Language of document : ECLI:EU:T:2010:537

URTEIL DES GERICHTS (Fünfte Kammer)

16. Dezember 2010(*)

„Gemeinschaftsmarke – Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke CHROMA – Absolutes Eintragungshindernis – Beschreibender Charakter – Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 207/2009“

In der Rechtssache T‑281/09

Deutsche Steinzeug Cremer & Breuer AG mit Sitz in Frechen (Deutschland), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt J. Albrecht,

Klägerin,

gegen

Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM), vertreten durch S. Schäffner als Bevollmächtigten,

Beklagter,

betreffend eine Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des HABM vom 8. Mai 2009 (Sache R 1429/2008‑4) über die Anmeldung des Wortzeichens CHROMA als Gemeinschaftsmarke

erlässt

DAS GERICHT (Fünfte Kammer)

zum Zeitpunkt der Beratung unter Mitwirkung des Präsidenten S. Papasavvas sowie der Richter V. Vadapalas (Berichterstatter) und K. O’Higgins,

Kanzler: E. Coulon,

aufgrund der am 17. Juli 2009 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klageschrift,

aufgrund der am 1. Oktober 2009 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung,

aufgrund der am 21. Dezember 2009 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Erwiderung,

aufgrund des Umstands, dass keine der Parteien binnen der Frist von einem Monat nach der Mitteilung, dass das schriftliche Verfahren abgeschlossen ist, die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung beantragt hat, und des daher auf Bericht des Berichterstatters gemäß Art. 135a der Verfahrensordnung des Gerichts ergangenen Beschlusses, ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden,

nach Änderung der Zusammensetzung der Kammern des Gerichts

folgendes

Urteil

 Vorgeschichte des Rechtsstreits

1        Am 6. März 2008 meldete die Klägerin, die Deutsche Steinzeug Cremer & Breuer AG, nach der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1994, L 11, S. 1) in geänderter Fassung (ersetzt durch die Verordnung [EG] Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke [ABl. L 78, S. 1]) beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) eine Gemeinschaftsmarke an.

2        Bei der angemeldeten Marke handelt es sich um das Wortzeichen CHROMA.

3        Die Marke wurde u. a. für folgende Waren der Klassen 11 und 19 des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung angemeldet:

–        Klasse 11: „Spülbecken, Brausetassen, Dusch- und Badewannen, Waschbecken, Bidets, Urinale, Klosetts, Spülkästen, jeweils aus Keramik“;

–        Klasse 19: „Baumaterialien, nicht aus Metall; Fliesen, Platten, Profilleisten, Rohre und Beläge für Bauzwecke, sämtliche nicht aus Metall; keramische Platten, Mosaike und Formteile für Bauzwecke; Keramikrohstoffe“.

4        Mit Entscheidung vom 7. August 2008 wies der Prüfer die Anmeldung für die genannten Waren nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung Nr. 40/94 (jetzt Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung Nr. 207/2009) sowie Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 40/94 (jetzt Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009) zurück.

5        Am 30. September 2008 legte die Klägerin gegen diese Entscheidung nach den Art. 57 bis 62 der Verordnung Nr. 40/94 (jetzt Art. 58 bis 64 der Verordnung Nr. 207/2009) beim HABM eine Beschwerde ein.

6        Mit Entscheidung vom 8. Mai 2009 (im Folgenden: angefochtene Entscheidung) wies die Vierte Beschwerdekammer des HABM die Beschwerde mit der Begründung zurück, dass die Anmeldemarke beschreibend im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 sei. Im Wesentlichen führte die Beschwerdekammer aus, dass das fragliche Zeichen die Transliteration des griechischen Wortes „χρώμα“ (Farbe) in lateinischen Buchstaben sei und eine beschreibende Angabe für Merkmale der fraglichen Waren bilde. Damit bestehe in Griechenland und Zypern ein absolutes Eintragungshindernis. Aus den gleichen Gründen habe das Zeichen auch keine Unterscheidungskraft im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung.

 Anträge der Parteien

7        Die Klägerin beantragt,

–        die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

–        dem HABM die Kosten aufzuerlegen.

8        Das HABM beantragt,

–        die Klage abzuweisen;

–        der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

 Zur Zulässigkeit

9        In seiner Klagebeantwortung erhebt das HABM gegen die Klage eine Einrede der Unzulässigkeit gemäß Art. 44 § 1 Buchst. c der Verfahrensordnung des Gerichts.

10      In ihrer Erwiderung tritt die Klägerin diesem Vorbringen mit dem Argument entgegen, sie habe in ihrer Klageschrift die geltend gemachten Klagegründe eines Verstoßes gegen Art. 37 Abs. 1, Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c sowie Art. 76 Abs. 1 der Verordnung Nr. 207/2009 eingehend begründet.

11      Nach Art. 21 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union und nach Art. 44 § 1 Buchst. c der Verfahrensordnung, der nach deren Art. 130 § 1 in Rechtsstreitigkeiten betreffend die Rechte des geistigen Eigentums gilt, muss die Klageschrift eine kurze Darstellung der Klagegründe enthalten. Diese Darstellung muss so klar und genau sein, dass sie dem Beklagten die Vorbereitung seiner Verteidigung und dem Gericht die Entscheidung über die Klage ermöglicht (vgl. Urteil des Gerichts vom 19. November 2008, Rautaruukki/HABM [RAUTARUUKKI], T‑269/06, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).

12      Im vorliegenden Fall ist die in der Klageschrift enthaltene Klagebegründung, obgleich knapp gefasst, genügend, um es dem Gericht zu ermöglichen, aus ihr die Argumente zu ersehen, die die rechtliche und tatsächliche Grundlage der Klage bilden. In seiner Klagebeantwortung räumt das HABM im Übrigen ein, verstanden zu haben, dass die Klägerin im Wesentlichen einen Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung Nr. 207/2009 rügt und sich außerdem auf Art. 37 Abs. 1 und Art. 76 Abs. 1 dieser Verordnung bezieht.

13      Die Unzulässigkeitseinrede des HABM nach Art. 44 § 1 Buchst. c der Verfahrensordnung kann daher nicht durchgreifen.

 Zur Begründetheit

14      Die Klägerin macht in der Sache einen einzigen Klagegrund geltend, mit dem sie einen Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung Nr. 207/2009 rügt, wobei sie sich auch auf Art. 37 Abs. 1 und Art. 76 Abs. 1 dieser Verordnung beruft.

 Vorbringen der Parteien

15      Die Klägerin macht geltend, dass das fragliche Zeichen nicht beschreibend sei und daher weder unter das Eintragungshindernis des Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 noch, aus dem gleichen Grund, unter das des Buchst. b dieses Absatzes falle.

16      Die in der angefochtenen Entscheidung gegebene Begründung beruhe auf der unzulässigen Gleichsetzung des Zeichens CHROMA mit dem griechischen Wort „χρώμα“ (Farbe) und einem zu Unrecht angenommenen Erfordernis, das Zeichen für die fraglichen Waren freizuhalten.

17      Das Zeichen könne dem griechischen Wort „χρώμα“ (Farbe) nicht gleichgestellt werden. Die Beschwerdekammer habe nicht dargetan, dass die Transliteration in lateinischen Buchstaben in identischer Weise wie das Wort in der Ausgangssprache verwendet werde, und sie hätte sich daher nicht auf das Erfordernis stützen dürfen, eine Monopolisierung der Transliteration griechischer Wörter zu vermeiden. Der aus der Eintragung des Zeichens CHROMA resultierende Schutz gäbe der Klägerin im Übrigen nicht das Recht, einem Dritten die Benutzung des griechischen Wortes „χρώμα“ (Farbe) zu untersagen.

18      Das Wort „χρώμα“ (Farbe) brauche nicht freigehalten zu werden, weil dieser Ausdruck nur eine Art (Kategorie) einer Wareneigenschaft, nicht aber eine Wareneigenschaft selbst bezeichne. Es sei ungewöhnlich, eine solche Angabe auf eine Ware oder deren Umverpackung aufzudrucken. In einem solchen Aufdruck sehe ein Verbraucher keinen Hinweis auf eine Wareneigenschaft.

19      Diese Überlegung werde durch die Eintragung von Gemeinschaftsmarken bestätigt, die aus den Wörtern „dimension“ (englisch für „Ausdehnung, Größe, Abmessung“), „brilliance“ (englisch für „Brillianz, Großartigkeit, Glanz“) oder „tinta“ (spanisch für „Tinte, Farbe, farbig“) gebildet seien.

20      Ferner gehe aus Randnr. 30 der angefochtenen Entscheidung hervor, dass sich die Ausführungen der Beschwerdekammer im Grunde nicht auf das Wort „Farbe“ als solches bezögen, sondern auf die Begriffe „farbig“, „mehrfarbig“ oder „bunt“, mit denen darauf hingewiesen werden könne, dass die Ware gefärbt oder nicht monochrom sei.

21      Die Beschwerdekammer habe insoweit die in Frage stehenden Waren vernachlässigt. Es sei schlicht nicht vorstellbar, dass die Begriffe „Farbe“ oder „farbig“, in welcher Sprache auch immer, auf Waren aufgedruckt würden, um ihre Eigenschaften zu bezeichnen. Da die fraglichen Waren zwingend eine Farbe, und sei es die natürliche Farbe des Materials, besäßen, seien solche Angaben, die sich nicht auf eine konkrete Farbe bezögen, für den Verbraucher ohne jede Relevanz. Im Fall der in Frage stehenden Waren sei der Farbton im Übrigen stets auf ihrer Verpackung angegeben.

22      Das Wort „Farbe“ beschreibe daher nicht, und erst recht nicht das Zeichen CHROMA, eine wie auch immer geartete Beschaffenheit der hier relevanten Waren. Der griechischsprachige Verbraucher verstehe das Zeichen nicht als bloß beschreibende Angabe, sondern vielmehr als Herkunftshinweis.

23      Dies werde dadurch bestätigt, dass verschiedene Wortzeichen CHROMA oder CROMA, die die Klägerin in ihrer schriftlichen Beschwerdebegründung beim HABM aufgeführt habe, als nationale und Gemeinschaftsmarken eingetragen seien.

24      Durch ihr Versäumnis, diese Voreintragungen zu berücksichtigen, habe die Beschwerdekammer ihre Amtsermittlungspflicht gemäß Art. 76 Abs. 1 der Verordnung Nr. 207/2009 verletzt.

25      Das HABM tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen.

 Würdigung durch das Gericht

26      Nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 sind von der Eintragung Marken ausgeschlossen, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geografischen Herkunft oder der Zeit der Herstellung der Ware oder der Erbringung der Dienstleistung oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Ware oder Dienstleistung dienen können. Nach Art. 7 Abs. 2 finden die Vorschriften des Abs. 1 auch dann Anwendung, wenn dieses Eintragungshindernis nur in einem Teil der Gemeinschaft vorliegt.

27      Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 verfolgt ein im Allgemeininteresse liegendes Ziel, das verlangt, dass Zeichen oder Angaben, die Merkmale der für die Anmeldemarke beanspruchten Waren oder Dienstleistungen beschreiben, von jedermann frei verwendet werden können. Diese Vorschrift schließt es daher aus, dass solche Zeichen oder Angaben aufgrund ihrer Eintragung als Marke einem Unternehmen vorbehalten werden (vgl. Urteil des Gerichtshofs vom 23. Oktober 2003, HABM/Wrigley, C‑191/01 P, Slg. 2003, I‑12447, Randnr. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).

28      Ein Wortzeichen ist daher nach dieser Bestimmung von der Eintragung ausgeschlossen, wenn es zumindest in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal der in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen bezeichnet. Die Zurückweisung einer Anmeldung nach dieser Bestimmung durch das HABM setzt auch nicht voraus, dass das fragliche Zeichen tatsächlich beschreibend verwendet wird, sondern es genügt, dass es zu diesem Zweck verwendet werden kann (vgl. Urteil HABM /Wrigley, Randnr. 32).

29      Es spielt auch keine Rolle, ob die Merkmale der Waren oder Dienstleistungen, die durch das fragliche Zeichen beschrieben werden können, wirtschaftlich wesentlich oder nebensächlich sind oder ob es Synonyme gibt, mit denen dieselben Merkmale bezeichnet werden können (vgl. entsprechend Urteil des Gerichtshofs vom 12. Februar 2004, Koninklijke KPN Nederland, C‑363/99, Slg. 2004, I‑1619, Randnrn. 101 und 102).

30      Des Weiteren kann die Beurteilung des beschreibenden Charakters eines Zeichens nur anhand des Verständnisses, das die maßgeblichen Verkehrskreise von ihm haben, und im Hinblick auf die betreffenden Waren oder Dienstleistungen erfolgen (vgl. Urteil des Gerichts vom 8. Juli 2008, Lancôme/HABM – CMS Hasche Sigle [COLOR EDITION], T‑160/07, Slg. 2008, II‑1733, Randnr. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung).

31      Im vorliegenden Fall ist den Feststellungen in den Randnrn. 31 und 32 der angefochtenen Entscheidung, denen die Klägerin nicht entgegengetreten ist, zu entnehmen, dass die fraglichen Waren zum einen Sanitärgeräte aus Keramik in Klasse 11 und zum anderen nichtmetallische Baumaterialien in Klasse 19 sind, die sowohl von Endverbrauchern als auch von Bauunternehmen gekauft werden können.

32      Da außerdem laut Randnr. 19 der angefochtenen Entscheidung die Beschwerdekammer das Vorliegen des absoluten Eintragungshindernisses nur im Hinblick auf die griechische Sprache angenommen hat, ist nach Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009 davon auszugehen, dass die für die Beurteilung dieses Eintragungshindernisses maßgeblichen Verkehrskreise aus den betreffenden Verbrauchern in Griechenland und Zypern bestehen.

33      Es ist unstreitig, dass das Zeichen CHROMA eine Transliteration des griechischen Wortes „χρώμα“ (Farbe) in lateinischen Buchstaben darstellt.

34      Transliterationen griechischer Wörter in lateinischen Buchstaben sind jedoch, wie die Beschwerdekammer zutreffend in Randnr. 22 der angefochtenen Entscheidung ausgeführt hat, für die Prüfung der absoluten Eintragungshindernisse des Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung Nr. 207/2009 den in griechischen Buchstaben geschriebenen Wörtern gleichzustellen (vgl. in diesem Sinne entsprechend Urteil des Gerichts vom 5. Dezember 2000, Messe München/HABM [electronica], T‑32/00, Slg. 2000, II‑3829, Randnr. 40).

35      Dies gilt im vorliegenden Fall umso mehr, als das fragliche Zeichen eine getreue Transkription des griechischen Wortes für „Farbe“ in Buchstaben des lateinischen Alphabets ist, das dem fraglichen griechischsprachigen Verbraucher bekannt ist, womit sich ihm diese Wortbedeutung sofort und unmittelbar erschließt.

36      Insoweit ist zum einen darauf hinzuweisen, dass das Wort mit der Bedeutung „Farbe“ verwendet werden kann, um ein Merkmal der Waren zu bezeichnen, nämlich ihre mögliche Ausführung in verschiedenen Farbtönen (vgl. in diesem Sinne Urteil COLOR EDITION, Randnrn. 47 und 48).

37      Auch wenn nämlich die Klägerin geltend macht, dass eine Farbe eine Art oder Kategorie von Merkmalen, nicht aber „ein“ Merkmal sei, ändert dies nichts daran, dass sich der Begriff „Farbe“ in seinen gängigen Bedeutungen auf die Verwendung anderer Farben als Schwarz oder Weiß oder auf das Vorhandensein einer breiten Farbpalette bezieht.

38      Zum anderen ist, wie die Beschwerdekammer zutreffend in den Randnrn. 31 und 32 der angefochtenen Entscheidung dargelegt hat, im Fall von Sanitärgeräten, deren traditionelle Farbe Weiß ist, und von Baumaterialien nicht aus Metall, darunter Keramikwaren für Badezimmer, die Angabe, dass diese Ware in verschiedenen Farben verfügbar ist, ein Hinweis auf ein Merkmal, das für den Verkehr von Bedeutung sein kann.

39      Die Verwendung des Begriffs „Farbe“ vermittelt damit eine Aussage, die der betreffende Verbraucher sofort verstehen kann und die auf die Verfügbarkeit einer Produktpalette in verschiedenen Farben hinweist, im Fall von keramischen Sanitärgeräten und keramischen Baumaterialien für Badezimmer in anderen Farben als dem klassischen Weiß. Im Übrigen kann eine Nachfrage nach diesen Waren gerade nach Maßgabe ihrer Farbpalette bestehen, um sie passend einem Rahmen der Innenraumgestaltung einzufügen.

40      Da sich diese Beurteilung explizit auf die Vermarktungsbedingungen der fraglichen Waren der Klassen 11 und 19 bezieht, macht die Klägerin zu Unrecht geltend, dass die Beschwerdekammer die Berücksichtigung dieser Waren versäumt habe.

41      Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass die Beschwerdekammer zu Recht zu dem Ergebnis gelangen konnte, dass das Zeichen CHROMA aus der Sicht des maßgeblichen griechischsprachigen Verbrauchers als Hinweis darauf dienen kann, dass die fraglichen Waren der Klassen 11 und 19 in verschiedenen Farben erhältlich sind, und dass es damit ein für die Vermarktung dieser Waren relevantes Merkmal bezeichnet.

42      In Anbetracht der oben in den Randnrn. 28 und 29 angeführten Rechtsprechung wird dieses Ergebnis weder durch das Argument der Klägerin in Frage gestellt, dass es Wörter wie „farbig“ oder „mehrfarbig“ gebe, die die gleiche Aussage vermitteln könnten, noch durch das Vorbringen, dass der fragliche Ausdruck nicht tatsächlich beschreibend verwendet werde. Im Übrigen ist es unerheblich, ob das damit möglicherweise bezeichnete Merkmal wirtschaftlich wesentlich oder nebensächlich ist.

43      Die Klägerin kann sich auch nicht mit Erfolg auf Voreintragungen von Gemeinschaftsmarken berufen, die aus Wörtern gebildet sind, welche auf eine Dimension, Brillianz oder Färbung hinweisen, oder auf die von Gemeinschaftsmarken, die aus den Elementen „Croma“ und „Chroma“ oder deren Kombination mit anderen Wortbestandteilen bestehen.

44      Da nämlich die Entscheidungen der Beschwerdekammern über die Eintragung eines Zeichens als Gemeinschaftsmarke gebundene Entscheidungen und keine Ermessensentscheidungen sind, kann ihre Rechtmäßigkeit grundsätzlich nicht durch den Verweis auf das Vorliegen einer abweichenden Entscheidungspraxis des HABM in Frage gestellt werden (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 15. September 2005, BioID/HABM, C‑37/03 P, Slg. 2005, I‑7975, Randnr. 47).

45      Überdies ist der beschreibende Charakter eines Zeichens im Hinblick auf die Waren oder Dienstleistungen, für die die Eintragung beantragt wird, und seine Wahrnehmung durch die maßgeblichen Verkehrskreise zu beurteilen. Daher kann sich die Klägerin nicht mit Erfolg auf die Ähnlichkeit der Anmeldemarke mit einer anderen Gemeinschaftsmarke berufen, ohne die tatsächlichen oder rechtlichen Gesichtspunkte darzulegen, die für die Eintragung der anderen Marke angeführt wurden (vgl. in diesem Sinne entsprechend Urteil BioID/HABM, Randnrn. 48 und 49).

46      Hinsichtlich des Vorbringens, dass die Marke CHROMA in Griechenland eingetragen sei, ist darauf zu verweisen, dass die Gemeinschaftsregelung für Marken ein autonomes System ist, das aus einer Gesamtheit von Vorschriften besteht und Zielsetzungen verfolgt, die ihm eigen sind, und dessen Anwendung von jedem nationalen System unabhängig ist. In den Mitgliedstaaten bereits vorgenommene Eintragungen stellen keinen Umstand dar, der für die Eintragung einer Gemeinschaftsmarke entscheidend ist, sondern sie können bei der Beurteilung der Anmeldung einer Gemeinschaftsmarke nur u. a. dadurch berücksichtigt werden, dass sie in die Prüfung mit einbezogen werden können (vgl. Urteil des Gerichts vom 8. Juni 2005, Wilfer/HABM [ROCKBASS], T‑315/03, Slg. 2005, II‑1981, Randnr. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).

47      Die Klägerin hat jedoch keinen der rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkte dargelegt, die der Eintragung der fraglichen nationalen Marke zugrunde lagen.

48      Unter Berücksichtigung der vorstehenden Erwägungen kann die Klägerin der Beschwerdekammer nicht vorwerfen, sie habe dadurch, dass sie diese Voreintragungen nicht berücksichtig habe, gegen Art. 76 Abs. 1 der Verordnung Nr. 207/2009 verstoßen.

49      Nach alledem hat die Klägerin nicht den Schluss der Beschwerdekammer entkräftet, dass dem Zeichen ein absolutes Eintragungshindernis nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 entgegensteht.

50      In Anbetracht dieser Feststellung kann die Zurückweisung der Anmeldung für die fraglichen Waren auch keinen Verstoß gegen Art. 37 Abs. 1 der Verordnung Nr. 207/2009 darstellen.

51      Im Übrigen ist die Rüge eines Verstoßes gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 nicht zu prüfen. Wie aus Art. 7 Abs. 1 der Verordnung Nr. 207/2009 hervorgeht, ist ein Zeichen nämlich bereits dann von der Eintragung als Gemeinschaftsmarke ausgeschlossen, wenn nur eines der dort aufgeführten Eintragungshindernisse vorliegt.

52      Nach alledem ist die Klage abzuweisen.

 Kosten

53      Nach Artikel 87 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Klägerin unterlegen ist, sind ihr gemäß dem Antrag des HABM die Kosten aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Fünfte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Die Klage wird abgewiesen.

2.      Die Deutsche Steinzeug Cremer & Breuer AG trägt die Kosten.

Papasavvas

Vadapalas

O’Higgins

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 16. Dezember 2010.

Unterschriften


* Verfahrenssprache: Deutsch.