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Beschluss des Gerichts vom 9. Februar 2024 – Ciar/EUIPO – Motion (Handhabungsvorrichtung)

(Rechtssache T-100/22)1

(Gemeinschaftsgeschmacksmuster – Nichtigkeitsverfahren – Erledigung der Hauptsache)

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Klägerin: Ciar SpA (Pesaro, Italien) (vertreten durch Rechtsanwalt L. Goglia sowie Rechtsanwältinnen S. Lavagnini und B. Villa)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (vertreten durch E. Nicolás Gómez und R. Raponi als Bevollmächtigte)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO und Streithelferin vor dem Gericht: Motion SpA (Forlì, Italien) (vertreten durch Rechtsanwälte S. Corona und G. Ciccone)

Gegenstand

Mit ihrer Klage nach Art. 263 AEUV begehrt die Klägerin die Aufhebung der Entscheidung der Dritten Beschwerdekammer des Amtes der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) vom 9. Dezember 2021 (Sache R 50/2017-3).

Tenor

Der Rechtsstreit ist in der Hauptsache erledigt.

Die Ciar SpA und die Motion SpA tragen ihre eigenen Kosten sowie jeweils zur Hälfte die Kosten des Amtes der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO).

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1     ABl. C 148 vom 4.4.2022.