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Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Zweite Kammer) vom 19. März 2015 – Marcuccio/Kommission

(Rechtssache F-65/13)1

(Ausschluss des Vertreters einer Partei vom Verfahren – Fehlende Bestimmung eines neuen Vertreters – Kläger, der auf die Ersuchen des Gerichts nicht mehr reagiert – Erledigung der Hauptsache)

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Kläger: Luigi Marcuccio (Tricase, Italien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt A.)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: C. Berardis-Kayser und G. Gattinara)

Gegenstand der Rechtssache

Antrag auf Aufhebung der Ablehnung des vom Kläger bei der Kommission gestellten Antrags, ihm 10 000 Euro als Ersatz des Schadens zu zahlen, der durch ein Schreiben entstanden sein soll, mit dem ihm u. a. mitgeteilt worden war, dass die Kommission die Beträge, die er ihr schulde, gegen seine Forderungen auf Kostenerstattung, zu der sie verurteilt worden sei, aufgerechnet habe

Tenor des Beschlusses

Die Klage F-65/13, Marcuccio/Kommission, ist in der Hauptsache erledigt.

Herr Marcuccio trägt seine eigenen Kosten und wird verurteilt, die Kosten der Europäischen Kommission zu tragen.

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1 ABl. C 377 vom 21.12.2013, S. 24.