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Urteil des Gerichts vom 7. Februar 2024 – Österreich/Kommission

(Rechtssache T-501/22)1

(EGFL und ELER – Von der Finanzierung ausgeschlossene Ausgaben – Von Österreich getätigte Ausgaben – Verringerungskoeffizient – Art. 24 Abs. 6 der Verordnung [EU] Nr. 1307/2013 – Art. 30 Abs. 7 Buchst. b der Verordnung Nr. 1307/2013 – Art. 52 Abs. 4 Buchst. a der Verordnung [EU] Nr. 1306/2013 – Begründungspflicht)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: Republik Österreich (vertreten durch J. Schmoll und A. Kögl als Bevollmächtigte)

Beklagte: Europäische Kommission (vertreten durch J. Aquilina und A. Becker als Bevollmächtigte)

Gegenstand

Mit ihrer Klage nach Art. 263 AEUV beantragt die Republik Österreich die Nichtigerklärung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/908 der Kommission vom 8. Juni 2022 über den Ausschluss bestimmter von den Mitgliedstaaten zulasten des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) getätigter Ausgaben von der Finanzierung durch die Europäische Union (ABl. 2022, L 157, S. 15), soweit damit Ausgaben in Höhe von 68 146 449,98 Euro, die die Republik Österreich im Rahmen des EGFL gemeldet hat, von der Finanzierung durch die Union ausgeschlossen werden.

Tenor

Der Durchführungsbeschluss (EU) 2022/908 der Kommission vom 8. Juni 2022 über den Ausschluss bestimmter von den Mitgliedstaaten zulasten des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) getätigter Ausgaben von der Finanzierung durch die Europäische Union wird insoweit für nichtig erklärt, als er, was die Finanzkorrektur betrifft, für die in der Tabelle im Anhang dieses Beschlusses der Grund „Zuweisung von Zahlungsansprüchen – Konvergenz“ für die Haushaltsjahre 2016 bis 2020 angeführt wird, Ausgaben von der Finanzierung durch die Europäische Union ausgeschlossen hat, die die Republik Österreich vor dem 27. November 2016 zulasten des EGFL getätigt hat.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Republik Österreich und die Europäische Kommission tragen ihre eigenen Kosten.

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1     ABl. C 389 vom 10.10.2022.