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Beschluss des Gerichts vom 30. Juni 2011 - Cross Czech/Kommission

(Rechtssache T-252/10)1

(Nichtigkeitsklage - Sechstes Rahmenprogramm im Bereich der Forschung, technologischen Entwicklung und Demonstration - Schreiben zur Bestätigung der Ergebnisse eines Prüfberichts und zur Information über das weitere Verfahren - Vertragscharakter dieses Schreibens, das keine Entscheidung darstellt - Unzulässigkeit)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Cross Czech a.s. (Prag, Tschechische Republik) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt T. Schollaert)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: R. Lyal und W. Roels)

Gegenstand

Klage auf Nichtigerklärung des Schreibens INFSO-02/FD/GVC/Isc D (2010) 208676 der Kommission vom 12. März 2010, mit dem die Ergebnisse des Prüfberichts 09-BA74-006 über die von der Klägerin für die Zeit vom 1. Februar 2005 bis 30. April 2008 vorgelegten Kostenaufstellungen in Bezug auf drei Verträge zwischen ihr und der Kommission im Rahmen des Sechsten Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft im Bereich der Forschung, technologischen Entwicklung und Demonstration als Beitrag zur Verwirklichung des Europäischen Forschungsraums und zur Innovation (2002-2006) bestätigt wurden und die Klägerin über das weitere Verfahren in Kenntnis gesetzt wurde

Tenor

Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

Die Cross Czech a.s. trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten der Europäischen Kommission einschließlich der durch das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes entstandenen Kosten.

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1 - ABl. C 209 vom 31.7.2010.