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Rechtsmittel, eingelegt am 11. Februar 2013 von BS gegen das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 12. Dezember 2012 in der Rechtssache F-90/11, BS/Kommission

(Rechtssache T-83/13 P)

Verfahrenssprache: Italienisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführer: BS (Messina, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin C. Pollicino)

Andere Verfahrensbeteiligte: Europäische Kommission

Anträge

Der Rechtsmittelführer beantragt,

das vorliegende Rechtsmittel für zulässig und begründet zu erklären,

das angefochtene Urteil aufzuheben,

zu bestätigen, dass die "Regelung zur Sicherung der Beamten der Europäischen Gemeinschaften bei Unfällen und Berufskrankheiten" "das gesamte Hautsystem" und nicht nur "tiefe Brandwunden und krankhafte Vernarbungen des Hautsystems" umfasst,

anzuordnen, einen neuen Ärzteausschuss einzusetzen, der die Aufgabe hat, den Fall des Klägers erneut zu prüfen,

der Kommission die Kosten der Verfahren aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Das vorliegende Rechtsmittel richtet sich gegen das Urteil, mit dem eine Klage abgewiesen wurde, die im Wesentlichen auf die Aufhebung der Entscheidung gerichtet war, mit der die Anstellungsbehörde das gemäß Art. 73 des Statuts der Beamten der Europäischen Union eingeleitete Verfahren abgeschlossen und erklärt hat, es bestehe infolge eines vom Kläger erlittenen Angriffs keine Verletzung der physischen und psychischen Integrität.

Zur Stützung des Rechtsmittels macht der Rechtsmittelführer zwei Rechtsmittelgründe geltend.

Erster Rechtsmittelgrund: Verstoß gegen Art. 22 Abs. 3 der Regelung zur Sicherung.

Der Kläger behauptet hierzu, dass entgegen dieser Bestimmung der Ärzteausschuss nicht auf kollegiale Weise entschieden habe und sich außerdem, als er mit einem juristischen Problem konfrontiert gewesen sei, nicht für unzuständig erklärt habe.

Zweiter Rechtsmittelgrund: Verstoß gegen Art. 73 der europäischen Referenztabelle zur Bewertung der Beeinträchtigung der physischen und psychischen Integrität.

Mit dem angefochtenen Urteil habe das Gericht für den öffentlichen Dienst die Klage abgewiesen, ohne jedoch die begehrte präzise Erläuterung zu der Frage zu geben, ob die genannte Regelung das gesamte Hautsystem oder vielmehr tiefe Brandwunden und krankhafte Vernarbungen des Hautsystems abdecke.

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