Amtsblattmitteilung
Klage der The Gillette Company gegen das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle), eingereicht am 15. August 2003
(Rechtssache T-286/03)
Verfahrenssprache
zu bestimmen gemäß Artikel 131 § 2 der Verfahrensordnung
- Sprache, in der die Klage verfaßt wurde: Deutsch
Die The Gillette Company, Boston (Vereinigte Staaten von Amerika), hat am 15. August 2003 eine Klage gegen das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften eingereicht.
Prozeßbevollmächtigter der Klägerin ist Rechtsanwalt L. Kouker.
Weitere Partei vor der Beschwerdekammer war Wilkinson Sword GmbH, Solingen (Deutschland).
Die Klägerin beantragt,
- die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamtes für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 17. April 2003 in der Beschwerdesache R-221/2002-4 aufzuheben;
- dem beklagten Amt die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente:
Anmelderin der Gemeinschaftsmarke:Die Klägerin
Angemeldete Gemeinschaftsmarke:Die Bildmarke "XTREME RIGHT GUARD SPORT" für Waren der Klasse 3 (nicht-medizinische Präparate zur Verwendung beim Baden oder Duschen; Antitranspiranten; Deodorants; alle in Klasse 3 enthalten) - Anmeldung Nr. 1486745
Inhaber des im Widerspruchsverfahren
entgegengehaltenen Marken- oder
Zeichenrechts:Wilkinson Sword GmbH
Entgegengehaltenes Marken- oder
Zeichenrecht:Die deutschen Bildmarken "WILKINSON SWORD XTREME" (Nr. 399 23 715 und 399 45 175) für Waren der Klasse 3 (Rasierkosmetik)
Entscheidung der Widerspruchsabteilung:Zurückweisung des Widerspruchs
Entscheidung der Beschwerdekammer: Aufhebung der Entscheidung der Widerspruchsabteilung und Zurückweisung der Anmeldung der Klägerin
Klagegründe:- Verstoß gegen Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 40/94
- Keine Verwechslungsgefahr
- Keine Ähnlichkeit zwischen den sich gegenüberstehenden Marken
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