Language of document :

Urteil des Gerichts vom 25. Oktober 2018 – KF/SATCEN

(Rechtssache T-286/15)1

(Nichtigkeits- und Schadensersatzklage – Personal des SATCEN – Vertragsbedienstete – Zuständigkeit der Unionsgerichte – Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik – Art. 24 EUV – Art. 263, 268, 270 und 275 AEUV – Art. 47 der Charta der Grundrechte – Gleichbehandlung – Beschlüsse 2014/401/GASP und 2009/747/GASP – Beschwerdeausschuss des SATCEN – Einrede der Rechtswidrigkeit – Antrag auf Beistand – Modalitäten der Verwaltungsuntersuchung – Vorläufige Dienstenthebung – Disziplinarverfahren – Entfernung aus dem Dienst – Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung – Erfordernis der Unparteilichkeit – Anspruch auf rechtliches Gehör – Akteneinsicht – Außervertragliche Haftung – Verfrühter Schadensersatzantrag – Immaterieller Schaden)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: KF (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin A. Kunst und N. Macaulay, Barrister)

Beklagter: Satellitenzentrum der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: L. Defalque und A. Guillerme)

Streithelfer zur Unterstützung des Beklagten: Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: F. Naert und M. Bauer)

Gegenstand

Klage gemäß Art. 263 AEUV auf Aufhebung der Entscheidungen des Direktors des SATCEN vom 5. Juli 2013, gegen die Klägerin ein Disziplinarverfahren einzuleiten, sie vorläufig des Dienstes zu entheben und ihren Antrag auf Beistand abzulehnen, und vom 28. Februar 2014, die Klägerin aus dem Dienst zu entfernen, sowie der Entscheidung des Beschwerdeausschusses des SATCEN vom 26. Januar 2015, mit der diese Entscheidungen bestätigt wurden, sowie Klage gemäß Art. 268 AEUV auf Ersatz des Schadens, der der Klägerin entstanden sein soll

Tenor

Die Entscheidung des Beschwerdeausschusses des Satellitenzentrums der Europäischen Union (SATCEN) vom 26. Januar 2015 wird aufgehoben.

Die Entscheidung des Direktors des SATCEN vom 5. Juli 2013, KF vorläufig des Dienstes zu entheben, wird aufgehoben.

Die Entscheidung des Direktors des SATCEN vom 28. Februar 2014, KF aus dem Dienst zu entfernen, wird aufgehoben.

Das SATCEN wird verurteilt, an KF einen Betrag von 10 000 Euro zum Ersatz des ihr entstandenen immateriellen Schadens zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Das SATCEN wird verurteilt, neben seinen eigenen Kosten die Kosten von KF zu tragen.

Der Rat der Europäischen Union trägt seine eigenen Kosten.

____________

1     ABl. C 302 vom 14.9.2015.