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Klage, eingereicht am 29. November 2010 - Nordmilch/HABM - Lactimilk (MILRAM)

(Rechtssache T-546/10)

Sprache der Klageschrift: Deutsch

Parteien

Klägerin: Nordmilch AG (Bremen, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt R. Schneider)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Lactimilk, SA (Madrid, Spanien)

Anträge der Klägerin

Die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamtes für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 15. September 2010 in den verbundenen Sachen R 1041/2009-4 und R 1053/2009-4 aufzuheben, soweit hierdurch die Gemeinschaftsmarkenanmeldung 002 851 384 für bestimmte Waren der Klassen 5 und 29 zurückgewiesen worden ist;

dem HABM die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Klägerin.

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Wortmarke "MILRAM" für Waren der Klassen 5, 29, 30, 32, 33 und 43.

Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Lactimilk, SA.

Entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Nationale Bildmarke, die das Wortelement "RAM" enthält, für Waren der Klasse 29, sowie verschiedene nationale Wortmarken "RAM" für Waren der Klassen 5, 29, 30 und 32.

Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Teilweise Zurückweisung des Widerspruchs.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Aufhebung der Entscheidung der Widerspruchsabteilung, soweit der Widerspruch für bestimmte Waren zurückgewiesen wurde und Zurückweisung der Anmeldung der betroffenen Waren.

Klagegründe: Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/20091, da zwischen den sich gegenüberstehenden Marken keine Verwechslungsgefahr bestehe. Ferner rügt die Klägerin, dass die Beschwerdekammer zu einer Widerspruchsmarke nicht berücksichtigt habe, dass deren Schutzdauer zum Zeitpunkt der Entscheidung am 15. September 2010 abgelaufen gewesen sei.

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1 - Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 2009, L 78, S. 1).