Language of document : ECLI:EU:T:2013:695

BESCHLUSS DES GERICHTS (Rechtsmittelkammer)

12. Dezember 2013

Rechtssache T‑446/13 P

Luigi Marcuccio

gegen

Europäische Kommission

„Rechtsmittel – Innerhalb der Rechtsmittelfrist per Telefax eingegangene Rechtsmittelschrift – Unterschrift des Anwalts auf dem Telefax, die von jener auf der per Post eingereichten Urschrift abweicht – Einreichung der Urschrift nach Fristablauf – Verspätung – Offensichtliche Unzulässigkeit“

Gegenstand:      Rechtsmittel gegen den Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (Einzelrichter) vom 4. Juni 2013, Marcuccio/Kommission (F‑119/11), wegen Aufhebung dieses Beschlusses

Entscheidung:      Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen. Herr Luigi Marcuccio trägt seine eigenen Kosten.

Leitsätze

Gerichtliches Verfahren – Rechtsmittelschrift – Formerfordernisse – Innerhalb der Rechtsmittelfrist per Telefax eingegangene Rechtsmittelschrift – Handschriftliche Unterschrift des Anwalts, die von jener auf der per Post versandten Urschrift der Rechtsmittelschrift abweicht – Folge – Keine Berücksichtigung des Eingangsdatums des Telefax für die Beurteilung der Wahrung der Rechtsmittelfrist

(Satzung des Gerichtshofs, Art. 21; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 43 § 6)

Nach Art. 43 § 6 der Verfahrensordnung des Gerichts ist der Tag, an dem eine Kopie der unterzeichneten Urschrift eines Schriftsatzes mittels Fernkopierer oder sonstiger technischer Kommunikationsmittel bei der Kanzlei eingeht, für die Wahrung der Verfahrensfristen maßgebend, sofern die unterzeichnete Urschrift des Schriftsatzes spätestens zehn Tage danach bei der Kanzlei eingereicht wird.

Stimmt die Unterschrift des einen Rechtsmittelführer vertretenden Anwalts, die am Ende der per Telefax eingereichten Rechtsmittelschrift angebracht ist, nicht mit jener auf der anschließend übermittelten Urschrift der Rechtsmittelschrift überein, kann das Datum des Eingangs der per Telefax eingereichten Rechtsmittelschrift für die Wahrung der Rechtsmittelfrist nicht berücksichtigt werden. Demnach ist gemäß Art. 43 § 6 der Verfahrensordnung des Gerichts nur das Datum der Einreichung der unterzeichneten Urschrift für die Fristwahrung maßgebend.

(vgl. Randnrn. 6, 8 und 9)

Verweisung auf:

Gericht: 29. November 2011, ENISA/CEPD, T‑345/11, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnrn. 15 bis 17; 3. Oktober 2012, Tecnimed/HABM – Ecobrands (ZAPPER-CLICK), T‑360/10, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnrn. 15 bis 17 und die dort angeführte Rechtsprechung; 14. November 2013, Marcuccio/Kommission, T‑229/13 P, Randnrn. 14 und 15