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Klage, eingereicht am 28. Mai 2015 – KF/SATCEN

(Rechtssache T-286/15)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: KF (Berlin, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin A. Kunst)

Beklagter: Satellitenzentrum der Europäischen Union (SATCEN)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung des Beschwerdeausschusses vom 26. Januar 2015, ihr mitgeteilt am 23. März 2015, mit der zwei Beschwerden der Klägerin zurückgewiesen wurden, für nichtig zu erklären, zudem macht sie gemäß Art. 277 AEUV die Unanwendbarkeit von Art. 28 Abs. 6 des Personalstatuts des SATCEN1 geltend,

die implizite Entscheidung des SATCEN vom 5. Juli 2013, mit der ihr Antrag auf Beistand abgelehnt wurde, für nichtig zu erklären,

die Entscheidung des SATCEN vom 5. Juli 2013, sie vorläufig ihres Dienstes zu entheben und ein Disziplinarverfahren einzuleiten, für nichtig zu erklären, hilfsweise, die Rechtmäßigkeit der Entscheidung inzident im Rahmen der Klage gegen die Entlassungsentscheidung zu prüfen,

die Entlassungsentscheidung des SATCEN vom 28. Februar 2014 für nichtig zu erklären,

das SATCEN zu verurteilen, an sie Ersatz des in Form entgangener Gehaltszahlungen, Bezüge und Ansprüche bis zum Ende ihres Vertrags entstandenen materiellen Schadens zu leisten und sie für den erlittenen immateriellen Schaden zu entschädigen, der nach billigem Ermessen vorläufig mit 500 000 Euro beziffert wird,

dem SATCEN die Kosten zuzüglich Zinsen in Höhe von 8% aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung des Antrags auf Nichtigerklärung der Entscheidung des Beschwerdeausschusses des SATCEN vom 26. Januar 2015 macht die Klägerin einen Klagegrund geltend, mit dem sie die Verletzung ihres Rechts auf effektiven Rechtsschutz und auf ein faires Verfahren rügt.

Der Beschwerdeausschuss habe ihr tatsächliches und rechtliches Vorbringen überwiegend außer Acht gelassen und kaum eine der zahlreichen Verletzungen ihrer Grundrechte zur Kenntnis genommen/geprüft.

Zur Stützung des Antrags auf Nichtigerklärung der impliziten Weigerung des SATCEN vom 5. Juli 2013, ihr gemäß Art. 2 Abs. 6 des Personalstatuts des SATCEN Beistand zu leisten, macht die Klägerin zwei Klagegründe geltend.

Erstens Verstoß gegen die Pflicht, gemäß Art. 2 Abs. 6 des Personalstatuts des SATCEN Beistand zu leisten, und Verletzung ihres Rechts nach Art. 31 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta).

Zweitens Verstoß gegen Art. 12a des Statuts der Beamten der Europäischen Union und Verletzung ihres Rechts nach Art. 31 der Charta.

Zur Stützung des Antrags auf Nichtigerklärung der Entscheidung des SATCEN über die vorläufige Dienstenthebung und seiner Entscheidung, ein Disziplinarverfahren einzuleiten, macht die Klägerin drei Klagegründe geltend.

Erstens Verstoß gegen den Grundsatz der Unparteilichkeit, Verletzung ihres Rechts auf eine ordnungsgemäße Verwaltung und Missbrauch von Befugnissen.

Zweitens Verletzung ihrer Verteidigungsrechte, Verstoß gegen Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 des Anhangs XI des Personalstatuts des SATCEN und Missbrauch von Befugnissen.

Drittens Verstoß gegen die Unschuldsvermutung.

Zur Stützung des Antrags auf Nichtigerklärung der Entlassungsentscheidung des SATCEN vom 28. Februar 2014 macht die Klägerin vier Klagegründe geltend.

Erstens Verletzung ihrer Verteidigungsrechte, Verstoß gegen Art. 10 Abs. 1 des Anhangs IX des Personalstatuts des SATCEN und Verletzung ihres Rechts auf eine ordnungsgemäße Verwaltung.

Zweitens Verstoß gegen den Grundsatz der Unparteilichkeit.

Drittens Verletzung der Pflicht, den Wahrheitsgehalt der Umstände, auf die sich die Anstellungsbehörde stütze, zu prüfen, Verletzung ihres Rechts auf Unterrichtung, um ihre Unschuld nachweisen zu können, Verstoß gegen die Unschuldsvermutung.

Viertens Missbrauch von Befugnissen. Der Bericht des Direktors enthalte nicht die ihr zur Last gelegten Handlungen. Der Vorsitzende und der Disziplinarausschuss hätten es missbräuchlich abgelehnt, den Direktor aufzufordern, die konkreten Handlungen, die ihr vorgeworfen würden, anzugeben.

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1 Beschluss 2009/747/GASP des Rates vom 14. September 2009 über das Personalstatut des Satellitenzentrums der Europäischen Union (ABl. L 276, S. 1).