Language of document : ECLI:EU:C:2017:1006

Rechtssache C462/16

Finanzamt Bingen-Alzey

gegen

Boehringer Ingelheim Pharma GmbH & Co. KG

(Vorabentscheidungsersuchen des Bundesfinanzhofs)

„Vorlage zur Vorabentscheidung – Steuerwesen – Mehrwertsteuer – Richtlinie 2006/112/EG – Art. 90 Abs. 1 – Preisnachlass unter von den Mitgliedstaaten festgelegten Bedingungen – Minderung der Steuerbemessungsgrundlage – Im Urteil vom 24. Oktober 1996, Elida Gibbs (C‑317/94, EU:C:1996:400), aufgestellte Grundsätze – Den Unternehmen der privaten Krankenversicherung gewährte Abschläge“

Leitsätze – Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 20. Dezember 2017

Harmonisierung des Steuerrechts – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem – Besteuerungsgrundlage – Art. 90 Abs. 1 der Richtlinie 2006/112 – Verminderung bei Annullierung, Rückgängigmachung, Auflösung oder Preisnachlass – Lieferungen von Arzneimitteln über Großhändler – Preisabschlag, den das pharmazeutische Unternehmen den Unternehmen der privaten Krankenversicherung gewährt – Keine vertragliche Beziehung zwischen dem pharmazeutischen Unternehmen und dem Versicherten – Anwendung der vom Gerichtshof im Urteil Elida Gibbs aufgestellten Grundsätze und des allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatzes – Minderung der Steuerbemessungsgrundlage für das pharmazeutische Unternehmen

(Richtlinie 2006/112 des Rates, Art. 90 Abs. 1)

Im Licht der vom Gerichtshof der Europäischen Union im Urteil vom 24. Oktober 1996, Elida Gibbs (C‑317/94, EU:C:1996:400, Rn. 28 und 31), aufgestellten Grundsätze zur Bestimmung der Mehrwertsteuerbemessungsgrundlage und unter Berücksichtigung des unionsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes ist Art. 90 Abs. 1 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem dahin auszulegen, dass der Abschlag, den ein pharmazeutisches Unternehmen aufgrund einer nationalen Gesetzesregelung einem Unternehmen der privaten Krankenversicherung gewährt, im Sinne dieses Artikels zu einer Minderung der Steuerbemessungsgrundlage für dieses pharmazeutische Unternehmen führt, wenn es Arzneimittel über Großhändler an Apotheken liefert, die die Arzneimittel an privat Krankenversicherte liefern, denen von der privaten Krankenversicherung die Kosten für den Bezug der Arzneimittel erstattet werden.

(vgl. Rn. 46 und Tenor)