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Rechtsmittel, eingelegt am 3. Dezember 2020 von der Lico Leasing, S.A.U und der Pequeños y Medianos Astilleros Sociedad de Reconversión, S.A gegen das Urteil des Gerichts (Achte erweiterte Kammer) vom 23. September 2020 in den verbundenen Rechtssachen T-515/13 RENV und T-719/13 RENV, Königreich Spanien u. a./Kommission

(Rechtssache C-658/20 P)

Verfahrenssprache: Spanisch

Parteien

Rechtsmittelführerinnen: Lico Leasing, S.A.U und Pequeños y Medianos Astilleros Sociedad de Reconversión, S.A. (Prozessbevollmächtigte: J.M. Rodríguez Cárcamo und M.A. Sánchez, abogados)

Andere Parteien des Verfahrens: Europäische Kommission, Bankia S.A. u. a. sowie Aluminios Cortizo, S.A.

Anträge

Die Lico Leasing, S.A.U., Establecimiento Financiero de Crédito („LICO“) und die Pequeños y Medianos Astilleros Sociedad de Reconversión, S.A. („PYMAR“) beantragen jeweils,

das Urteil des Gerichts vom 23. September 2020, Spanien u. a./Kommission (T-515/13 RENV und T-719/13 RENV, EU:T:2020:434), aufzuheben;

den Beschluss 2014/200/EU der Kommission vom 17. Juli 2013 über die staatliche Beihilfe SA.21233 C/11 (ex NN/11, ex CP 137/06) Spaniens – Auf bestimmte Finanzierungs-Leasingvereinbarungen anwendbares Steuersystem, das auch als spanisches True-Lease-Modell bezeichnet wird (ABl. 2014, L 114, S. 1) für nichtig zu erklären oder, hilfsweise, die Anordnung der Rückforderung der Beihilfen für nichtig zu erklären und

der Europäischen Kommission die Kosten aufzuerlegen, die LICO und PYMAR im vorliegenden Verfahren entstehen, sowie jene Kosten, die ihnen im Verfahren nach Zurückverweisung an das Gericht (T-719/13 RENV), im Rechtsmittelverfahren (C-128/16 P) und ihm ursprünglichen Klageverfahren (T-719/13) entstanden sind.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

ERSTER RECHTSMITTELGRUND: WESENTLICHE INHALTLICHE FEHLER SOWIE FEHLERHAFTE RECHTLICHE QUALIFIZIERUNG DES SACHVERHALTS UND FEHLERHAFTE BEGRÜNDUNG BEI DER ANWENDUNG DES ART. 107 ABS. 1

LICO und PYMAR rügen, dass dem Gericht bei der Auslegung des Art. 107 Abs. 1 AEUV folgende Rechtsfehler, sowohl wesentlicher inhaltlicher Natur als auch in der rechtlichen Qualifizierung des Sachverhalts und der Begründung, unterlaufen seien:

Rechtsfehler bei der Prüfung des Referenzsystems, da die Kommission weder im Beschluss noch vor dem Gericht angegeben habe, welches das Referenzsystem für das spanische True-Lease-Modell sei, weder in seiner Gesamtheit noch in Bezug auf jede einzelne individuelle Maßnahme, aus er es sich zusammengesetzt habe;

Rechtsfehler bei der rechtlichen Qualifizierung der verwaltungsbehördlichen Genehmigung der vorzeitigen Rückzahlung: (a) Fehlerhafte Auffassung, dass die Existenz eines Genehmigungsverfahrens zwangsläufig die Selektivität der Maßnahme nach sich ziehe, ohne dass es erforderlich sei, die von der Rechtsprechung des Gerichtshofs geforderte dreistufige Prüfung durchzuführen, (b) Fehler bei der rechtlichen Qualifizierung der Genehmigung der vorzeitigen Rückzahlung als Ermessen, anhand dessen Ziele erreicht werden könnten, die nichts mit dem Steuersystem zu tun hätten, und (c) Fehler bei der Beurteilung, dass die Selektivität einer einzigen der Maßnahmen, anhand derer man in den Genuss des spanischen True-Lease-Modells als Ganzes habe kommen können, (nämlich die Genehmigung der vorzeitigen Rückzahlung) die Auffassung vertreten lasse, dass das System als Ganzes selektiv gewesen sei.

Begründungsmangel in Bezug auf den Vergleich zwischen den von der geprüften Maßnahme betroffenen Unternehmen im Hinblick auf die tatsächlichen und rechtlichen Situationen, in denen sie sich befunden hätten.

ZWEITER RECHTSMITTELGRUND: VERFÄLSCHUNG UND FEHLERHAFTE RECHTLICHE QUALIFIZIERUNG DES SACHVERHALTS IM ZUSAMMENHANG MIT DEM SCHREIBEN DER FÜR DIE GD „WETTBEWERB“ ZUSTÄNDIGEN KOMMISSARIN IM HINBLICK AUF DEN GRUNDSATZ DES VERTRAUENSSCHUTZES

LICO und PYMAR rügen, das Gericht habe den Inhalt des Schreibens der für die GD „Wettbewerb“ zuständigen Kommissarin verfälscht und seinen Inhalt unzutreffend dahingehend qualifiziert, dass darin keine klaren, nicht an Bedingungen geknüpften und übereinstimmenden Zusicherungen gemacht worden seien, die ein berechtigtes Vertrauen begründen könnten.

DRITTER RECHTSMITTELGRUND: FEHLERHAFTE RECHTLICHE QUALIFIZIERUNG DES SACHVERHALTS BEI DER ANWENDUNG UND AUSLEGUNG DES GRUNDSATZES DER RECHTSSICHERHEIT

LICO und PYMAR rügen, dass das Gericht, selbst wenn es den Inhalt des Schreibens der für die GD „Wettbewerb“ zuständigen Kommissarin im Hinblick auf die Anwendung des Grundsatzes des Vertrauensschutzes nicht verfälscht haben sollte, sowohl dieses Sachverhaltselement als auch den Beschluss über die französischen steuerlichen WIV bei der Prüfung des Klagegrundes in Bezug auf den Grundsatz der Rechtssicherheit in falscher Weise rechtlich qualifiziert habe, weshalb es eine unzutreffende Auslegung und Anwendung dieses Grundsatzes vorgenommen habe.

VIERTER RECHTSMITTELGRUND: RECHTSFEHLER IM ZUSAMMENHANG MIT DEN AUF DIE RÜCKFORDERUNG DER BEIHILFE ANWENDBAREN GRUNDSÄTZEN

LICO und PYMAR rügen, dass dem Gericht ein Rechtsfehler im Zusammenhang mit den auf die Rückforderung der Beihilfe anwendbaren Grundsätzen unterlaufen sei, (i) weil der Umstand, dass die Reedereien nicht als Begünstigte der Beihilfe angesehen worden seien, nicht die Behauptung zulasse, dass die WIV und die Investoren tatsächlich in den Genuss der gesamten Beihilfe gekommen seien, wenn festgestellt werde, dass dem nicht so gewesen sei, und (ii) da, wenn für die Feststellung des Vorliegens der staatlichen Beihilfe nicht die verwendete Technik zu berücksichtigen sei, sondern die Auswirkungen der Maßnahme, gleichermaßen im Bereich der Rückforderung die Auswirkungen und nicht die angewandte Technik in den Fokus rücken müsse, weil es nicht einleuchte, dass im französischen Fall die auf die Nutznießer übergegangenen Beträge abgezogen werden sollten, und dieselben Beträge im spanischen Fall nicht abgezogen würden, wenn die praktischen Auswirkungen in beiden Fällen identisch seien.

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