Language of document : ECLI:EU:F:2010:96

BESCHLUSS DES PRÄSIDENTEN DER ZWEITEN KAMMER
DES GERICHTS FÜR DEN ÖFFENTLICHEN DIENST
DER EUROPÄISCHEN UNION

8. September 2010 (*)

„Gütliche Beilegung auf Anregung des Gerichts – Streichung“

In der Rechtssache F‑62/09

betreffend eine Klage nach den Art. 236 EG und 152 EA,

Guido Strack, Beamter der Europäischen Kommission, wohnhaft in Köln (Deutschland), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt H. Tettenborn,

Kläger,

gegen

Europäische Kommission, vertreten durch J. Currall und G. Berscheid als Bevollmächtigte im Beistand von Rechtsanwalt B. Wägenbaur,

Beklagte,

erlässt

DER PRÄSIDENT DER ZWEITEN KAMMER DES GERICHTS

folgenden

Beschluss

1        Mit Klage, die am 26. Juni 2009 bei der Kanzlei des Gerichts per Fax eingegangen ist (die Urschrift ist am 30. Juni 2009 eingereicht worden), begehrt Herr Strack die Aufhebung der stillschweigenden Ablehnung seines Antrags vom 8. Mai 2008 durch die Kommission, die erforderlichen Maßnahmen zur Durchführung der Urteile des Gerichts erster Instanz vom 30. Januar 2008, Strack/Kommission (T‑85/04 und T‑394/04, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht), zu ergreifen, sowie den Zuspruch von Schadensersatz.

2        Mit Schreiben vom 30. März 2010 hat das Gericht die Parteien zu einer informellen Sitzung eingeladen, um die Möglichkeiten einer gütlichen Beilegung des Rechtsstreits zu prüfen.

3        Nach zwei informellen Sitzungen am 4. Mai 2010 und 6. Juli 2010 haben sich die Parteien auf eine Lösung zur Beendigung des Rechtsstreits geeinigt.

4        Der Inhalt dieser Vereinbarung ist in einem Protokoll dieser Sitzung nach Art. 69 Abs. 1 Unterabs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichts festgehalten. Aus diesem geht u. a. hervor, dass der Kläger auf alle Ansprüche verzichtet, die er im Rahmen des vorliegenden Rechtsstreits geltend gemacht hat, und seine Klage zurücknimmt.

5        Daher ist nach Art. 69 Abs. 1 Unterabs. 2 der Verfahrensordnung die Rechtssache F‑62/09 im Register des Gerichts zu streichen.

6        Nach Art. 69 Abs. 3 der Verfahrensordnung wird über die Kosten nach Maßgabe der zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarung entschieden.

Aus diesen Gründen hat

DER PRÄSIDENT DER ZWEITEN KAMMER DES GERICHTS

beschlossen:

1.      Die Rechtssache F‑62/09, Strack/Kommission, wird im Register des Gerichts gestrichen.

2.      Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.

Luxemburg, den 8. September 2010.

Die Kanzlerin

 

      Der Präsident

W. Hakenberg

 

      H. Tagaras

Der Text dieser Entscheidung sowie der darin zitierten Entscheidungen der Gerichte der Europäischen Union sind auf der Internetseite www.curia.europa.eu verfügbar.


* Verfahrenssprache: Deutsch.