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Klage, eingereicht am 26. Mai 2010 - Vuitton Malletier/HABM - Friis Group International (Darstellung eines Schließmechanismus)

(Rechtssache T-237/10)

Sprache der Klageschrift: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: Louis Vuitton Malletier SA (Paris, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte P. Roncaglia, G. Lazzeretti, M. Boletto und E. Gavuzzi)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM: Friis Group International ApS (Kopenhagen, Dänemark)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 24. Februar 2010 in der Sache R 1590/2008-1 aufzuheben, soweit darin die Gemeinschaftsmarke Nr. 3 693 116 für Waren der Klassen 9, 14 und 18 für nichtig erklärt wurde;

dem Beklagten die Kosten aufzuerlegen;

der anderen Beteiligten im Verfahren vor der Beschwerdekammer die Kosten einschließlich der der Klägerin in den Verfahren vor der Beschwerdekammer und vor der Nichtigkeitsabteilung entstandenen Kosten aufzuerlegen, falls sie dem Rechtsstreit als Streithelferin beitritt.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Eingetragene Gemeinschaftsmarke, deren Nichtigerklärung beantragt wurde: Einen Schließmechanismus abbildende Bildmarke für Waren der Klassen 9, 14, 18 und 25 - Gemeinschaftsmarke Nr. 3 693 116.

Inhaberin der Gemeinschaftsmarke: Klägerin.

Antragstellerin im Nichtigkeitsverfahren: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer.

Im Nichtigkeitsverfahren geltend gemachte Marke der Antragstellerin: Die Antragstellerin im Nichtigkeitsverfahren stützte ihren Antrag auf absolute Eintragungshindernisse im Sinne von Art. 52 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates.

Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung: Zurückweisung des Antrags auf Nichtigerklärung der Gemeinschaftsmarke.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Der Beschwerde wurde teilweise stattgegeben.

Klagegründe: Die Klägerin stützt ihre Anträge auf zwei Klagegründe.

Erstens verstoße die angefochtene Entscheidung gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates, da die Beschwerdekammer zu dem unzutreffenden Ergebnis gekommen sei, dass diese Bestimmung hinsichtlich der Waren der Klassen 9, 14 und 18 auf die angefochtene Gemeinschaftsmarke anwendbar sei. Insbesondere sei die Beschwerdekammer (i) fälschlicherweise an die Frage der Unterscheidungskraft der angefochtenen Gemeinschaftsmarke herangegangen, als ob es sich dabei um eine Marke handele, die aus der Form der von ihr umfassten Waren bestehe, und (ii) unzutreffend davon ausgegangen, dass die Marke von Haus aus keine Unterscheidungskraft besitze.

Zweitens verstoße die angefochtene Entscheidung gegen Art. 52 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates, da die Beschwerdekammer zu dem unzutreffenden Ergebnis gekommen sei, dass diese Bestimmung im vorliegenden Fall nicht anwendbar sei.

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