Language of document : ECLI:EU:T:2018:718

Rechtssache T286/15

KF

gegen

Satellitenzentrum der Europäischen Union (SATCEN)

„Nichtigkeits- und Schadensersatzklage – Personal des SATCEN – Vertragsbedienstete – Zuständigkeit der Unionsgerichte – Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik – Art. 24 EUV – Art. 263, 268, 270 und 275 AEUV – Art. 47 der Charta der Grundrechte – Gleichbehandlung – Beschlüsse 2014/401/GASP und 2009/747/GASP – Beschwerdeausschuss des SATCEN – Einrede der Rechtswidrigkeit – Antrag auf Beistand – Modalitäten der Verwaltungsuntersuchung – Vorläufige Dienstenthebung – Disziplinarverfahren – Entfernung aus dem Dienst – Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung – Erfordernis der Unparteilichkeit – Anspruch auf rechtliches Gehör – Akteneinsicht – Außervertragliche Haftung – Verfrühter Schadensersatzantrag – Immaterieller Schaden“

Leitsätze – Urteil des Gerichts (Neunte erweiterte Kammer) vom 25. Oktober 2018

1.      Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik – Zuständigkeit des Unionsrichters – Handlungen des Satellitenzentrums der Europäischen Union, mit denen der Vertrag eines seiner Bediensteten beendet wird – Einbeziehung

(Art. 19 Abs. 1 EUV und 24 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV; Art. 263 AEUV, 268 AEUV, 270 AEUV, 275 Abs. 1 AEUV und 340 Abs. 2 AEUV; Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Art. 47; Beschluss 2009/747/GASP des Rates, Kapitel VII und Anhang IX; Beamtenstatut, Art. 91 und Anhang IX)

2.      Agenturen der Europäischen Union – Satellitenzentrum der Europäischen Union (SATCEN) – Personalstatut – Beschwerdeverfahren – Möglichkeit des Rates, die Zuständigkeit des Gerichts für die Entscheidung über die Rechtsstreitigkeiten zwischen dem SATCEN und seinen Bediensteten auszuschließen – Fehlen

(Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 1 EUV; Art. 256 AEUV und 263 Abs. 5 AEUV; Beschluss 2009/747/GASP des Rates, Art. 28 Abs. 6)

3.      Agenturen der Europäischen Union – Satellitenzentrum der Europäischen Union (SATCEN) – Personalstatut – Beschwerdeverfahren – Klage beim Unionsrichter – Klage gegen die Zurückweisung der Beschwerde – Zulässigkeit

(Beschluss 2009/747/GASP des Rates, Art. 28 Abs. 1 bis 3; Beamtenstatut, Art. 90)

4.      Agenturen der Europäischen Union – Satellitenzentrum der Europäischen Union (SATCEN) – Personalstatut – Beschwerdeverfahren – Klage beim Unionsrichter – Rechtsgrundlage

(Art. 263 AEUV, 268 AEUV und 270 AEUV; Beschlüsse 2009/747/GASP und 2014/401/GASP des Rates; Beamtenstatut, Art. 1 und 1a Abs. 2; Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten, Art. 3a Abs. 1 Buchst. b)

5.      Anfechtungsklage – Klage, die in Wirklichkeit einen Rechtsstreit vertraglicher Natur betrifft – Nichtigerklärung einer Handlung, die in einem vertraglichen Rahmen erfolgt ist – Unzuständigkeit des Unionsrichters – Unzulässigkeit

(Art. 263 AEUV und 288 AEUV)

6.      Agenturen der Europäischen Union – Satellitenzentrum der Europäischen Union (SATCEN) – Personalstatut – Beschwerdeverfahren – Klage beim Unionsrichter – Beschwerende Maßnahme – Begriff – Einleitung eines Disziplinarverfahrens – Vorbereitende Maßnahme – Ausschluss – Möglichkeit der Anfechtung im Rahmen einer Klage gegen eine anfechtbare Entscheidung

(Art. 263 AEUV; Beschluss 2009/747/GASP des Rates)

7.      Einrede der Rechtswidrigkeit – Tragweite – Handlungen, deren Rechtswidrigkeit geltend gemacht werden kann – Rechtsakt allgemeiner Tragweite, auf den die angefochtene Entscheidung gestützt ist – Notwendigkeit eines rechtlichen Zusammenhangs zwischen der angefochtenen Handlung und dem beanstandeten allgemeinen Rechtsakt – Wirkung der Rechtswidrigkeit eines Rechtsakts mit allgemeiner Geltung

(Art. 277 AEUV)

8.      Anfechtungsklage – Angefochtene Handlung – Beurteilung der Rechtmäßigkeit anhand der bei Vornahme der Handlung verfügbaren Informationen – Klage gegen eine Entscheidung, die auf der Grundlage einer später vom Unionsrichter für nichtig erklärten Bestimmung erlassen wurde – Zurückweisung – Verletzung des Rechts auf einen wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf – Fehlen

(Art. 263 AEUV; Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Art. 47; Beschluss 2009/747/GASP des Rates, Art. 28 Abs. 6)

9.      Agenturen der Europäischen Union – Satellitenzentrum der Europäischen Union (SATCEN) – Personalstatut – Disziplinarordnung – Verfahren – Anhörung des Betroffenen durch den Direktor des SATCEN – Anhörung vor der Entscheidung des Direktors, den Disziplinarrat anzurufen – Zweck

(Beschluss 2009/747/GASP des Rates, Anhang IX, Art. 10)

10.    Agenturen der Europäischen Union – Satellitenzentrum der Europäischen Union (SATCEN) – Personalstatut – Disziplinarordnung – Untersuchung vor Einleitung des Disziplinarverfahrens – Ermessen des Direktors des SATCEN

(Beschluss 2009/747/GASP des Rates, Anhang IX, Art. 10)

11.    Grundrechte – Charta der Grundrechte der Europäischen Union – Recht auf eine gute Verwaltung – Erfordernis der Unparteilichkeit – Begriff

(Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Art. 41)

12.    Grundrechte – Charta der Grundrechte der Europäischen Union – Recht auf eine gute Verwaltung – Anspruch auf rechtliches Gehör und auf Akteneinsicht

(Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Art. 41 Abs. 2 Buchst. a)

13.    Agenturen der Europäischen Union – Satellitenzentrum der Europäischen Union (SATCEN) – Personalstatut – Disziplinarordnung – Untersuchung vor Einleitung des Disziplinarverfahrens – Zweck – Untersuchung von Mobbingvorwürfen – Übermittlung eines Fragebogens an die Beschwerdeführer durch den Untersuchungsbeauftragten mit der Bitte, die bei dem von der Untersuchung betroffenen Bediensteten beobachteten Kategorien von Verhaltensweisen zu benennen – Unzulässigkeit

(Beschluss 2009/747/GASP des Rates, Anhang IX, Art. 10)

14.    Agenturen der Europäischen Union – Satellitenzentrum der Europäischen Union (SATCEN) – Personalstatut – Disziplinarordnung – Untersuchung vor Einleitung des Disziplinarverfahrens – Geheimhaltungspflicht der Verwaltung – Grenzen – Pflicht zur Aufrechterhaltung nach Abschluss der Untersuchung, um die Akteneinsicht des von der Untersuchung betroffenen Bediensteten zu verhindern – Fehlen

(Beschluss 2009/747/GASP des Rates, Anhang IX, Art. 10)

15.    Agenturen der Europäischen Union – Satellitenzentrum der Europäischen Union (SATCEN) – Personalstatut – Disziplinarordnung – Untersuchung vor Einleitung des Disziplinarverfahrens – Untersuchung, die Verfahrensfehler aufweist – Folgen

(Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Art. 41 Abs. 2 Buchst. a und b; Beschluss 2009/747/GASP des Rates, Anhang IX, Art. 10)

16.    Agenturen der Europäischen Union – Satellitenzentrum der Europäischen Union (SATCEN) – Personalstatut – Disziplinarordnung – Vorläufige Dienstenthebung eines Bediensteten – Pflicht zur vorherigen Anhörung des Betroffenen – Umfang – Erlass der Entscheidung über die vorläufige Dienstenthebung, ohne dem betroffenen Bediensteten die Schriftstücke zu übermitteln, auf denen die Ergebnisse einer Untersuchung zu seinem Verhalten beruhen – Unzulässigkeit

(Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Art. 41 Abs. 2 Buchst. a und b; Beschluss 2009/747/GASP des Rates, Anhang IX, Art. 18)

17.    Agenturen der Europäischen Union – Satellitenzentrum der Europäischen Union (SATCEN) – Außervertragliche Haftung – Wiedergutmachung eines einem Bediensteten zugefügten Schadens – Fürsorgepflicht der Verwaltung

(Art. 270 AEUV; Beschluss 2009/747/GASP des Rates; Beamtenstatut, Art. 90 und 91)

18.    Agenturen der Europäischen Union – Satellitenzentrum der Europäischen Union (SATCEN) – Personalstatut – Beschwerdeverfahren – Klage beim Unionsrichter – Aufhebungsurteil – Wirkungen – Verpflichtung, Durchführungsmaßnahmen zu erlassen – Urteil, mit dem eine Entscheidung, den Vertrag eines Bediensteten im Anschluss an ein Disziplinarverfahren zu beenden, aufgehoben wird – Antrag des Klägers auf Ersatz des erlittenen materiellen Schadens – Verfrühter Antrag

(Art. 266 AEUV; Beschluss 2009/747/GASP des Rates)

19.    Agenturen der Europäischen Union – Satellitenzentrum der Europäischen Union (SATCEN) – Personalstatut – Beschwerdeverfahren – Klage beim Unionsrichter – Schadensersatzklage – Aufhebung der angefochtenen rechtswidrigen Handlung, die keine angemessene Wiedergutmachung des immateriellen Schadens sicherstellt – Entscheidungen über die vorläufige Dienstenthebung und über die Entlassung eines Bediensteten im Anschluss an eine Unregelmäßigkeiten aufweisende Verwaltungsuntersuchung

(Beschluss 2009/747/GASP des Rates)

20.    Agenturen der Europäischen Union – Satellitenzentrum der Europäischen Union (SATCEN) – Personalstatut – Beschwerdeverfahren – Klage beim Unionsrichter – Schadensersatzantrag, der mit einem Aufhebungsantrag in Zusammenhang steht – Zurückweisung des Aufhebungsantrags mit der Folge der Zurückweisung des Schadensersatzantrags

(Beschluss 2009/747/GASP des Rates)

1.      Der Unionsrichter ist für die Entscheidung über einen Rechtsstreit zwischen dem Satellitenzentrum der Europäischen Union (SATCEN) und einem ehemaligen Vertragsbediensteten zuständig, in dem dieser die Aufhebung mehrerer ihm gegenüber ergangener Entscheidungen, darunter Entscheidungen über die vorläufige Dienstenthebung, über die Einleitung eines Disziplinarverfahrens und über die Entlassung sowie Schadensersatz begehrt. Diese Zuständigkeit ergibt sich, was die Kontrolle der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidungen betrifft, aus Art. 263 AEUV und, was die auf die außervertragliche Haftung der Union gestützten Anträge betrifft, aus Art. 268 AEUV in Verbindung mit Art. 340 Abs. 2 AEUV unter Berücksichtigung von Art. 19 Abs. 1 EUV und Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union.

Dass die angefochtenen Entscheidungen im Rahmen der Tätigkeit einer Einrichtung ergangen sind, die auf dem Gebiet der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) tätig ist, kann für sich allein nämlich nicht bedeuten, dass die Unionsgerichte für die Entscheidung über den Rechtsstreit unzuständig sind. Die Art. 24 Abs. 1 Unterabs. 2 letzter Satz EUV und Art. 275 Abs. 1 AEUV weichen insoweit von der Regel der allgemeinen Zuständigkeit ab, die der Gerichtshof der Europäischen Union nach Art. 19 EUV zur Wahrung des Rechts bei der Auslegung und Anwendung der Verträge besitzt, und sind deshalb eng auszulegen. Auch wenn Art. 47 der Charta keine Zuständigkeit des Gerichtshofs der Europäischen Union begründen kann, wenn diese nach den Verträgen ausgeschlossen ist, gebietet der Grundsatz des effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes gleichwohl ebenfalls, dass der Ausschluss der Zuständigkeit der Unionsgerichte im Bereich der GASP eng ausgelegt wird. Außerdem sind die Entscheidungen über die vorläufige Dienstenthebung, über die Einleitung eines Disziplinarverfahrens und über die Entlassung reine Maßnahmen der Personalführung, die in Anbetracht ihrer Gründe und ihrer Ziele sowie des Kontexts, in dem sie erlassen wurden, nicht bezweckten, im Sinne von Art. 24 Abs. 2 EUV zur Verfolgung, Bestimmung oder Verwirklichung der GASP beizutragen, und insbesondere auch nicht, den Aufgaben des SATCEN im Rahmen der GASP nachzukommen. In diesem Zusammenhang sieht der Beschluss 2009/747 über das Personalstatut des SATCEN in Kapitel VII und Anhang IX eine Disziplinarordnung vor, die jener gleicht, die in Titel VI und Anhang IX des Beamtenstatuts festgelegt ist.

Es ist daher festzustellen, dass der Rechtsstreit den Streitsachen, die zwischen einem Organ, einer Einrichtung oder einer sonstigen Stelle der Union, die nicht mit der GASP in Zusammenhang stehen, und einem ihrer Beamten oder Bediensteten geführt werden, verwandt ist, die nach Art. 270 AEUV vor die Unionsgerichte gebracht werden können. Es kann jedoch nicht davon ausgegangen werden, dass die Ausnahme von der Zuständigkeit des Gerichtshofs der Europäischen Union auf dem Gebiet der GASP so weit reicht, dass sie die Zuständigkeit des Unionsrichters für die Überwachung der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidungen, die einer Einrichtung der Union zuzuschreiben sind, ausschließt, während der Unionsrichter für die Überwachung der Rechtsmäßigkeit gleichartiger Rechtsakte hinsichtlich Inhalt, verfolgter Ziele, des Verfahrens, das zu ihrem Erlass geführt hat, und des Hintergrunds, vor dem sie erlassen wurden, zuständig ist, wenn solche Rechtsakte ein Organ, eine Einrichtung oder sonstige Stelle der Union betreffen, deren Aufgaben nicht in den Bereich der GASP fallen. Jede andere Auslegung würde darauf hinauslaufen, einen Bediensteten einer im Bereich der GASP tätigen Einrichtung der Union unter Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung vom System des gerichtlichen Rechtsschutzes auszuschließen, das den Bediensteten der Union zur Verfügung steht.

(vgl. Rn. 83-85, 91, 93, 95-97, 99)

2.      Nach Art. 263 Abs. 5 AEUV können in den Rechtsakten zur Gründung von Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union besondere Bedingungen und Einzelheiten für die Erhebung von Klagen natürlicher oder juristischer Personen gegen Handlungen dieser Einrichtungen und sonstigen Stellen vorgesehen werden, die eine Rechtswirkung gegenüber diesen Personen haben.

Der Beschluss 2009/747 über das Personalstatut des Satellitenzentrums der Europäischen Union (SATCEN) kann nicht dahin ausgelegt werden, dass er dem Rat das Recht verleiht, die vom Direktor des SATCEN erlassenen Rechtsakte, die im Rahmen der internen Funktionsweise des SATCEN Rechtswirkung entfalten sollen, jeglicher Überwachung durch die Gerichte der Union zu entziehen, indem dem Beschwerdeausschuss die ausschließliche Zuständigkeit für Entscheidungen über die Rechtsstreitigkeiten zwischen dem SATCEN und seinem Personal übertragen wird, gegen die kein Rechtsbehelf gegeben ist, wie Art. 28 Abs. 6 des Personalstatuts des SATCEN bestimmt. Mit einer solchen Auslegung würde die Zuständigkeit des Unionsrichters untergraben, die Wahrung des Rechts bei der Auslegung und Anwendung der Verträge zu sichern, wie Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 2 EUV verlangt. Die „besonderen Bedingungen und Einzelheiten“ im Sinne von Art. 263 Abs. 5 AEUV sind jedoch dahin auszulegen, dass sie auf die Festlegung rein interner Bedingungen und Einzelheiten durch die Einrichtung oder sonstige Stelle der Union abzielen, die der Erhebung einer Klage vorgeschaltet sind und insbesondere die Funktionsweise eines Mechanismus der Selbstüberwachung oder den Ablauf eines Verfahrens zur gütlichen Einigung regeln, um ein Verfahren vor den Unionsgerichten zu vermeiden.

Daraus folgt, dass Art. 28 Abs. 6 des Personalstatuts des SATCEN mit den Verträgen und insbesondere mit Art. 19 EUV und Art. 256 AEUV insofern unvereinbar ist, als er vorsieht, dass der Beschwerdeausschuss zwingend und ausschließlich für die Behandlung von Streitigkeiten zwischen dem SATCEN und seinen Bediensteten zuständig ist, obwohl das Gericht für die erstinstanzliche Entscheidung dieser Art von Klagen zuständig ist.

(vgl. Rn. 106, 107, 109)

3.      Siehe Text der Entscheidung.

(vgl. Rn. 115)

4.      Art. 270 AEUV ist auf Rechtsstreitigkeiten zwischen dem Satellitenzentrum der Europäischen Union (SATCEN) und seinen Bediensteten nicht anwendbar. Denn nach dieser Vorschrift ist der Gerichtshof der Europäischen Union für alle Streitsachen zwischen der Union und deren Bediensteten innerhalb der Grenzen und nach Maßgabe der Bedingungen zuständig, die im Beamtenstatut und in den Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Union festgelegt sind. Insoweit ergibt sich aus einer Zusammenschau von Art. 1 und Art. 1a Abs. 2 des Statuts und Art. 3a Abs. 1 Buchst. b der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Union, dass diese Regelungen auf Vertragsbedienstete einer Einrichtung oder sonstigen Stelle der Union nur anwendbar sind, wenn der Rechtsakt, mit dem diese Einrichtung oder sonstige Stelle gegründet wurde, dies vorsieht. Für Vertragsbedienstete des SATCEN sehen aber weder der Beschluss 2014/401 über das SATCEN noch der Beschluss 2009/747 über das Personalstatut des SATCEN die Anwendbarkeit des Statuts und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten vor. Daraus folgt, dass die Anfechtungsklage eines Bediensteten des SATCEN in den Anwendungsbereich von Art. 263 AEUV und der auf die außervertragliche Haftung der Union gestützte Antrag des Bediensteten unter Art. 268 AEUV fällt.

(vgl. Rn. 122, 123)

5.      Siehe Text der Entscheidung.

(vgl. Rn. 125)

6.      Siehe Text der Entscheidung.

(vgl. Rn. 141, 143)

7.      Siehe Text der Entscheidung.

(vgl. Rn. 155-157)

8.      Siehe Text der Entscheidung.

(vgl. Rn. 164-166)

9.      Siehe Text der Entscheidung.

(vgl. Rn. 173)

10.    Siehe Text der Entscheidung.

(vgl. Rn. 175)

11.    Siehe Text der Entscheidung.

(vgl. Rn. 176)

12.    Siehe Text der Entscheidung.

(vgl. Rn. 177)

13.    Die infolge der behaupteten Dienstpflichtverletzungen eines Bediensteten des Satellitenzentrums der Europäischen Union (SATCEN) durchgeführte Verwaltungsuntersuchung hat die Feststellung des tatsächlichen Vorliegens des ihm vorgeworfenen Sachverhalts zum Ziel und muss daher in einer sorgfältigen und unparteiischen Untersuchung aller im betreffenden Fall stichhaltigen und relevanten Beweise bestehen. Im Fall einer an den Direktor des SATCEN gerichteten Beschwerde, in der das gesamte Verhalten eines Bediensteten beanstandet wird, indem es als „Mobbing“ eingestuft wird, ist es Sache des Untersuchungsbeauftragten, die Beschwerdeführer zur Untermauerung der behaupteten Tatsachen zu ersuchen, zu beurteilen, wie substantiiert und detailliert die Behauptungen sind, und sie sodann gegebenenfalls rechtlich zu qualifizieren.

Übermittelt der Untersuchungsbeauftragte den Beschwerdeführern einen Fragebogen über Mobbing mit Multiple-Choice-Positionen, die im Wesentlichen den allgemeinen Verhaltenskategorien eines Mobbings entsprechen, zielt eine solche Initiative nicht auf die Feststellung konkret behaupteter Tatsachen ab, sondern darauf, die Adressaten des Fragebogens zu ersuchen, ganz allgemein und abstrakt ihre Empfindungen über Kategorien von Verhaltensweisen mitzuteilen, die sie bei dem von der Untersuchung betroffenen Bediensteten festgestellt zu haben glauben. Zwar verfügt das SATCEN über ein weites Ermessen hinsichtlich der Einleitung der Untersuchung selbst und hinsichtlich der Festlegung ihrer praktischen Modalitäten. Jedoch geht das SATCEN, wenn es täglich mit dem betroffenen Bediensteten zusammenarbeitenden Personen einen Multiple-Choice-Fragebogen über ihn übermittelt, in dem er persönlich genannt wird, nicht mit der für eine Streitigkeit zwischen einer Einrichtung der Union und einem ihrer Bediensteten notwendigen Umsicht und Sorgfalt vor.

(vgl. Rn. 198-201)

14.    Die Verwaltung ist im Rahmen einer infolge einer Beschwerde durchgeführten internen Verwaltungsuntersuchung gehalten, zwei Rechte gegeneinander abzuwägen, die im Widerspruch zueinander stehen können, nämlich das Recht der Person, gegen die die Beschwerde gerichtet ist, ihre Verteidigungsrechte auszuüben, und das Recht des Beschwerdeführers auf korrekte Prüfung seiner Beschwerde, wobei sich dieses Recht des Beschwerdeführers in einer Verschwiegenheitspflicht der Verwaltung niederschlägt, nach der diese verpflichtet ist, alles zu unterlassen, was die Ergebnisse der Untersuchung gefährden könnte.

Eine solche Abwägung von zueinander im Widerspruch stehender Rechte ist jedoch nicht erfolgt, wenn die Ergebnisse der Verwaltungsuntersuchung bereits vorgelegen haben, so dass deren ordnungsgemäßer Ablauf durch die Weitergabe der Zeugenaussagen an die Person, gegen die die Beschwerde gerichtet ist, nicht hätte gefährdet werden können.

(vgl. Rn. 221, 222)

15.    Siehe Text der Entscheidung.

(vgl. Rn. 225, 229, 230)

16.    Die auf Art. 18 des Anhangs IX des Beschlusses 2009/747 über das Personalstatut des Satellitenzentrums der Europäischen Union (SATCEN) beruhende Entscheidung, einen Bediensteten des SATCEN vorläufig des Dienstes zu entheben, die bei Vorliegen des Vorwurfs eines schweren Dienstvergehens getroffen wird, ist eine nachteilige individuelle Maßnahme, die folglich unter Wahrung der Verteidigungsrechte, insbesondere des Rechts, gehört zu werden, ergehen muss. Außer beim Vorliegen besonderer Umstände, die ordnungsgemäß dargetan werden müssen, kann daher eine Entscheidung über die vorläufige Dienstenthebung erst dann erlassen werden, wenn dem betroffenen Bediensteten Gelegenheit gegeben wurde, zu den ihm zur Last gelegten Handlungen, auf die die zuständige Behörde ihre Entscheidung stützen will, Stellung zu nehmen.

Insoweit geht zum einen aus Art. 41 Abs. 2 Buchst. b der Charta der Grundrechte der Europäischen Union das Recht einer jeden Person auf Zugang zu den sie betreffenden Akten unter Wahrung des berechtigten Interesses der Vertraulichkeit sowie des Berufs- und Geschäftsgeheimnisses hervor. Daraus folgt, dass ein Bediensteter des SATCEN ein Recht auf Einsicht in die seinem Arbeitgeber zur Verfügung stehenden Informationen hat, die es ihm ermöglichen können, die Tragweite der Behauptungen zu verstehen, die seine vorläufige Dienstenthebung rechtfertigen, damit er insbesondere nachweisen kann, dass die in Rede stehenden Handlungen nicht in seinen Verantwortungsbereich fallen, dass sie nicht so schwerwiegend sind, dass sie eine Entscheidung über die vorläufige Dienstenthebung rechtfertigen, dass sie nicht hinreichend wahrscheinlich oder offensichtlich unbegründet sind, so dass die vorläufige Dienstenthebung des betreffenden Bediensteten rechtswidrig ist. Zum anderen ist es für die Beachtung des durch Art. 41 Abs. 2 Buchst. a der Charta gewährleisteten Rechts, gehört zu werden, auch notwendig, dass die Verwaltung den betroffenen Bediensteten in dem Stadium, in dem er ersucht wird, seine Stellungnahme abzugeben, mit hinreichender Genauigkeit über die Folgen informiert, die sie aus den betreffenden Angaben ziehen kann.

In diesem Zusammenhang kann die Nichtbekanntgabe von erheblichen Informationen an den betroffenen Bediensteten nicht durch die Notwendigkeit, die Wirksamkeit der Verwaltungsuntersuchung über die Vorwürfe gegen ihn zu schützen, gerechtfertigt werden, sofern zum Zeitpunkt des Erlasses der Entscheidung über die vorläufige Dienstenthebung die Nachforschungen abgeschlossen waren und der Untersuchungsbericht dem Direktor des SATCEN vorgelegt worden war.

(vgl. Rn. 235-237)

17.    Handelt die Union als Arbeitgeber, unterliegt sie einer größeren Verantwortung, was sich in der Verpflichtung zeigt, alle Schäden zu ersetzen, die ihrem Personal durch jedweden von ihr als Arbeitgeber begangenen Rechtsverstoß entstanden sind. Im Unterschied zu jedweder anderen Privatperson ist der Beamte oder Bedienstete der Union an das Organ, die Einrichtung oder sonstige Stelle der Union gebunden, von dem bzw. von der er aufgrund eines dienstrechtlichen Verhältnisses abhängig ist, das einen Ausgleich zwischen besonderen gegenseitigen Rechten und Pflichten herstellt, wodurch im Wesentlichen das Vertrauensverhältnis erhalten werden soll, das zwischen der Verwaltung und ihren Beamten und Bediensteten bestehen muss, um den Bürgern die Wahrnehmung der Aufgaben von allgemeinem Interesse zu garantieren, mit denen die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union betraut sind. Wenngleich diese Grundsätze im Zusammenhang mit Klagen entwickelt worden sind, die auf der Grundlage von Art. 270 AEUV und der Art. 90 und 91 des Beamtenstatuts erhoben wurden, ist sie mutatis mutandis auf Rechtsstreitigkeiten zwischen dem Satellitenzentrum der Europäischen Union und seinem Personal zu übertragen.

(vgl. Rn. 245, 246)

18.    Siehe Text der Entscheidung.

(vgl. Rn. 250-254)

19.    Siehe Text der Entscheidung.

(vgl. Rn. 256, 258, 259, 261)

20.    Siehe Text der Entscheidung.

(vgl. Rn. 260)