Language of document : ECLI:EU:T:2009:477





Beschluss des Gerichts (Sechste Kammer) vom 30. November 2009 – Veromar di Tudisco Alfio & Salvatore u. a./Kommission

(Verbundene Rechtssachen T‑313/08 bis T‑318/08 und T‑320/08 bis T‑328/08)

„Nichtigkeitsklage – Verordnung (EG) Nr. 530/2008 – Wiederauffüllung der Bestände von Rotem Thun – Festsetzung der TAC für 2008 – Handlung mit allgemeiner Geltung – Fehlendes individuelles Betroffensein – Unzulässigkeit“

1.                     Nichtigkeitsklage – Natürliche oder juristische Personen – Handlungen, die sie unmittelbar und individuell betreffen – Verordnung über Sofortmaßnahmen zur Beschränkung des Fangs von Rotem Thun – Handlung mit allgemeiner Geltung – Klage der zum Fang von Rotem Thun ermächtigten Schiffseigentümer – Kläger, die nicht individuell betroffen sind – Unzulässigkeit (Art. 230 Abs. 4 EG; Verordnung Nr. 530/2008 der Kommission) (vgl. Randnrn. 36-41, 45-48)

2.                     Nichtigkeitsklage – Natürliche oder juristische Personen – Handlungen, die sie unmittelbar und individuell betreffen – Auslegung contra legem des Erfordernisses, individuell betroffen zu sein – Unzulässigkeit (Art. 230 Abs. 4 EG, 234 EG und 241 EG) (vgl. Randnr. 49)

Gegenstand

Klage auf Nichtigerklärung der Verordnung (EG) Nr. 530/2008 der Kommission vom 12. Juni 2008 über Sofortmaßnahmen für Ringwadenfischer, die im Atlantik östlich von 45° W und im Mittelmeer Fischerei auf Roten Thun betreiben (ABl. L 155, S. 9)

Tenor

1.

Die Klagen werden als unzulässig abgewiesen.

2.

Die Veromar di Tudisco Alfio & Salvatore Snc und die 16 weiteren im Anhang namentlich aufgeführten Kläger tragen ihre eigenen Kosten und die Kosten der Kommission der Europäischen Gemeinschaften.