Language of document :

Klage, eingereicht am 24. Dezember 2013 – Deloitte Consulting/Kommission

(Rechtssache T-688/13)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Deloitte Consulting CVBA (Diegem, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte K. De hornois und N. Korogiannakis)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

den der Klägerin mit Schreiben vom 15. Oktober 2013 mitgeteilten Beschluss der Beklagten, das Angebot der Klägerin im Rahmen des Ausschreibungsverfahrens DIGIT/R2/PO/2013/004 – Beratung, Benchmarking und Consulting im Bereich Informations- und Kommunikationstechnologie (ABC III) (Los 2) als vierten Auftragnehmer in der Kaskade auszuwählen und den Auftrag an das Konsortium PWC-EVERIS als ersten Auftragnehmer, KPMG-TRASYS-KURT SALMON als zweiten Auftragnehmer und CGI Accenture als dritten Auftragnehmer zu vergeben, für nichtig zu erklären;

den angefochtenen Beschluss zumindest insoweit für nichtig zu erklären, als der erste Auftragnehmer in der Kaskade, PWC-EVERIS, nicht ausgeschlossen wurde, weil er Informationen zu seinem finanziellen Angebot in sein technisches Angebot aufgenommen hat;

der Beklagten aufzugeben, der Klägerin den Schaden zu ersetzen, der ihr wegen des Verlusts des Auftrags, hilfsweise, wegen des Verlusts der Chance aufgrund des in Rede stehenden Ausschreibungsverfahrens entstanden ist;

der Beklagten die der Klägerin im Zusammenhang mit dieser Klage entstandenen Kosten und Aufwendungen aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage macht die Klägerin vier Klagegründe geltend.

Erster Klagegrund: Verstoß gegen die Verpflichtung, Gründe anzugeben, und Nichtoffenlegung der relativen Verdienste der erfolgreichen Bieter – Art. 113 Abs. 2 der Haushaltsordnung und Art. 161 Abs. 2 und 3 der delegierten Verordnung sowie Verstoß gegen ein wesentliches Verfahrenserfordernis, nämlich den Grundsatz des Rechts auf einen wirksamen Rechtsbehelf.

Obwohl der Gegenstand der Ausschreibung technisch sehr komplex sei und strategische Bedeutung besitze, sei der Inhalt der Auszüge des Bewertungsberichts kurz, oberflächlich, vereinfachend, es fehlten Angaben der Stärken und Schwächen der bewerteten Angebote, er sei beschränkt auf „Qualifikationen“ ohne jegliche Beschreibung der Substanz der Antwort. Für einige der Unterkriterien gebe es absolut keine Begründung, die die erzielten Punktzahlen der Bieter erklärten, wobei die Kommentare des Bewertungsausschusses oft nicht mit den Punktzahlen in Einklang stünden, die an die verschiedenen Bieter vergeben worden seien. Die Mängel der Begründung des angefochtenen Beschlusses behinderten seine gerichtliche Überprüfung und verstießen gegen den Grundsatz des Rechts auf einen wirksamen Rechtsbehelf.

Zweiter Klagegrund: Verstoß gegen die Verpflichtung, eindeutige Zuschlagskriterien zu verwenden, aufgrund deren der Auftrag objektiv vergeben werden könne; Verstoß gegen die Unterscheidung zwischen Auswahlkriterien und Zuschlagskriterien;

Die technischen Spezifikationen bestünden in einer beträchtlichen Anzahl vager Unterkriterien. Daher seien gut informierte und durchschnittlich sorgfältige Bieter nicht in der Lage, das besondere Zuschlagskriterium zu verstehen. Es gebe keine klare Angabe darüber, was ein guter oder weniger guter Ansatz sei, noch gebe es ein qualitatives Element, das darlege, welche Indikatoren zu einem besseren oder schlechteren Ergebnis führen könnten. Außerdem enthalte der Bewertungsbericht eine Bezugnahme auf Auswahlkriterien, die verwendet worden seien, um den technischen Vorschlag der Bieter zu bewerten.

Dritter Klagegrund: Nichteinhaltung der Vorschriften über die Spezifikationen der Ausschreibung. Verstoß gegen die Grundsätze der Transparenz und der guten Verwaltung – Verstoß gegen die Anweisungen für die Bieter – Bezugnahme auf den Preis innerhalb des technischen Angebots;

Einer der erfolgreichen Bieter, habe erhebliche finanzielle Informationen im technischen Abschnitt des Angebots ausgeführt, weshalb das Angebot unzulässig sei, da es gegen die besonderen Bestimmungen der Ausschreibungsspezifikationen sowie gegen den Grundsatz der Nicht-Diskriminierung und das Guidebook for Public Procurement von DIGIT (Leitfaden für öffentliche Aufträge von DIGIT), das im vorliegenden Fall anwendbar sei, verstoße.

Vierter Klagegrund: Verstoß gegen Art. 107 Abs. 1 Buchst. a der Haushaltsordnung und gegen Abschnitt 5.2.3.2 der Spezifikationen der Ausschreibung – Interessenkonflikt;

Gemäß Art. 107 der Haushaltsordnung müsse die Beklagte prüfen, ob sich die Bieter während des Vergabeverfahrens für die Rahmenvereinbarung in einem Interessenkonflikt befänden, im Gegensatz zu der im vorliegenden Fall von der Beklagten vorgezogenen Einzelfallprüfung während der Durchführung der Rahmenvereinbarung. Jeder Bieter, der sich – wie erwähnt während des Ausschreibungsverfahrens – in einem Interessenkonflikt befinde, hätte vor Abschluss der Rahmenvereinbarung ausgeschlossen werden müssen, und nicht, wie es die Beklagte in diesem Fall vorziehe, auf der Grundlage des Einzelfalls während der Durchführung des Vertrags. Abschnitt 5.2.3.2 der Ausschreibungsspezifikationen sei ein noch strengeres Erfordernis als der in Art. 107 der Haushaltsordnung beschriebene Interessenkonflikt. Auf der Grundlage des Vorstehenden hätte die Beklagte einige der erfolgreichen Bieter, ablehnen müssen.