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Klage, eingereicht am 29. Mai 2015 – Syria Steel und Al Buroj Trading/Rat

(Rechtssache T-285/15)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Kläger: Syria Steel SA (Homs, Syrien) und Al Buroj Trading (Damaskus, Syrien) (Prozessbevollmächtigte: V. Davies, Solicitor, und T. Eicke, QC)

Beklagter: Rat der Europäischen Union

Anträge

Die Kläger beantragen,

den Beschluss 2013/255/GASP des Rates vom 31. Mai 2013 über restriktive Maßnahmen gegen Syrien (ABl. L 147, S. 14) in geänderter Fassung und/oder den Durchführungsbeschluss (GASP) 2015/383 des Rates vom 6. März 2015 zur Durchführung des Beschlusses 2013/255/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Syrien (ABl. L 64, S. 41) für nichtig zu erklären, soweit sie die Kläger betreffen;

die Verordnung (EU) Nr. 36/2012 des Rates vom 18. Jänner 2012 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 442/2011 (ABl. L 16, S. 1) in geänderter Fassung und/oder die Durchführungsverordnung (EU) 2015/375 des Rates vom 6. März 2015 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien (ABl. L 64, S. 10) für nichtig zu erklären, soweit sie die Kläger betreffen;

die Europäische Union zur Schadenersatzleistung an die Kläger zu verpflichten;

dem Rat die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage machen die Kläger zwei Klagegründe geltend.

Erster Klagegrund: Fehlen einer Rechtsgrundlage für restriktive Maßnahmen gegen die Kläger und/oder offensichtlicher Beurteilungsfehler mangels eines nachvollziehbaren Zusammenhangs zwischen den Klägern und den Personen oder Einheiten, gegen die die seitens der Union beschlossenen restriktiven Maßnahmen gerichtet werden sollen, nämlich jenen, die das syrische Regime unterstützen oder von diesem profitieren.

Zweiter Klagegrund: Verletzung der durch die Charta der Grundrechte der Europäischen Union und/oder der Europäischen Menschenrechtskonvention geschützten Grundrechte der Kläger durch die angefochtenen Beschlüsse und Verordnungen des Rates, einschließlich des Rechts der Kläger auf eine gute Verwaltung, ihres Rechts auf Verteidigung, der Begründungspflicht sowie der Unschuldsvermutung, des Rechts auf einen wirksamen Rechtsbehelf und auf ein faires Verfahren, der unternehmerischen Freiheit sowie des Rechts auf Eigentum.

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