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Klage, eingereicht am 4. November 2011 - Ethniko kai Kapodistriako Panepistimio Athinon /Europäisches Zentrum für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten

(Rechtssache T-577/11)

Verfahrenssprache: Griechisch

Parteien

Kläger: Ethniko kai Kapodistriako Panepistimio Athinon (Athen, Griechenland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt S. Gkaripis)

Beklagter: Europäisches Zentrum für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten (Solna, Schweden)

Anträge

Der Kläger beantragt,

der Klage stattzugeben;

festzustellen, dass der Ausschuss für die Bewertung der Angebote mit der angefochtenen Entscheidung gegen die Bedingungen der unter der Nummer ABl/27/05/2001-Proc/2011/041 veröffentlichten Vergabebekanntmachung des Europäischen Zentrums für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten (ECDC) verstoßen hat;

die gegen den Kläger ergangene Entscheidung des ECDC vom 25. August 2011 mit dem Aktenzeichen ADM-11-1737-AAbema für nichtig zu erklären;

anzuordnen, dass die beklagte europäische Einrichtung das am 22. Juli 2011 im Rahmen der streitigen Ausschreibung eingereichte Angebot des Ethniko kai Kapodistriako Panepistimio Athinon erneut prüft;

der beklagten Einrichtung die Kosten des Klägers aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Mit der vorliegenden Klage begehrt der Kläger die Nichtigerklärung der Entscheidung des ECDC vom 25. August 2011 (ADM-11-1737-AAbema), mit der sein im Rahmen der Bekanntmachung über die Vergabe eines öffentlichen Auftrags des ECDC betreffend die "Systematische Überprüfung und fachkundige Beratung zur Wirksamkeit der molekularen Typisierung viraler Krankheitserreger für die öffentliche Gesundheit" (ABl/27/05/2001-Proc/2011/041) abgegebenes Angebot abgelehnt wurde.

Zur Stützung der Klage macht der Kläger folgende Klagegründe geltend:

Falsche Beurteilung der tatsächlichen Umstände des Angebots des Klägers

Die beklagte Einrichtung habe das Angebot des Panepistimio Athinon mit der Begründung abgelehnt, dass die vorgeschlagenen Mitglieder der Arbeitsgruppe nicht über die erforderliche technische und berufliche Befähigung für den in der Vergabebekanntmachung beschriebenen Auftrag verfügten, und die weitere Prüfung seines Angebots ausgeschlossen. Tatsächlich jedoch belegten die beruflichen und technischen Tätigkeiten der Mitglieder der Arbeitsgruppe ihre berufliche und technische Eignung für die Durchführung des in der Vergabebekanntmachung beschriebenen Auftrags.

Fehler der Entscheidung in Bezug auf die Beurteilungskriterien

Der Ausschuss habe festgestellt, dass die im Angebot des Klägers genannten Mitglieder der Arbeitsgruppe einer systematischen Überprüfung der ins Auge gefassten Gegenstände nicht gerecht werden könnten. Die Mitglieder der Arbeitsgruppe hätten jedoch über eine solche Erfahrung verfügt, und selbst wenn dies nicht der Fall gewesen wäre, sei die betreffende Voraussetzung der Eignung zu systematischer Überprüfung in der Ausschreibung nicht als Bedingung angegeben worden, die über das Ergebnis der Beurteilung als zwingende conditio sine qua non für die Vergabe des Auftrags entscheide, sondern stelle einfach eine mit anderen zusammen zu berücksichtigende Eigenschaft dar.

Rechtswidrige Begründung - Fehlen einer rechtlichen Grundlage

Die zweite Begründung des angefochtenen Akts bestehe darin, dass es in der Person des Klägers an der Eignung fehle, einen indiziengestützten medizinischen Ansatz (evidence based medicine) umzusetzen. Die genannte Methode werde in keinem Punkt des Textes der streitigen Ausschreibung als eines der Kriterien für die Auswahl des für die Durchführung des zu vergebenden Auftrags geeignetsten Bieters erwähnt.

Rechtswidrigkeit des Umstands, dass in der Ausschreibung und in der angefochtenen Entscheidung nicht die Möglichkeit eines verwaltungsrechtlichen Rechtsbehelfs vorgesehen sei

Der Umstand, dass in der Ausschreibung und in der angefochtenen Entscheidung nicht die Möglichkeit eines Rechtsbehelfs bei dem dort vorgesehenen Verwaltungsorgan wegen Nichtigerklärung oder Änderung der Maßnahme des Ausschusses der beklagten Einrichtung vorgesehen sei, sei rechtswidrig, da er den im Recht der Europäischen Union verankerten Grundsätzen der ordnungsgemäßen Verwaltung und der Rechtmäßigkeit zuwiderlaufe.

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