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Klage, eingereicht am 12. Mai 2006 - Gualtieri / Kommission

(Rechtssache F-53/06)

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Klägerin: Claudia Gualtieri (Brüssel, Belgien) [Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte P. Gualtieri und M. Gualtieri]

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge der Klägerin

Die Klägerin beantragt,

die vom Generaldirektor Personal und Verwaltung am 30. Januar 2006 erlassene Entscheidung für nichtig zu erklären, mit der die am 17. Oktober 2005 in das Register eingetragene Beschwerde Nr. R/783/05 zurückgewiesen worden ist, die den Antrag auf Aufhebung der von der DG ADMIN erlassenen und am 5. September 2005 mitgeteilten Entscheidung zum Gegenstand hat, mit der der Antrag der Klägerin auf Zuerkennung des Tagegeldes in voller Höhe abgelehnt worden ist;

die am 5. September 2005 mitgeteilte Entscheidung für nichtig zu erklären;

alle jeden Monat erhaltenen und die Festsetzung dieser Vergütung betreffenden Mitteilungen für nichtig zu erklären;

die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin ab 1. Januar 2004 bis zum 31. Dezember 2005 das Tagegeld und die monatliche Vergütung zu zahlen, die in der Entscheidung der Kommission über die abgeordneten nationalen Experten (ANE) vorgesehen sind;

hilfsweise die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin die genannten Vergütungen ab dem 2. Februar 2005, dem Datum der tatsächlichen Trennung der Klägerin von ihrem Ehemann und dem Ende des Zusammenlebens oder, weiter hilfsweise, vom 4. Juli 2005 an, dem Tag der Vorlage der Scheidungsvereinbarung beim Gericht in Brüssel, und bis zum 31. Dezember 2005 zu zahlen;

der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerin, eine zur Kommission abgeordnete nationale Expertin, macht die Rechtswidrigkeit der Kürzung des nach den Vorschriften über die ANE vorgesehenen Tagegeldes auf 25 % des vollen Satzes geltend und rügt die unterlassene Auszahlung der ebenfalls in diesen Vorschriften vorgesehenen monatlichen Vergütung.

Die Klägerin macht vor allem geltend, dass die in Frage stehenden Vergütungen, die Entgeltcharakter hätten, in allen dem Dienstantritt vorausgehenden Unterlagen ausdrücklich mit dem vollen Satz genannt seien, obwohl sie erklärt habe, dass sie mit einem in Brüssel wohnenden planmäßigen Bediensteten der Europäischen Union verheiratet sei. Außerdem sei das Arbeitsverhältnis am 7. Januar 2004 auf diesen Grundlagen begründet worden und die wirtschaftlichen Bedingungen könnten nicht einseitig geändert werden.

Die Klägerin macht außerdem gemäß Artikel 241 EG die Rechtswidrigkeit des Artikels 20 Absatz 3 der Entscheidung über die ANE geltend. Diese Vorschrift bewirke zum einen eine Diskriminierung zu Lasten der Angehörigen einer auf einer gesetzlichen Ehe beruhenden Familie gegenüber Personen, die sich für eine nichteheliche Lebensgemeinschaft entschieden. Zum anderen verursache sie eine Ungleichbehandlung, da sie der Klägerin nicht erlaube, die zusätzlichen Vergütungen in gleichem Maße wie andere ANE, seien sie verheiratet oder nicht, zu erhalten. Die in Rede stehende Vorschrift verstoße gegen Artikel 14 der Europäischen Menschenrechtskonvention, die Artikel 2, 3, 13 und 141 EG sowie gegen die Richtlinie 2000/43/EG des Rates vom 29. Juni 2000 zur Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ohne Unterschied der Rasse oder der ethnischen Herkunft1.

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1 - ABl. L 180 vom 19.7.2000, S. 22.