Language of document :

Vorabentscheidungsersuchen der Cour de cassation du Grand-Duché de Luxembourg (Luxemburg), eingereicht am 10. Mai 2021 – État du Grand-duché de Luxembourg, Administration de l'enregistrement, des domaines et de la TVA/Navitours SARL

(Rechtssache C-294/21)

Verfahrenssprache: Französisch

Vorlegendes Gericht

Cour de cassation du Grand-Duché de Luxembourg

Parteien des Ausgangsverfahrens

Rechtsmittelführer: État du Grand-duché de Luxembourg, Administration de l'enregistrement, des domaines et de la TVA

Rechtsmittelgegnerin: Navitours SARL

Vorlagefragen

Sind/Ist

Art. 2 Abs. 1 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage1 , der bestimmt, dass „[d]er Mehrwertsteuer unterliegen: 1. Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen, die ein Steuerpflichtiger als solcher im Inland gegen Entgelt ausführt“,

und/oder Art. 9 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 77/388/EWG vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage, der vorsieht, dass „als Ort einer Beförderungsleistung der Ort [gilt], an dem die Beförderung nach Maßgabe der zurückgelegten Beförderungsstrecke jeweils stattfindet“,

anwendbar und führen sie/führt er zur Belegung der von einem in Luxemburg ansässigen Dienstleister erbrachten Personenbeförderungsdienstleistungen mit Mehrwertsteuer in Luxemburg, wenn diese Dienstleistungen innerhalb eines Kondominiums erbracht werden, das im Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Großherzogtum Luxemburg über den Verlauf der gemeinsamen Staatsgrenze und im Briefwechsel, unterzeichnet in Luxemburg am 19. Dezember 1984, als ein gemeinsames Gebiet unter der gemeinsamen Hoheit des Großherzogtums Luxemburg und der Bundesrepublik Deutschland definiert ist und in Bezug auf das die beiden Staaten, was die Erhebung der Mehrwertsteuer auf Beförderungsdienstleistungen angeht, keine Vereinbarung geschlossen haben, wie sie in Art. 5 Abs. 1 des Vertrags zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Großherzogtum Luxemburg über den Verlauf der gemeinsamen Staatsgrenze vom 19. Dezember 1984 vorgesehen ist, wonach „die Vertragsstaaten … die Fragen des im gemeinschaftlichen Hoheitsgebiet anzuwendenden Rechts durch eine zusätzliche Vereinbarung [regeln]“?

____________

1 ABl. 1977, L 145, S. 1.