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Klage, eingereicht am 22. Oktober 2012 - Popp und Zech/HABM - Müller-Boré & Partner (MB)

(Rechtssache T-463/12)

Sprache der Klageschrift: Deutsch

Verfahrensbeteiligte Parteien

Kläger: Eugen Popp (München, Deutschland) und Stefan M. Zech (München) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte C. Rohnke und M. Jacob)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Müller-Boré & Partner (München, Deutschland)

Anträge

Die Kläger beantragen,

die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamtes für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 19. Juli 2012 in der Sache R 506/2011-1 aufzuheben;

der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Anmelder der Gemeinschaftsmarke: Kläger

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Wortmarke "MB" für Dienstleistungen der Klasse 42 - Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 7 369 771

Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Müller-Boré & Partner

Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Wortmarke MBP und nationale und Gemeinschaftsbildmarke, die das Wortelement "MB&P" enthält, für Dienstleistungen der Klassen 35 und 42

Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Zurückweisung des Widerspruchs

Entscheidung der Beschwerdekammer: Der Beschwerde wurde stattgegeben und die Anmeldung zurückgewiesen

Klagegründe:

-    Verstoß gegen Art. 42 Abs. 2 und Art. 15 Abs. 1 der Verordnung Nr. 207/2009

-    Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009

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