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Rechtsmittel, eingelegt am 17. Juli 2009 von Herbert Meister gegen das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 18. Mai 2009 in den verbundenen Rechtssachen F-138/06 und F-37/08, Meister/HABM

(Rechtssache T-284/09 P)

Verfahrenssprache: Deutsch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführer: Herbert Meister (Muchamiel, Spanien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt H.-J. Zimmermann)

Andere Verfahrensbeteiligte: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Anträge

Der Rechtsmittelführer beantragt,

die Entscheidung des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 18. Mai 2009 in der Sache F-37/08, Meister/HABM, aufzuheben;

dem Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Das Rechtsmittel richtet sich gegen das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 18. Mai 2009 in den verbundenen Rechtssachen F-138/06 und F-37/08, Meister/HABM, mit dem unter anderem die Klage des Rechtsmittelführers in der Rechtssache F-37/08 abgewiesen wurde.

Der Rechtsmittelführer macht zur Begründung seines Rechtsmittels an erster Stelle insbesondere geltend, dass das Gericht für den öffentlichen Dienst seine Pflicht zur Neutralität und Objektivität verletzt, keine präzise bzw. einseitige Aufarbeitung des Sachverhalts vorgenommen und den Sachverhalt verfälscht habe. Ferner wird dem Gericht für den öffentlichen Dienst eine unzulässige prozedurale Vermengung der Streitgegenstände der Verfahren F-138/06 und F-37/08 vorgeworfen. Im Weiteren macht der Rechtsmittelführer Rechtsfehler bei der Beurteilung des Sachverhalts geltend. Zuletzt rügt der Rechtsmittelführer die Kostenentscheidung des Gerichts für den öffentlichen Dienst.

Nach Auffassung des Rechtsmittelführers habe das erkennende Gericht durch die von ihm geltend gemachten Verstöße auch die Verpflichtung zu einer ordnungsgemäßen Begründung der angefochtenen Entscheidung verletzt.

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