Language of document : ECLI:EU:T:2019:766

URTEIL DES GERICHTS (Vierte Kammer)

24. Oktober 2019(*)

„Nichtigkeitsklage – Institutionelles Recht – Verpflichtung, das CdT mit den für die Arbeit des EUIPO erforderlichen Übersetzungsdiensten zu betrauen – Kündigung der Vereinbarung zwischen dem CdT und dem EUIPO – Veröffentlichung einer Ausschreibung für Übersetzungsdienste – Einrede der Unzulässigkeit – Fehlendes Rechtsschutzinteresse – Teilweise Erledigung – Teilweise Unzulässigkeit“

In der Rechtssache T‑417/18,

Übersetzungszentrum für die Einrichtungen der Europäischen Union (CdT), vertreten durch J. Rikkert und M. Garnier als Bevollmächtigte,

Kläger,

gegen

Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO), vertreten durch N. Bambara und D. Hanf als Bevollmächtigte,

Beklagter,

betreffend zunächst einen Antrag nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung erstens des Schreibens des EUIPO vom 26. April 2018, soweit es darin seine Absicht mitteilt, die 2016 mit dem CdT abgeschlossene Vereinbarung über die für die Arbeit des EUIPO erforderlichen Übersetzungsdienste nicht über den 31. Dezember 2018 hinaus zu verlängern, zweitens des Schreibens des EUIPO vom 26. April 2018, soweit es darin dem CdT seine Absicht mitteilt, vorsorglich die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um die Kontinuität der Übersetzungsleistungen über den 31. Dezember 2018 hinaus sicherzustellen, insbesondere durch Veröffentlichung von Ausschreibungen, und drittens der Entscheidung des EUIPO, im Amtsblatt der Europäischen Union unter der Nr. 2018/S 114‑258472 eine Ausschreibung für Übersetzungsdienste zu veröffentlichen, ferner einen Antrag, dem EUIPO zu untersagen, aufgrund dieser Ausschreibung Verträge abzuschließen, und schließlich einen Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Veröffentlichung einer Ausschreibung für Übersetzungsdienste durch eine Agentur oder jegliche andere Einrichtung oder Stelle der Europäischen Union, deren Gründungsverordnung vorsieht, dass die Übersetzungsdienste durch das CdT erbracht werden,

erlässt

DAS GERICHT (Vierte Kammer)

unter Mitwirkung der Richter H. Kanninen, J. Schwarcz (Berichterstatter) und C. Iliopoulos,

Kanzler: M. Marescaux, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 22. Mai 2019

folgendes

Urteil

 Vorgeschichte des Rechtsstreits

1        Das Übersetzungszentrum für die Einrichtungen der Europäischen Union (CdT) ist eine durch die Verordnung (EG) Nr. 2965/94 des Rates vom 28. November 1994 (ABl. 1994, L 314, S. 1) errichtete Einrichtung. Es hat die Aufgabe, den in Art. 2 Abs. 1 Unterabs. 1 dieser Verordnung genannten Einrichtungen sowie den Organen und Einrichtungen der Union gemäß Abs. 3 dieses Artikels Übersetzungsdienste zu leisten.

2        Nach dem zweiten Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 2965/94 bildet die Errichtung eines gemeinsamen Fachzentrums eine geeignete Lösung des Problems, den Übersetzungsbedarf einer größeren Anzahl von über das Gebiet der Union verteilten Einrichtungen zu decken.

3        Nach Art. 2 Abs. 1 Unterabs. 1 der Verordnung Nr. 2965/94 „leistet [das CdT] die für die Arbeit“ des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (HABM) – jetzt nach den Bestimmungen der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über die Unionsmarke (ABl. 2017, L 154, S. 1): Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) – „erforderlichen Übersetzungsdienste“.

4        Außerdem sieht Art. 2 Abs. 1 Unterabs. 2 der Verordnung Nr. 2965/94 vor, dass das CdT und die im ersten Unterabsatz dieses Absatzes genannten Einrichtungen – und damit das EUIPO – „die Modalitäten ihrer Zusammenarbeit [vereinbaren]“.

5        Der Rat der Europäischen Union betont in der Erklärung 1 der Verordnung Nr. 2965/94, dass er „der ordnungsgemäßen Anwendung des Wirtschaftlichkeitsprinzips und der Beachtung der Kosten-Nutzen-Relation größte Bedeutung bei[misst]“.

6        Art. 148 der Verordnung 2017/1001 bestimmt, dass „[d]ie für die Arbeit des [EUIPO] erforderlichen Übersetzungen [vom CdT] angefertigt [werden]“. Dieser Artikel entspricht dem früheren Art. 121 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Unionsmarke (ABl. 2009, L 78, S. 1) in der geänderten Fassung.

7        Am 13. Dezember 2016 schlossen das CdT und das EUIPO eine Vereinbarung im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Unterabs. 2 der Verordnung Nr. 2965/94 (im Folgenden: Vereinbarung von 2016).

8        Die Vereinbarung von 2016 ersetzte eine frühere, am 30. November 2015 getroffene Vereinbarung.

9        Art. 11 der Vereinbarung von 2016 sah für den Fall einer Meinungsverschiedenheit zwischen dem CdT und dem EUIPO ein besonderes Verfahren vor.

10      Art. 15 der Vereinbarung von 2016 sah vor, dass diese Vereinbarung am 1. Januar 2017 in Kraft treten und am 31. Dezember desselben Jahres ablaufen sollte, und bestimmte, dass sie sich stillschweigend um einen Zeitraum von zwölf Monaten verlängerte, sofern sie nicht von einer der Parteien zwei Monate vor ihrem Ablauf per Einschreiben gekündigt wurde.

11      Am 26. April 2018 richtete das EUIPO ein Schreiben an das CdT (im Folgenden: Schreiben vom 26. April 2018), in dem es seine Unzufriedenheit mit den vom CdT erbrachten Leistungen und den Bedingungen, unter denen sie ihm in Rechnung gestellt wurden, zum Ausdruck brachte. Ferner teilte das EUIPO seine Absicht mit, die Vereinbarung von 2016 zu beenden und für den Fall, dass keine Einigung über eine neue Vereinbarung erzielt werden könne, ein System zu errichten, das den Übersetzungsdienst sicherstelle. Zugleich schlug das EUIPO dem CdT in demselben Schreiben vor, so schnell wie möglich ein Treffen zu organisieren, um vor dem Ende des Jahres 2018 eine neue Vereinbarung zu schließen. Eine Reihe weiterer Schreiben wurden ausgetauscht, um den Termin für dieses Treffen festzulegen.

12      Am 16. Juni 2018 veröffentlichte das EUIPO im Supplement zum Amtsblatt die Bekanntmachung eines Auftrags zur Erbringung von Übersetzungsdiensten (2018/S 114‑258472) (im Folgenden: Ausschreibung) einschließlich eines Aufrufs zur Angebotsabgabe (im Folgenden: Aufruf zur Angebotsabgabe).

13      Nr. I.3 der Ausschreibung verwies auf die Internetadresse, unter der die Ausschreibungsunterlagen verfügbar waren, und in ihrem Punkt II.1.1 war als Aktenzeichen AO/010/18 angegeben.

14      Laut Nr. II.1.4 der Ausschreibung hatte „[der Aufruf zur Angebotsabgabe] … zum Gegenstand, Übersetzungsdienste zu erhalten, die Unionsmarken, eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster und allgemeine Verwaltungsdokumente betreffen“.

15      Laut Nr. II.2.6 und II.2.7 der Ausschreibung hatte der Auftrag einen geschätzten Wert ohne Mehrwertsteuer (MwSt.) von 40,8 Mio. Euro und eine ursprüngliche Laufzeit von 48 Monaten.

16      Laut Nr. IV.2.2 der Ausschreibung wurde der Ablauf der Angebotsfrist auf den 23. Juli 2018 festgesetzt.

 Verfahren und Anträge der Parteien

17      Mit Klageschrift, die am 6. Juli 2018 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat das CdT die vorliegende Klage erhoben.

18      In der Klageschrift beantragt das CdT,

–        die Entscheidung des EUIPO vom 26. April 2018, die Vereinbarung von 2016 zu kündigen, für nichtig zu erklären;

–        die Entscheidung des EUIPO vom 26. April 2018, „sich das Recht anzumaßen, sämtliche vorbereitenden Maßnahmen durchzuführen, die für die Sicherstellung der Kontinuität seiner Übersetzungsdienste erforderlich sind, u. a. durch Veröffentlichung von Ausschreibungen“, für nichtig zu erklären;

–        die Entscheidung des EUIPO, die Ausschreibung zu veröffentlichen, für nichtig zu erklären;

–        dem EUIPO die Unterzeichnung von Verträgen aufgrund der Ausschreibung zu untersagen;

–        festzustellen, dass die Veröffentlichung einer Ausschreibung für Übersetzungsdienste durch eine Agentur oder jegliche andere Einrichtung oder Stelle der Union, nach deren Gründungsverordnung das CdT die Übersetzungsdienste erbringt, rechtswidrig ist;

–        dem EUIPO die Kosten aufzuerlegen.

19      Mit besonderem Schriftsatz, der am 9. Juli 2018 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat das CdT einen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gestellt. Am 17. Juli 2018 hat das EUIPO eine Stellungnahme zum Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz eingereicht.

20      Mit Beschluss vom 20. Juli 2018, CdT/EUIPO (T‑417/18 R, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:502), hat der Präsident des Gerichts den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz zurückgewiesen und die Kostenentscheidung vorbehalten.

21      Mit gesondertem Schriftsatz, der am 19. September 2018 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat das EUIPO gemäß Art. 130 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichts eine Einrede der Unzulässigkeit erhoben.

22      Das EUIPO beantragt in seiner Einrede der Unzulässigkeit,

–        die Klage insgesamt als unzulässig abzuweisen;

–        dem CdT die Kosten des vorliegenden Verfahrens und des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes aufzuerlegen.

23      Mit am 5. November 2018 eingegangenem Schriftsatz hat das CdT zur Einrede der Unzulässigkeit Stellung genommen.

24      Das CdT beantragt in seiner Stellungnahme zur Einrede der Unzulässigkeit,

–        die Einrede der Unzulässigkeit zurückzuweisen;

–        sämtliche Eingaben und Anträge des EUIPO abzuweisen;

–        dem EUIPO die Kosten aufzuerlegen;

–        alle weiteren erforderlichen rechtlichen Maßnahmen anzuordnen.

25      Am 22. Januar 2019 hat das Gericht (Vierte Kammer) den Parteien auf Vorschlag des Berichterstatters im Rahmen prozessleitender Maßnahmen nach Art. 89 der Verfahrensordnung eine schriftliche Frage gestellt. Die Parteien sind dieser Aufforderung fristgemäß nachgekommen.

26      Das Gericht (Vierte Kammer) hat gemäß Art. 130 Abs. 6 der Verfahrensordnung beschlossen, die mündliche Verhandlung unter Beschränkung auf die Frage der Zulässigkeit der Klage zu eröffnen.

27      Die Parteien haben in der Sitzung vom 22. Mai 2019 mündlich verhandelt und mündliche Fragen des Gerichts beantwortet. Auf Verlangen des Gerichts in der mündlichen Verhandlung hat das EUIPO am 23. Mai 2019 die neue, am 7. Dezember 2018 unterzeichnete und für die Jahre 2019 und 2020 geschlossene Vereinbarung mit dem CdT (im Folgenden: Vereinbarung von 2018) vorgelegt. Die mündliche Verhandlung ist am 3. Juni 2019 geschlossen worden.

 Rechtliche Würdigung

28      In der Klageschrift macht das CdT im Wesentlichen geltend, dass das EUIPO gegen Art. 2 und 11 der Verordnung Nr. 2965/94, gegen Art. 148 der Verordnung 2017/1001 sowie gegen Art. 11 der Vereinbarung von 2016 verstoßen habe.

29      In der Einrede der Unzulässigkeit beantragt das EUIPO gemäß Art. 130 Abs. 1 der Verfahrensordnung, vorab über die Unzulässigkeit und die Unzuständigkeit zu entscheiden. Erstens ist das EUIPO der Auffassung, dass zum einen gegen die vom CdT angefochtenen Handlungen, nämlich das Schreiben vom 26. April 2018 und die Ausschreibung, keine Nichtigkeitsklage gemäß Art. 263 Abs. 4 AEUV erhoben werden könne, weil es sich um Handlungen vorbereitender Art handele, die keine Entscheidungen seien und das CdT nicht unmittelbar beträfen. Zum anderen ergebe sich die Unzulässigkeit der Klage auch aus der Unzulänglichkeit der vom CdT vorgebrachten rechtlichen Argumente. Zweitens hält das EUIPO das Gericht für unzuständig, weil sich das Schreiben vom 26. April 2018, das auf der Grundlage von Art. 15 der Vereinbarung von 2016 verfasst worden sei, in einen rein vertraglichen Rahmen einfüge und nicht zu den in Art. 288 AEUV genannten Rechtsakten gehöre, deren Nichtigerklärung nach Art. 263 AEUV beantragt werden könne.

 Zur Ordnungsmäßigkeit der Erhebung der Einrede der Unzulässigkeit durch das EUIPO

30      In der Präambel seiner Stellungnahme zu der vom EUIPO erhobenen Einrede der Unzulässigkeit erklärt das CdT, die Entscheidung darüber, ob diese Einrede formal zulässig sei, in das Ermessen des Gerichts zu stellen.

31      Soweit diese Erklärung dahin zu verstehen sein sollte, dass das CdT die Ordnungsmäßigkeit der Einrede der Unzulässigkeit in Frage stellen will, ist festzustellen, dass das CdT nichts vorbringt, was gegen ihre Ordnungsmäßigkeit spricht.

 Zur Zuständigkeit des Gerichts für die Entscheidung über die vorliegende Klage

32      Nach Ansicht des EUIPO enthält die Vereinbarung von 2016 keine Schiedsklausel, die dem Unionsrichter die Zuständigkeit verleihen würde, über eine Streitigkeit im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung zu entscheiden, obwohl die Einführung einer solchen Klausel nach Art. 118 Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009 (jetzt Art. 145 Abs. 2 der Verordnung 2017/1001), der am Tag des Abschlusses der Vereinbarung von 2016 anwendbar war, möglich gewesen wäre. Das EUIPO führt aus, diese Klausel stelle die konkrete Anwendung der in Art. 272 AEUV vorgesehenen allgemeinen Regel dar. Nach Auffassung des EUIPO kann der Unionsrichter unter diesen Umständen seine Zuständigkeit für die Nichtigerklärung rein vertraglicher Rechtsakte nicht bejahen. Insoweit stützt sich das EUIPO auf das Urteil vom 27. September 2012, Applied Microengineering/Kommission (T‑387/09, EU:T:2012:501, Rn. 37).

33      Das CdT ist der Auffassung, soweit die Klage das Schreiben vom 26. April 2018 betreffe, sei sie zulässig, weil sein Verhältnis zum EUIPO sich nicht in einen rein vertraglichen Rahmen einfüge, sondern im Gegenteil eine interinstitutionelle Beziehung sei, die durch die Verordnungen Nr. 2965/94 und 2017/1001 geregelt werde. Die Vereinbarung von 2016 diene allein der konkreten Umsetzung der in diesen Verordnungen aufgestellten Grundsätze.

34      Insoweit ist zu prüfen, ob die vorliegende Klage, wie das EUIPO geltend macht, in einen rein vertraglichen Rahmen fällt, für den das Gericht nicht zuständig ist.

35      Zwar prüfen die Unionsgerichte nach Art. 263 AEUV nur die Rechtmäßigkeit der Handlungen der Organe, mit denen Dritten gegenüber durch eine qualifizierte Änderung ihrer Rechtsstellung verbindliche Rechtswirkungen erzeugt werden sollen (Urteil vom 17. Juni 2010, CEVA/Kommission, T‑428/07 und T‑455/07, EU:T:2010:240, Rn. 51), aber diese Zuständigkeit betrifft nur die in Art. 288 AEUV genannten Rechtsakte, die diese Organe unter den vom Vertrag vorgesehenen Voraussetzungen annehmen, indem sie von ihren Befugnissen als Behörde Gebrauch machen (vgl. in diesem Sinne Beschlüsse vom 10. Mai 2004, Musée Grévin/Kommission, T‑314/03 und T‑378/03, EU:T:2004:139, Rn. 62, 63 und 81, und vom 26. Februar 2007, Evropaïki Dynamiki/Kommission, T‑205/05, nicht veröffentlicht, EU:T:2007:59, Rn. 39). Hingegen gehören diejenigen Handlungen der Organe, die sich untrennbar in einen rein vertraglichen Rahmen einfügen, aufgrund ihrer Natur nicht zu den in Art. 288 AEUV genannten Handlungen, deren Nichtigerklärung nach Art. 263 AEUV beantragt werden kann (Beschluss vom 10. Mai 2004, Musée Grévin/Kommission, T‑314/03 und T‑378/03, EU:T:2004:139, Rn. 64, und Urteil vom 17. Juni 2010, CEVA/Kommission, T‑428/07 und T‑455/07, EU:T:2010:240, Rn. 52).

36      Im vorliegenden Fall ist die Vereinbarung von 2016 auf der Grundlage von Art. 2 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2965/94 geschlossen worden, wie das EUIPO in der mündlichen Verhandlung anerkannt hat. Diese Vereinbarung, die ausdrücklich auf die genannte Verordnung Bezug nimmt, fügt sich in den Rahmen dieser Vorschrift sowie den des Art. 148 der Verordnung 2017/1001 ein.

37      In Anwendung der beiden letztgenannten Vorschriften erbringt das CdT die für die Arbeit des EUIPO erforderlichen Übersetzungsdienste im Rahmen einer Vereinbarung, die die Einzelheiten ihrer Zusammenarbeit definiert.

38      Ferner ist darauf hinzuweisen, dass die Verordnung Nr. 2965/94 gemäß ihrem Art. 2 Abs. 1 und 2 zwischen „Vereinbarungen“, die das CdT mit den in dieser Bestimmung genannten Einrichtungen, Organen oder Dienststellen schließt und die die Einzelheiten ihrer Zusammenarbeit definieren, und schlichten vertraglichen Beziehungen unterscheidet, deren Einzelheiten durch eine gesonderte Bestimmung der Verordnung Nr. 2965/94, nämlich durch ihren Art. 18 Abs. 1, geregelt werden. Die letztgenannte Bestimmung sieht lediglich vor, dass sich die vertragliche Haftung des CdT nach dem Recht bestimmt, das auf den betreffenden Vertrag anzuwenden ist, und dass der Gerichtshof der Europäischen Union aufgrund einer Schiedsklausel zuständig ist, die in den vom CdT geschlossenen Verträgen enthalten ist. Dazu ist festzustellen, dass diese Bestimmung von den Verträgen spricht, die das CdT geschlossen hat, während Art. 2 der Verordnung Nr. 2965/94 die mit dem CdT getroffenen Vereinbarungen betrifft.

39      Obwohl das EUIPO in seinem Schreiben vom 26. April 2018 seine Absicht mitgeteilt hat, die Vereinbarung von 2016 auf der Grundlage von Art. 15 dieser Vereinbarung (siehe oben, Rn. 10) nicht für das folgende Jahr zu verlängern, ist festzustellen, dass dieser Umstand nichts an der Verpflichtung des EUIPO ändert, die Bestimmungen der Verordnungen Nr. 2965/94 und 2017/1001 einzuhalten, so dass die Umstände des vorliegenden Falles nicht als rein vertragliche Umstände angesehen werden können. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass das EUIPO in der mündlichen Verhandlung im Wesentlichen eingeräumt hat, dass sich aus den Bestimmungen der Verordnungen Nr. 2965/94 und 2017/1001 für das EUIPO und das CdT die Verpflichtung ergibt, eine Vereinbarung über die Einzelheiten ihrer Zusammenarbeit zu schließen. Somit könnte das EUIPO den Übersetzungsdienst nach seiner Auffassung im Wesentlichen nur in bestimmten außergewöhnlichen und dringenden Fällen vorübergehend selbst wahrnehmen, bis die Europäische Kommission über alle Streitigkeiten zwischen ihm und dem CdT entschieden hat.

40      Unter diesen Umständen kann der vorliegende Rechtsstreit nicht als rein vertraglich angesehen werden. Folglich ist das Gericht für die Entscheidung über die vorliegende Klage zuständig.

 Zur Zulässigkeit der Klage gegen das Schreiben vom 26. April 2018, soweit das EUIPO darin seine Absicht mitteilt, die Vereinbarung von 2016 nicht über den 31. Dezember 2018 hinaus zu verlängern

41      Das EUIPO macht geltend, dass das Schreiben vom 26. April 2018 keine zur Erzeugung von Rechtswirkungen bestimmte Handlung im Sinne von Art. 263 Abs. 4 und 5 AEUV sei. Eine „Rechtswidrigkeit“ dieses Schreibens geltend zu machen laufe darauf hinaus, den Inhalt von Art. 15 der Vereinbarung von 2016 auszuhebeln. Das EUIPO betont, dass das CdT keine Einrede der Rechtswidrigkeit dieses Artikels im Hinblick auf Art. 148 der Verordnung 2017/1001 erhoben habe. Außerdem sei das Schreiben vom 26. April 2018 nur eine vorbereitende Handlung gewesen. Das EUIPO ist der Auffassung, selbst wenn das Schreiben vom 26. April 2018 als eine Handlung, die Rechtswirkungen entfalten solle, und als Entscheidung gegenüber dem CdT anzusehen wäre, seien seine Wirkungen künftig und ungewiss.

42      Das CdT macht geltend, dass das Schreiben vom 26. April 2018, dessen Wortlaut klar und eindeutig sei, keine bloß vorbereitende Handlung sei, sondern eine verbindliche und endgültige Erklärung, das Rechtsverhältnis zwischen den beiden Parteien zu beenden. Daher seien beide Parteien von dieser Entscheidung, die eine gemäß Art. 263 AEUV anfechtbare Handlung sei, unmittelbar betroffen. Das CdT vertritt den Standpunkt, dass die Wirkungen des Schreibens vom 26. April 2018 keinesfalls künftig und ungewiss seien, weil das EUIPO das Datum der Beendigung der Vereinbarung von 2016 festgelegt habe. Hingegen sei die Unterzeichnung einer neuen Vereinbarung hypothetisch und ungewiss. Das Fehlen einer Verlängerung der Vereinbarung von 2016 und die Veröffentlichung der Ausschreibung seien nämlich ein Bündel übereinstimmender Indizien für die Absicht des EUIPO, diese Vereinbarung zu kündigen, um seine Zusammenarbeit mit dem CdT zu beenden und so die Verträge über die Erbringung von Übersetzungsleistungen ab 1. Januar 2019 in Kraft zu setzen. Außerdem habe das EUIPO durch die Beendigung der Zusammenarbeit mit dem CdT Art. 15 der Vereinbarung von 2016 unter Verstoß gegen die Verordnungen Nr. 2965/94 und 2017/1001 missbraucht.

43      Wie bereits erwähnt, sind insoweit alle Maßnahmen, die verbindliche Rechtswirkungen erzeugen, welche die Interessen des Klägers durch einen Eingriff in seine Rechtsstellung beeinträchtigen, Handlungen oder Entscheidungen, gegen die die Nichtigkeitsklage nach Art. 263 AEUV gegeben ist (Urteile vom 11. November 1981, IBM/Kommission, 60/81, EU:C:1981:264, Rn. 9, und vom 16. Juli 1998, Regione Toscana/Kommission, T‑81/97, EU:T:1998:180, Rn. 21).

44      Speziell im Fall von Handlungen, die in einem mehrphasigen Verfahren ergehen, insbesondere zum Abschluss eines internen Verfahrens, liegt eine anfechtbare Handlung grundsätzlich nur bei Maßnahmen vor, die den Standpunkt des Organs zum Abschluss dieses Verfahrens endgültig festlegen, nicht aber bei Zwischenmaßnahmen, die die abschließende Entscheidung vorbereiten sollen (Urteile vom 11. November 1981, IBM/Kommission, 60/81, EU:C:1981:264‚ Rn. 10, und vom 10. Juli 1990, Automec/Kommission, T‑64/89, EU:T:1990:42‚ Rn. 42).

45      Nach ständiger Rechtsprechung ist eine Nichtigkeitsklage einer natürlichen oder juristischen Person außerdem nur zulässig, wenn diese ein Interesse an der Nichtigerklärung der angefochtenen Handlung hat. Ein solches Interesse setzt voraus, dass die Nichtigerklärung dieser Handlung als solche Rechtswirkungen haben kann und der Rechtsbehelf der Partei, die ihn eingelegt hat, damit im Ergebnis einen Vorteil verschaffen kann (Urteile vom 17. September 2009, Kommission/Koninklijke FrieslandCampina, C‑519/07 P, EU:C:2009:556, Rn. 63, und vom 17. September 2015, Mory u. a./Kommission, C‑33/14 P, EU:C:2015:609, Rn. 55).

46      Das Rechtsschutzinteresse eines Klägers muss bestehend und gegenwärtig sein. Es darf sich nicht auf eine zukünftige und hypothetische Situation beziehen (Urteil vom 17. September 2015, Mory u. a./Kommission, C‑33/14 P, EU:C:2015:609, Rn. 56).

47      Schließlich muss dieses Interesse im Hinblick auf den Klagegegenstand bei Klageerhebung gegeben sein – andernfalls ist die Klage unzulässig – und bis zum Erlass der gerichtlichen Entscheidung weiter vorliegen, andernfalls ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt (Urteil vom 17. September 2015, Mory u. a./Kommission, C‑33/14 P, EU:C:2015:609, Rn. 57, und Beschluss vom 23. Mai 2019, Fujifilm Recording Media/EUIPO – iTernity [d:ternity], T‑609/18, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:366, Rn. 25).

48      Im vorliegenden Fall ist zu prüfen, ob die Klage gegen das Schreiben vom 26. April 2018, soweit das EUIPO darin seine Absicht mitteilt, die Vereinbarung von 2016 nicht zu verlängern, die Zulässigkeitsvoraussetzungen erfüllt.

49      Hierzu ist festzustellen, dass das CdT und das EUIPO als Antwort auf die schriftlichen Fragen, die das Gericht den Parteien am 22. Januar 2019 gestellt hat, u. a. mitgeteilt haben, dass im Anschluss an Verhandlungen eine Einigung für die Jahre 2019 und 2020 erzielt worden sei, nämlich die Vereinbarung von 2018.

50      Unter diesen Umständen ist zu fragen, ob das Rechtsschutzinteresse des Klägers nach Unterzeichnung der neuen Vereinbarung von 2018 fortbestanden hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. September 2015, Mory u. a./Kommission, C‑33/14 P, EU:C:2015:609, Rn. 57), ohne dass geklärt werden muss, ob es sich bei dem Schreiben vom 26. April 2018 um eine endgültige Entscheidung handelte oder, wie das EUIPO geltend macht, nur um eine vorbereitende Handlung mit ungewissen Wirkungen, die das CdT nicht unmittelbar betraf.

51      Als Erstes ist festzustellen, dass der Abschluss der Vereinbarung von 2018, wie aus dem einleitenden Schreiben des Exekutivdirektors des EUIPO vom 6. Dezember 2018 an die Direktorin des CdT hervorgeht, das Ergebnis von Zusammenarbeitsbestrebungen dieser beiden Einrichtungen war.

52      Sodann ergibt sich aus Art. 15 der Vereinbarung von 2018, dass sie, wie die Parteien in ihren Antworten auf die vom Gericht in der mündlichen Verhandlung gestellten Fragen angegeben haben, tatsächlich den Zeitraum vom 1. Januar 2019 bis zum 31. Dezember 2020 betrifft. Gemäß diesem Artikel müssen die Parteien sechs Monate vor dem letztgenannten Datum Verhandlungen über den Abschluss einer neuen Vereinbarung aufnehmen.

53      Schließlich geht aus der Vereinbarung von 2018 auch hervor, dass sie eine Zusammenarbeit zwischen dem EUIPO und dem CdT in Bezug auf die vom CdT zu erbringenden Übersetzungsdienste vorsieht und die Rahmenbedingungen dafür festlegt. Die Vereinbarung von 2018 enthält detaillierte Regelungen, die u. a. die bei der Anfertigung der Übersetzungen einzuhaltenden Verfahren betreffen, und auch technische Anhänge im Hinblick auf Fristen, Preise, sogenannte mehrsprachige Leistungen und anderes mehr.

54      Unabhängig von der Frage, ob das Schreiben vom 26. April 2018 eine anfechtbare Handlung war und die endgültige Entscheidung enthielt, die Vereinbarung von 2016 zu kündigen, ist unter diesen Umständen festzustellen, dass es nach dem Schreiben vom 26. April 2018 keinen Zeitraum gegeben hat, in dem das Verhältnis zwischen dem EUIPO und dem CdT nicht durch eine von beiden Agenturen unterzeichnete Vereinbarung geregelt war. Die Vereinbarung von 2016 galt nämlich bis zum 31. Dezember 2018 und die neue Vereinbarung von 2018 trat unmittelbar am 1. Januar 2019 in Kraft (siehe oben, Rn. 52). Selbst wenn davon auszugehen wäre, dass das CdT ursprünglich ein Rechtsschutzinteresse an der Anfechtung der Entscheidung gehabt hätte, die das Schreiben vom 26. April 2018 nach seiner Auffassung enthielt, ist festzustellen, dass dieses Interesse aufgrund des Abschlusses der neuen Vereinbarung von 2018 erloschen ist. Jedenfalls ist nicht ersichtlich, in welcher Weise die Nichtigerklärung der Entscheidung, die das Schreiben vom 26. April 2018 enthalten soll, die Rechtsstellung des CdT verbessern würde. Insbesondere kann das CdT nicht geltend machen, ein Interesse an einem rein deklaratorischen Urteil des Gerichts zu haben, das auf die Verpflichtung zur Zusammenarbeit zwischen dem EUIPO und dem CdT hinweist. Entgegen der – im Übrigen nicht untermauerten – Behauptung des CdT kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass das Schreiben vom 26. April 2018 das CdT in seiner Existenz gefährdet hätte.

55      Unter diesen Umständen ist festzustellen, dass das Interesse des CdT an der Nichtigerklärung der Entscheidung des EUIPO, die Vereinbarung von 2016 zu kündigen, die im Schreiben vom 26. April 2018 enthalten gewesen sein soll, jedenfalls nicht über den Abschluss der Vereinbarung von 2018 hinaus fortbestanden hat.

 Zur Zulässigkeit der Klage gegen das Schreiben vom 26. April 2018, soweit das EUIPO darin dem CdT seine Absicht mitteilt, vorsorglich die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um die Kontinuität der Übersetzungsdienste über den 31. Dezember 2018 hinaus zu gewährleisten

56      Das EUIPO macht im Wesentlichen geltend, dass das Schreiben vom 26. April 2018 sich darauf beschränkt habe, einen vorläufigen Standpunkt einzunehmen, so dass es sich nicht um eine beschwerende Maßnahme gehandelt habe. Nach Auffassung des EUIPO seien Alternativen zur Veröffentlichung der Ausschreibung möglich geblieben.

57      Das CdT macht geltend, das Schreiben vom 26. April 2018 habe ihm gegenüber Rechtswirkungen entfaltet. Die Entscheidung des EUIPO, sich das Recht anzumaßen, einseitig erforderliche Maßnahmen zu ergreifen, sei rechtswidrig, weil sie gegen die Verordnungen Nr. 2965/94 und 2017/1001 sowie gegen Art. 11 der Vereinbarung von 2016 verstoße. Die Ersatzmaßnahme, die in der Eingliederung der Übersetzungsdienste in das EUIPO bestehe, laufe darauf hinaus, die Schaffung einer entsprechenden Zahl von Stellen innerhalb des EUIPO zu rechtfertigen, und würde sämtliche Vorschriften aushöhlen, die dem CdT die Rolle eines gemeinsamen Fachzentrums zuwiesen, das dazu bestimmt sei, den Übersetzungsbedarf des EUIPO zu decken. Das CdT ist der Auffassung, dass das EUIPO das zwischen ihnen bestehende Verhältnis in zweifacher Weise beendet habe, nämlich erstens durch das Schreiben vom 26. April 2018 und zweitens durch die Durchführung des Ausschreibungsverfahrens. Unter Verletzung der in den Verordnungen Nr. 2965/94 und 2017/1001 niedergelegten Grundsätze habe das EUIPO mit seinem Schreiben vom 26. April 2018 einen Vorgang eingeleitet, der mehrere nachfolgende Entscheidungen mit sich gebracht und zur Einleitung des Ausschreibungsverfahrens geführt habe.

58      In diesem Zusammenhang kann das CdT nicht geltend machen, dass das Schreiben vom 26. April 2018 verbindliche Rechtswirkungen erzeugt habe, die seine Interessen durch eine qualifizierte Änderung seiner Rechtsstellung beeinträchtigt hätten, weil in diesem Schreiben angegeben war, dass sich das EUIPO „das Recht vorbehalte“, vorsorglich und für den Fall, dass die Verhandlungen nicht vor dem Jahresende 2018 erfolgreich abgeschlossen sein sollten, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um die Kontinuität der Übersetzungsdienste über den 31. Dezember 2018 hinaus sicherzustellen.

59      Wie das EUIPO in der mündlichen Verhandlung eingeräumt hat, war darüber zum Zeitpunkt der Absendung des Schreibens vom 26. April 2018 nämlich noch keine konkrete Entscheidung getroffen worden. Dieses Schreiben verwendet eine Formulierung, die die Maßnahmen, die sich das EUIPO vorsorglich zu ergreifen vorbehielt, im Ungewissen ließ. Zudem geht aus der Antwort des EUIPO auf die Fragen des Gerichts hervor, dass es sich wegen des Abschlusses der neuen Vereinbarung von 2018 als nicht erforderlich erwiesen hat, spezifische Maßnahmen zur Sicherstellung der Übersetzungsdienste zu ergreifen, die das EUIPO im Fall der Einstellung der vom CdT erbrachten Übersetzungsdienste benötigt hätte.

60      Sofern das CdT die vom EUIPO veröffentlichte Ausschreibung einschließlich des Aufrufs zur Angebotsabgabe als eine der spezifischen Maßnahmen ansehen sollte, die zur Sicherstellung der vom EUIPO benötigten Übersetzungsdienste ergriffen worden seien, ist auf die nachstehende Analyse zu verweisen.

 Zur Zulässigkeit der Klage gegen die Entscheidung des EUIPO, die Ausschreibung bekannt zu geben

61      Das EUIPO macht geltend, die Ausschreibung ändere die Rechtsstellung des CdT nicht in qualifizierter Weise und könne daher nicht Gegenstand einer Nichtigkeitsklage nach Art. 263 AEUV sein. Nach Auffassung des EUIPO steht das Interesse des CdT insoweit nicht fest und ist nicht gegenwärtig.

62      Das CdT macht geltend, seine Klage richte sich nicht gegen die Ausschreibung selbst, sondern gegen die unter Verstoß gegen die Verordnungen Nr. 2965/94 und 2017/1001 getroffene Entscheidung, die Ausschreibung bekannt zu geben. Es habe ein unmittelbares und besonderes Rechtsschutzinteresse, weil es in diesen Verordnungen ausdrücklich als ausschließlicher Erbringer der Übersetzungsdienste für das EUIPO bezeichnet sei. Die Beziehung zwischen den beiden Einrichtungen sei auch in den Rn. 38, 39 und 50 des Beschlusses vom 20. Juli 2018, CdT/EUIPO (T‑417/18 R, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:502), dargelegt. Darüber hinaus trägt das CdT vor, die Entscheidung, die Ausschreibung zu veröffentlichen, habe seinem Ruf erheblichen Schaden zugefügt, zumal sich die anderen Agenturen der Union, die seine Kunden seien, des geltenden Rechtsrahmens bewusst gewesen seien.

63      Schließlich macht das CdT geltend, sein Rechtsschutzinteresse stehe fest und sei gegenwärtig, weil seit der Veröffentlichung der Ausschreibung ein qualifizierter Verstoß des EUIPO gegen die Verordnungen Nr. 2965/94 und 2017/1001 vorgelegen habe. Die Bösgläubigkeit des EUIPO ergebe sich aus seiner Erklärung, lediglich „die Markttendenz erkunden“ zu wollen, obwohl es eindeutig beabsichtigt habe, den Dienstleister zu wechseln. Das unmittelbare und gegenwärtige Interesse des CdT stehe fest, weil das CdT nach dem 1. Januar 2019 nicht mehr lebensfähig wäre, wenn die Ausschreibung nicht aufgehoben würde, und sein Fortbestand gefährdet sei, falls das EUIPO die aus der Ausschreibung resultierenden Verträge abschließen sollte. Das CdT fordert, beide Parteien wieder in die gleiche Rechtslage zu versetzen, wie sie vor der – nach ihrer Auffassung rechtswidrigen – Veröffentlichung der Ausschreibung bestanden hatte.

64      Als Erstes ist darauf hinzuweisen, dass die Veröffentlichung einer Ausschreibung im Allgemeinen keine Entscheidung ist, die Gegenstand einer Nichtigkeitsklage oder eine beschwerende Maßnahme im Sinne von Art. 263 AEUV sein kann, weil solche Ausschreibungen nur den Betroffenen die Möglichkeit einräumen, an dem Verfahren teilzunehmen und ein Angebot einzureichen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 8. Oktober 2008, Sogelma/EAR, T‑411/06, EU:T:2008:419, Rn. 86, und vom 29. Oktober 2015, Direct Way und Direct Way Worldwide/Parlament, T‑126/13, EU:T:2015:819, Rn. 27).

65      Im vorliegenden Fall ist insbesondere zu beurteilen, ob das CdT die nach seiner Auffassung unter Verstoß gegen die Verordnungen Nr. 2965/94 und 2017/1001 getroffene Entscheidung des EUIPO, die Ausschreibung bekannt zu geben, in zulässiger Weise anfechten kann, indem es zum einen behauptet, in diesen Verordnungen als „ausschließlicher“ Erbringer der Übersetzungsdienste für das EUIPO bezeichnet zu sein, und zum anderen die Nichtigerklärung der Ausschreibung in seiner Eigenschaft als spezielle Agentur der Union und nicht als Bieter beantragt.

66      Hierzu ist festzustellen, ohne dass es einer Entscheidung über die geltend gemachte Ausschließlichkeit der Beziehung zwischen dem CdT und dem EUIPO im Hinblick auf die für dessen Arbeit erforderlichen Übersetzungsdienste bedarf, dass aus der Veröffentlichung der Ausschreibung einschließlich des Aufrufs zur Angebotsabgabe nicht hervorging, dass es ausgeschlossen sei, zeitgleich mit dem Ausschreibungsverfahren Verhandlungen zu führen, wie sie im Schreiben vom 26. April 2018 zwischen dem EUIPO und dem CdT vorgesehen waren. Außerdem war das Ausschreibungsverfahren, wie das EUIPO auf eine in der mündlichen Verhandlung gestellte Frage des Gerichts bestätigt hat, zum Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung von 2018 noch nicht beendet.

67      Ohne dass sich das Gericht zu der Erklärung des EUIPO zu äußern braucht, diese Ausschreibung habe ihm nur ermöglichen sollen, nähere Informationen über die Marktpreise der betreffenden Dienstleistungen zu erhalten, um mit dem CdT in Kenntnis der Sachlage zu verhandeln, ist unter diesen Umständen festzustellen, dass das Rechtsschutzinteresse eines Klägers sich nicht auf eine zukünftige und hypothetische Situation beziehen darf (Urteil vom 17. September 2015, Mory u. a./Kommission, C‑33/14 P, EU:C:2015:609, Rn. 56), d. h. auf die Situation, die sich gegebenenfalls aus einer Vergabe des betreffenden Auftrags an einen konkreten Bieter ergeben würde. Im vorliegenden Fall vermag der bloße Umstand, dass das CdT die Nichtigerklärung der Ausschreibung als spezielle Agentur der Union und nicht als Bieter beantragt, an dieser Würdigung nichts zu ändern, weil das CdT auch dann darzutun hat, dass die Voraussetzungen des Art. 263 Abs. 4 AEUV erfüllt sind.

68      Darüber hinaus trägt das EUIPO zu Recht vor, dass die Veröffentlichung der Ausschreibung einschließlich des Aufrufs zur Angebotsabgabe es nicht verpflichtete, den betreffenden Auftrag zu erteilen.

69      Aus der Ausschreibung geht nämlich hervor, dass das EUIPO im Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung nicht an sie gebunden war. Sie enthielt den ausdrücklichen Hinweis, dass die vertraglichen Verpflichtungen des EUIPO erst mit der Unterzeichnung eines Vertrags mit dem ausgewählten Bieter in Kraft treten würden. Ferner war vorgesehen, dass das EUIPO bis zu dieser Unterzeichnung entweder auf die Vergabe des veröffentlichten Auftrags verzichten oder das Ausschreibungsverfahren beenden konnte. Außerdem hat das EUIPO in der mündlichen Verhandlung bestätigt, es sei ungewiss gewesen, ob im Anschluss an die Ausschreibung ein Vertrag geschlossen würde. Dies sei nämlich nach dem Vortrag des EUIPO von den Folgen der Umsetzung der neuen Vereinbarung von 2018 und den sich daraus ergebenden Veränderungen abhängig gewesen.

70      Unter diesen Umständen bestätigt die Tatsache, dass das EUIPO und das CdT eine neue Vereinbarung für die Jahre 2019 und 2020 unterzeichneten, obwohl das CdT von der Existenz des Ausschreibungsverfahrens wusste, in Ermangelung von Beweisen oder einer bezifferten Schätzung, die es ermöglicht hätten, die Auswirkungen der Bekanntgabe der den Aufruf zur Angebotsabgabe enthaltenden Ausschreibung auf den Ruf des CdT konkret zu bewerten, dass das CdT durch die Veröffentlichung der Ausschreibung nicht beeinträchtigt wurde. Auch aus seiner Behauptung, dass das EUIPO „sich nicht herabgelassen habe, das von ihm eingeleitete Ausschreibungsverfahren zu annullieren“, kann das CdT nichts für sich herleiten. Somit ist die Behauptung des CdT, es wäre nach dem 1. Januar 2019 nicht mehr lebensfähig gewesen, zurückzuweisen.

71      Was den Vortrag des CdT in seiner Antwort auf die schriftlichen Fragen des Gerichts betrifft, mit dem es die geringe Zahl der ihm vom EUIPO im Zeitraum von Oktober 2018 bis Januar 2019 zur Übersetzung übersandten Unionsmarkenangelegenheiten mit den vom EUIPO veröffentlichten Statistiken vergleicht, die einen Anstieg der im selben Zeitraum eingegangenen Zahl von Unionsmarkenanmeldungen ausgewiesen hätten, ist festzustellen, dass dieser Vortrag jedenfalls für die Frage der Zulässigkeit ohne Belang ist. Abgesehen davon ist er durch keine Zahlenangaben untermauert und betrifft nicht den Zeitraum, auf den sich die neue, ab 1. Januar 2019 geltende Vereinbarung bezieht.

72      Schließlich kann der Ausschreibung entgegen dem Vorbringen des CdT nicht die Bedeutung beigemessen werden, dass das CdT ab dem 1. Januar 2019 nicht mehr lebensfähig gewesen wäre und „jede entgegen allen Erwartungen geschlossene Vereinbarung im Kern ausgehöhlt würde, weil die Übersetzungsarbeit dann von den Bietern geleistet werde, die das EUIPO ausgewählt habe“. Hierzu ist festzustellen, dass das CdT in der mündlichen Verhandlung bestätigt hat, dass seine Situation dank des Abschlusses der Vereinbarung von 2018 „nicht mehr so katastrophal ist“. Der Abschluss und der Inhalt der Vereinbarung von 2018 widerlegen somit die Behauptungen des CdT.

73      Unter diesen Umständen hat das CdT nicht nachgewiesen, von der behaupteten Entscheidung des EUIPO, das Verhältnis zwischen den Parteien einseitig zu beenden und die Ausschreibung zu veröffentlichen, betroffen zu sein.

 Zur Zulässigkeit des Antrags des CdT, dem EUIPO den Abschluss von Verträgen aufgrund der Ausschreibung zu untersagen

74      Das EUIPO macht geltend, das CdT habe keine Begründung für seinen Antrag vorgebracht, dem EUIPO zu untersagen, Verträge zu unterzeichnen, die geschlossen werden könnten, sobald in dem der Veröffentlichung der Ausschreibung einschließlich des Aufrufs zur Angebotsangabe nachfolgenden Verfahren eine Entscheidung über die Vergabe des Auftrags an den gegebenenfalls ausgewählten Bieter ergangen sei.

75      Das CdT macht geltend, die Klagegründe, auf die es seinen Antrag stütze, sehr wohl vorgetragen zu haben. Es habe nämlich ausgeführt, dass die Entscheidungen, das zwischen den Parteien bestehende Verhältnis einseitig aufzukündigen und die Ausschreibung zu veröffentlichen, unter Verstoß gegen die Verordnungen Nr. 2965/94 und 2017/1001 ergangen seien. Folglich sei jede nachfolgende Entscheidung, einschließlich der Entscheidung über die Auftragsvergabe und einschließlich des Abschlusses von Verträgen auf dieser Grundlage, ebenfalls rechtswidrig und entbehre jeder rechtlichen Grundlage. Das Argument, dass das Gericht dem EUIPO durch die Untersagung des Abschlusses künftiger, aus der Ausschreibung resultierender Verträge eine „Unterlassungspflicht“ auferlegen würde, sei nicht stichhaltig. Es handele sich nämlich nur um die logische Folge der Annullierung der Ausschreibung.

76      Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass der Unionsrichter im Rahmen einer Nichtigkeitsklage nach Art. 263 AEUV lediglich befugt ist, die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Handlung zu prüfen, und das Gericht nach ständiger Rechtsprechung bei der Wahrnehmung seiner Befugnisse den Unionsorganen keine Weisungen erteilen kann (Urteile vom 8. Juli 1999, DSM/Kommission, C‑5/93 P, EU:C:1999:364, Rn. 36, und vom 24. Februar 2000, ADT Projekt/Kommission, T‑145/98, EU:T:2000:54, Rn. 83). Im Fall der Nichtigerklärung der angefochtenen Handlung ist es nach Art. 266 AEUV Sache des betreffenden Organs, die sich aus dem Nichtigkeitsurteil ergebenden Maßnahmen zu ergreifen (Urteile vom 27. Januar 1998, Ladbroke Racing/Kommission, T‑67/94, EU:T:1998:7, Rn. 200, und vom 10. September 2008, Evropaïki Dynamiki/Kommission, T‑465/04, nicht veröffentlicht, EU:T:2008:324, Rn. 35). Diese Rechtsprechung gilt entsprechend für die Einrichtungen der Union.

77      Im vorliegenden Fall stellt das Gericht erstens fest, dass das CdT, wie oben in Rn. 73 ausgeführt, kein bestehendes und gegenwärtiges Interesse an der Anfechtung der Entscheidung des EUIPO, die den Aufruf zur Angebotsabgabe enthaltende Ausschreibung zu veröffentlichen, nachgewiesen hat. Zweitens ist bereits festgestellt worden, dass das EUIPO nicht verpflichtet war, den in Rede stehenden Auftrag zu vergeben, und dass folglich nicht von vornherein feststand, dass es einen Vertrag mit einem Bieter schließen würde und welchen Umfang die vergebenen Übersetzungen gegebenenfalls haben würden.

78      Schließlich haben die hypothetischen Überschneidungen mit der Vereinbarung von 2018, die sich aus der am Ende des Ausschreibungsverfahrens möglichen künftigen Auftragsvergabe an einen Bieter ergeben könnten, jedenfalls nichts mit der vorliegenden Unzulässigkeitseinrede zu tun.

79      Folglich ist der Antrag des CdT, dem EUIPO den Abschluss von Verträgen aufgrund der Ausschreibung zu untersagen, unzulässig.

 Zur Zulässigkeit des Antrags des CdT, festzustellen, dass die Veröffentlichung einer Ausschreibung für Übersetzungsdienste durch eine Agentur oder jegliche andere Einrichtung oder Stelle der Union, nach deren Gründungsverordnung das CdT die Übersetzungsdienste erbringt, rechtswidrig ist

80      Das EUIPO macht geltend, nach ständiger Rechtsprechung sei das Gericht im Rahmen der Rechtmäßigkeitskontrolle nach Art. 263 AEUV nicht befugt, Feststellungsurteile zu fällen. Außerdem gebe es keinen Rechtsbehelf, der den Unionsrichter in die Lage versetze, die Veröffentlichung einer Ausschreibung für rechtswidrig zu „erklären“.

81      Das CdT trägt vor, es beantrage nicht, sämtliche Bekanntgaben von Ausschreibungen für rechtswidrig zu erklären, sondern nur die Veröffentlichung eines Aufrufs zur Abgabe von Angeboten für Übersetzungsdienste durch Agenturen und Einrichtungen der Union, deren Gründungsverordnung vorsehe, dass die Übersetzungsdienste durch das CdT erbracht würden.

82      Es ist festzustellen, dass der vorliegende Antrag des CdT dahin auszulegen ist, dass er sich entweder darauf richtet, ein Feststellungsurteil zu erwirken, oder darauf, dass das Gericht dem EUIPO oder anderen Einrichtungen der Union Weisungen erteilt, was der oben in Rn. 76 angeführten Rechtsprechung zuwiderläuft.

83      Folglich ist der vorliegende Antrag des CdT als unzulässig abzuweisen.

84      Nach alledem ist der auf Nichtigerklärung der Entscheidung über die Kündigung der Vereinbarung von 2016 gerichtete Klageantrag in der Hauptsache erledigt. Im Übrigen ist die Klage unzulässig.

 Kosten

85      Gemäß Art. 135 Abs. 2 der Verfahrensordnung kann das Gericht auch eine obsiegende Partei zur Tragung eines Teils der Kosten oder sämtlicher Kosten verurteilen, wenn dies wegen ihres Verhaltens, auch vor Klageerhebung, gerechtfertigt erscheint; dies gilt insbesondere für Kosten, die sie der Gegenpartei nach Ansicht des Gerichts ohne angemessenen Grund oder böswillig verursacht hat.

86      Im vorliegenden Fall hat das Verhalten des EUIPO anlässlich der Verhandlungen mit dem CdT über ihre Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Übersetzungsdienste das CdT in eine Situation der Ungewissheit versetzt, die es veranlasst hat, die vorliegende Klage zu erheben, weil es sich nicht sicher war, ob die Zusammenarbeit mit dem EUIPO ab dem 1. Januar 2019 fortgesetzt würde. Unter diesen Umständen verurteilt das Gericht das EUIPO, neben seinen eigenen Kosten die Hälfte der dem CdT entstandenen Kosten einschließlich der durch das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes in der Rechtssache T‑417/18 R entstandenen Kosten zu tragen.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Vierte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Der Klageantrag auf Nichtigerklärung der Entscheidung, die am 13. Dezember 2016 zwischen dem Übersetzungszentrum für die Einrichtungen der Europäischen Union (CdT) und dem Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) abgeschlossene Vereinbarung zu beenden, ist erledigt.

2.      Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3.      Das EUIPO trägt seine eigenen Kosten sowie die Hälfte der Kosten des CdT einschließlich jener des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes in der Rechtssache T417/18 R.

Kanninen

Schwarcz

Iliopoulos

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 24. Oktober 2019.

Unterschriften


*      Verfahrenssprache: Französisch.