Klage, eingereicht am 22. Oktober 2012 - Popp und Zech/HABM - Müller-Boré & Partner (MB)
(Rechtssache T-463/12)
Sprache der Klageschrift: Deutsch
Verfahrensbeteiligte Parteien
Kläger: Eugen Popp (München, Deutschland) und Stefan M. Zech (München) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte C. Rohnke und M. Jacob)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Müller-Boré & Partner (München, Deutschland)
Anträge
Die Kläger beantragen,
die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamtes für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 19. Juli 2012 in der Sache R 506/2011-1 aufzuheben;
der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Anmelder der Gemeinschaftsmarke: Kläger
Betroffene Gemeinschaftsmarke: Wortmarke "MB" für Dienstleistungen der Klasse 42 - Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 7 369 771
Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Müller-Boré & Partner
Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Wortmarke MBP und nationale und Gemeinschaftsbildmarke, die das Wortelement "MB&P" enthält, für Dienstleistungen der Klassen 35 und 42
Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Zurückweisung des Widerspruchs
Entscheidung der Beschwerdekammer: Der Beschwerde wurde stattgegeben und die Anmeldung zurückgewiesen
Klagegründe:
- Verstoß gegen Art. 42 Abs. 2 und Art. 15 Abs. 1 der Verordnung Nr. 207/2009
- Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009
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