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Klage, eingereicht am 13. Februar 2013 - Syrian Lebanese Commercial Bank/Rat

(Rechtssache T-80/13)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Syrian Lebanese Commercial Bank (Beirut, Libanon) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte P. Vanderveeren, L. Delfalque und T. Bontinck)

Beklagter: Rat der Europäischen Union

Anträge

Die Klägerin beantragt,

Art. 25 des Beschlusses 2012/739/GASP des Rates vom 29. November 2012 und dessen Anhang I.b für nichtig zu erklären, soweit die Klägerin in Nr. 34 dieses Anhangs aufgeführt ist;

Art. 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1117/2012 des Rates vom 29. November 2012 für nichtig zu erklären, soweit dieser die fortdauernde Nennung der Klägerin in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 des Rates durch Anwendung des Art. 1 der Durchführungsverordnung Nr. 55/2012 des Rates vom 23. Januar 2012 und Nr. 27 des Anhangs dieser Verordnung zur Folge hat;

soweit erforderlich, die mit Schreiben des Rates vom 30. November 2012 erlassene Entscheidung für nichtig zu erklären;

dem Rat die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage macht die Klägerin vier Klagegründe geltend.

Mit dem ersten Klagegrund wird das Fehlen einer ausreichenden und genauen Begründung geltend gemacht, da sich der Rat damit begnügt habe, unklare und allgemeine Erwägungen vorzutragen, ohne die spezifischen und konkreten Gründe für seine Ansicht darzulegen, dass gegen die Klägerin restriktive Maßnahmen ergriffen werden müssten.

Mit dem zweiten Klagegrund wird eine Verletzung der Verteidigungsrechte, des Rechts auf ein faires Verfahren und auf wirksamen Rechtsschutz wegen des Fehlens einer Gelegenheit zur Stellungnahme während des Verfahrens zum Erlass der angefochtenen Handlungen und wegen der stillschweigenden Weigerung des Rates, Nachweise beizubringen, die die Art und den Umfang der Sanktion rechtfertigen, geltend gemacht.

Mit dem dritten Klagegrund wird ein offensichtlicher Beurteilungsfehler in Bezug auf die Beteiligung der Klägerin an der Finanzierung des syrischen Regimes geltend gemacht, da der Rat weder vor noch nach dem Erlass der angefochtenen Handlungen den Nachweis für die Beteiligung der Klägerin an der Finanzierung dieses Regimes erbracht habe.

Mit dem vierten Klagegrund werden Mängel der vom Rat durchgeführten Prüfung und die Rechtswidrigkeit der vom Rat verabschiedeten restriktiven Maßnahmen geltend gemacht, da der Rat nicht die Einschlägigkeit und Stichhaltigkeit der Informationen und Beweise, die eine restriktive Maßnahme stützen könnten, geprüft habe, bevor er diese beschlossen habe.

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