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Vorabentscheidungsersuchen der Administratīvā apgabaltiesa (Lettland), eingereicht am 21. Mai 2021 – SIA „STOCKHOLM SCHOOL OF ECONOMICS IN RIGA“/Latvijas Zinātnes padome

(Rechtssache C-318/21)

Verfahrenssprache: Lettisch

Vorlegendes Gericht

Administratīvā apgabaltiesa

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: SIA „STOCKHOLM SCHOOL OF ECONOMICS IN RIGA“

Beklagte: Latvijas Zinātnes padome

Vorlagefragen

Ist Art. 2 Nr. 83 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union1 dahin auszulegen, dass eine Einrichtung (wie Hochschulen oder Forschungsinstitute, Technologietransfer-Einrichtungen, Innovationsmittler, forschungsorientierte physische oder virtuelle Kooperationseinrichtungen), zu deren operativen Zielen es gehört, unabhängige Grundlagenforschung, industrielle Forschung oder experimentelle Entwicklung zu betreiben oder die Ergebnisse solcher Tätigkeiten durch Lehre, Veröffentlichung oder Wissenstransfer zu verbreiten, die sich aber größtenteils aus Einnahmen aus wirtschaftlichen Tätigkeiten eigenfinanziert, als Einrichtung für Forschung und Wissensverbreitung angesehen werden kann?

Ist es gerechtfertigt, auf das Verhältnis der Finanzierung (Einnahmen und Ausgaben) der wirtschaftlichen und der nichtwirtschaftlichen Tätigkeiten abzustellen, um zu ermitteln, ob die Einrichtung das in Art. 2 Nr. 83 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union genannte Erfordernis erfüllt, wonach die Hauptaufgabe der Einrichtung darin bestehen muss, unabhängige Grundlagenforschung, industrielle Forschung oder experimentelle Entwicklung zu betreiben oder die Ergebnisse solcher Tätigkeiten durch Lehre, Veröffentlichung oder Wissenstransfer zu verbreiten?

Falls Frage 2 bejaht wird: Welcher Prozentsatz der Finanzierung der wirtschaftlichen und der nichtwirtschaftlichen Tätigkeiten ist für die Feststellung maßgeblich, ob die Hauptaufgabe der Einrichtung darin besteht, unabhängige Grundlagenforschung, industrielle Forschung oder experimentelle Entwicklung zu betreiben oder die Ergebnisse solcher Tätigkeiten durch Lehre, Veröffentlichung oder Wissenstransfer zu verbreiten?

Ist die Regelung in Art. 2 Nr. 83 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, wonach Unternehmen, die beispielsweise als Anteilseigner oder Mitglied bestimmenden Einfluss auf die Einrichtung, die das Vorhaben vorschlägt, ausüben können, kein bevorzugter Zugang zu den von dieser Einrichtung erzielten Forschungsergebnissen gewährt werden darf, dahin auszulegen, dass die Mitglieder oder Anteilseigner der Einrichtung sowohl natürliche oder juristische Personen, die Gewinn erwirtschaften wollen (einschließlich durch die Erbringung von Bildungsdienstleistungen gegen Entgelt), als auch ohne Gewinnerzielungsabsicht gegründete Personen (z. B. ein Verein oder eine Stiftung) sein können?

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1     ABl. 2014, L 187, S. 1.