Language of document : ECLI:EU:T:2001:230

URTEIL DES GERICHTS (Zweite Kammer)

19. September 2001 (1)

„Gemeinschaftsmarke - Form eines Waschmittels oder Geschirrspülmittels - Dreidimensionale Marke - Absolutes Eintragungshindernis - Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 40/94“

In der Rechtssache T-128/00

Procter & Gamble Company mit Sitz in Cincinnati, Ohio (Vereinigte Staaten von Amerika), Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte C. van Nispen und G. Kuipers, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Klägerin,

gegen

Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM), vertreten durch A. von Mühlendahl, D. Schennen und C. Røhl Søberg, als Bevollmächtigte,

Beklagter,

betreffend eine Klage gegen die der Klägerin am 13. März 2000 zugestellte Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 8. März 2000 (Sache R 506/1999-1)

erlässt

DAS GERICHT ERSTER INSTANZ DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Zweite Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten A. W. H. Meij sowie der Richter A. Potocki und J. Pirrung,

Kanzler: D. Christensen, Verwaltungsrätin

aufgrund der am 15. Mai 2000 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klageschrift,

aufgrund der am 27. Juli 2000 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung,

auf die mündliche Verhandlung vom 5. April 2001,

folgendes

Urteil(2)

1.
    

[...]

    

Aus diesen Gründen

hat

DAS GERICHT (Zweite Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.    Die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 8. März 2000 (Sache R-506/1999-1) wird aufgehoben, soweit sie die zu Klasse 3 im Sinne des Abkommens von Nizza gehörenden Waren betrifft, die folgender Beschreibung entsprechen: „Parfümerien, ätherische Öle, Mittel zur Körper- und Schönheitspflege, Haarwässer; Zahnputzmittel“.

2.    Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3.    Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.

Meij
Potocki
Pirrung

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 19. September 2001.

Der Kanzler

Der Präsident

H. Jung

A. W. H. Meij


1: Verfahrenssprache: Englisch.


2:     Der Sachverhalt, das Vorbringen der Parteien und die Gründe des vorliegenden Urteils sind mit denen des Urteils vom 19. September 2001 in der Rechtssache T-129/00 (Procter & Gamble/HABM, Slg. 2001, II-0000; rechteckige Tablette mit Einlagerung) identisch oder ihnen ähnlich. Die einzigen Abweichungen gegenüber diesem Urteil ergeben sich aus dem äußeren Erscheinungsbild der dreidimensionalen Marken, deren Eintragung beantragt wurde, hier: Form einer quadratischen Tablette mit einer quadratischen Einlagerung in der Mitte, wobei Farben nicht beansprucht werden.