einer der von ihr vorgelegten Fallstudien weniger als 70 Punkte gegeben habe, obwohl sie die Vorgehensweise, der sie bei der Erbringung der geforderten Leistungen gefolgt wäre, die Mittel, die sie den verschiedenen Aufgaben zugewiesen hätte, den Zeitplan für die Arbeiten sowie eine Kostenschätzung gemäß dem Lastenheft detailliert dargelegt habe;

einen Verstoß gegen die Grundsätze der Gleichbehandlung und der Nichtdiskriminierung nach Art. 89 Abs. 1 der Haushaltsordnung, da der Auftragnehmer die Auswahlkriterien in Bezug auf die technische Kapazität nicht erfülle.

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