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Amtsblattmitteilung

 

URTEIL DES GERICHTS ERSTER INSTANZ

vom 13. April 2005

in der Rechtssache T-286/03, The Gillette Company gegen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM)1

(Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Gemeinschaftsbildmarke RIGHT GUARD XTREME SPORT - Ältere nationale Bildmarke WILKINSON SWORD XTREME III - Verwechslungsgefahr - Ablehnung der Eintragung - Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung [EG] Nr. 40/94)

(Verfahrenssprache: Deutsch)

In der Rechtssache T-286/03, The Gillette Company mit Sitz in Boston (Vereinigte Staaten von Amerika), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. Ebert-Weidenfeller und L. Kouker, gegen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) (Bevollmächtigte: G. Schneider und J. Weberndörfer), andere Beteiligte am Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM und Streithelferin vor dem Gericht: Wilkinson Sword GmbH mit Sitz in Solingen (Deutschland), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin E. Kessler, betreffend eine Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des HABM vom 17. April 2003 (Sache R 221/2002-4), mit der die Eintragung der Bildmarke RIGHT GUARD XTREME SPORT abgelehnt wurde, hat das Gericht (Zweite Kammer) unter Mitwirkung des Präsidenten J. Pirrung sowie des Richters A. W. H. Meij und der Richterin I. Pelikánová - Kanzler: J. Palacio González, Hauptverwaltungsrat - am 13. April 2005 ein Urteil mit folgendem Tenor erlassen:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

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1 - ABl. C 251 vom 18.10.2003.