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Klage, eingereicht am 12. April 2024 – Wonderbox/EUIPO – Swile (Wonderbox)

(Rechtssache T-200/24)

Sprache der Klageschrift: Französisch

Parteien

Klägerin: Wonderbox (Paris, Frankreich) (vertreten durch Rechtsanwältin O. Klimis)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Swile (Montpellier, Frankreich)

Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO

Inhaberin der streitigen Marke: Klägerin

Streitige Marke: Unionsbildmarke Wonderbox – Unionsmarke Nr. 14 980 874

Verfahren vor dem EUIPO: Nichtigkeitsverfahren

Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des EUIPO vom 7. Februar 2024 in der Sache R 776/2023-5

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die angefochtene Entscheidung teilweise aufzuheben, und zwar soweit mit dieser die Löschung der Unionsmarke Nr. 14 980 874, Wonderbox, für die nachstehenden Waren und Dienstleistungen angeordnet wurde:

Klasse 16: Notizzettel; Schachteln aus Pappe oder aus Papier; Geschenkkartons; Booklets; Schriften [Veröffentlichungen]; Sammelkarten, ausgenommen für Spiele; Kataloge; Booklets; Gutscheine zum Eintausch gegen Erzeugnisse oder Dienstleistungen; Geschenkgutscheine zu kommerziellen oder Werbezwecken;

Klasse 35: Werbung; Verbreitung von Werbematerial (Handzettel, Prospekte, Drucksachen, Warenproben); Online-Werbung in einem Computernetzwerk; Vermietung von Werbezeit in Kommunikations-Medien; Herausgabe von Werbetexten; Vermietung von Werbeflächen; Verbreitung von Werbeanzeigen; Verteilung von Einkaufsgutscheinen, Geschenkgutscheinen für kommerzielle oder Werbezwecke; Verkaufsförderung [Sales promotion] [für Dritte]; Entwurf von Werbemitteln; Verbreitung von Werbeanzeigen; Bereitstellung von Online-Verkaufsräumen für Verkäufer und Käufer von Waren und Dienstleistungen; Bereitstellung von Geschäftsinformationen über eine Web-Site; Verhandlung und Abrechnung kommerzieller Transaktionen für Dritte; Verkaufsförderung [Sales promotion] [für Dritte]; Verteilung von geldwerten Einkaufsgutscheinen zu Verkaufsförderungs- oder kommerziellen Zwecken;

dem EUIPO die Kosten aufzuerlegen.

Angeführter Klagegrund

Verletzung von Art. 58 Abs. 1 Buchst. a und Abs. 2 in Verbindung mit Art. 94 Satz 1 der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates.

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